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   BFH, 01.04.2019 - II B 64/18   

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https://dejure.org/2019,13261
BFH, 01.04.2019 - II B 64/18 (https://dejure.org/2019,13261)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2019 - II B 64/18 (https://dejure.org/2019,13261)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2019 - II B 64/18 (https://dejure.org/2019,13261)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 380 ZPO
    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • IWW

    § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 380 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 82 FGO, § 380 ZPO, § 381 ZPO, § 377 Abs. 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, § 136 Abs. 1 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens eines Zeugen

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82 ; ZPO § 380
    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • rechtsportal.de

    FGO § 82 ; ZPO § 380
    Bemessung des Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens eines Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Auszug aus BFH, 01.04.2019 - II B 64/18
    Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt wird (§ 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2013 XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 6).

    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 8, m.w.N.).

    a) Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgelds, das 5 EUR bis 1.000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 10, m.w.N.).

    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 11, m.w.N.).

    Soweit die (außergerichtlichen) Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270, und in BFH/NV 2013, 1944, Rz 14).

  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 01.04.2019 - II B 64/18
    Soweit die (außergerichtlichen) Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270, und in BFH/NV 2013, 1944, Rz 14).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus BFH, 01.04.2019 - II B 64/18
    Zwar vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) für die Zivilgerichtsbarkeit die Auffassung, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei, weil die Auslagen des Zeugen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei gingen (vgl. z.B. BGH-Beschluss vom 22. Juni 2011 I ZB 77/10, Rz 23, m.w.N. auch zu anderen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung).
  • OLG Oldenburg, 30.08.2016 - 8 W 62/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht

    Auszug aus BFH, 01.04.2019 - II B 64/18
    § 380 ZPO dient auch der Verhinderung pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen; der Rechtsstreit soll im Interesse des effektiven Rechtsschutzes nach Möglichkeit in einem Haupttermin erledigt werden (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. August 2016  8 W 62/16, Monatsschrift für Deutsches Recht 2017, 171).
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