Rechtsprechung
BFH, 01.06.1978 - VII R 99/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Prüfung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zur Prüfung - Vorbildungsvoraussetzung - Zulassungsvoraussetzung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 125, 410
- DB 1978, 2204
- BStBl II 1978, 610
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus BFH, 01.06.1978 - VII R 99/77
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG - (BVerfGE 1, 299 - 312 - 11, 126 - 129 f. - 33, 265 - 294 - 35, 263 - 278 -), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, ist bei der Auslegung von Gesetzen auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und aus dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt ist, ergibt.
- BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81
Steuerbevollmächtigte - Entlassung eines Finanzbeamtem - Zulassung zur Prüfung - …
Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 1. Juni 1978 VII R 99/77 (BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610), daß entgegen dem Wortlaut des § 156 Abs. 4 Satz 1 StBerG als weitere Zulassungsvoraussetzung auch die der streitigen Nr. 3 des § 37 Abs. 1 StBerG gelte, könne nicht gefolgt werden.Sie führt aus, der BFH habe diese Vorschriften in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 zutreffend dahingehend ausgelegt, daß alle Voraussetzungen des § 37 StBerG bereits bei der Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter gegeben sein müßten.
Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 entschieden, daß ein Bewerber zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter nur dann zuzulassen ist, wenn er neben den vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen auch die weiteren persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der im Urteil in BFHE 125, 410 BStBl II 1978, 610 vom Senat entschiedene Fall betraf die Zulassungsvoraussetzung des § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG, wonach die Zulassung zur Prüfung versagt werden kann, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.
Beschränkt man sich jedoch auf den Wortlaut des Gesetzes, so kann der in § 156 Abs. 4 StBerG verwendete Begriff Bestellung - dem Wortlaut nach - nicht nur so ausgelegt werden, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 getan hat.