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   BFH, 01.07.1992 - II B 160/91   

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https://dejure.org/1992,6924
BFH, 01.07.1992 - II B 160/91 (https://dejure.org/1992,6924)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1992 - II B 160/91 (https://dejure.org/1992,6924)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1992 - II B 160/91 (https://dejure.org/1992,6924)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.05.1981 - III R 26/79

    Blockheizwerk - Fernheizwerk - Gewährung von Beihilfe - Kapitalzuschuß -

    Auszug aus BFH, 01.07.1992 - II B 160/91
    Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hat unter dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur Minderung des Teilwerts bei verschiedenen Zuschüssen geltend gemacht, daß der BFH nur im Fall des Schiffbauzuschusses (Urteil vom 8. Mai 1981 III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700) sowie im Falle eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Blockheizwerks (Urteil vom 8. Mai 1981 III R 26/79, BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702) eine Teilwertminderung angenommen habe; eine Teilwertminderung bei Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des mehrjährigen öffentlichen Investitionsprogramms zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge (ZIP I; vgl. Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1977, 339) - ZIP-Zuschüsse - sei deshalb "wegen des bundesweit geltenden Programms über diesen Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung", sie berühre "wegen ihrer steuerlichten Auswirkung eng die Interessen der Allgemeinheit" und sei "noch nicht abschließend geklärt".

    Nach den Urteilen des III.Senats in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700 und in BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702 können zwei Umstände zur generellen Entkräftung der Teilwertvermutung führen:.

    die starken unternehmenspolitischen Beschränkungen des Zuschußempfängers, wie sie in dem Fall des Blockheizwerks vorlagen (vgl. BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702).

    Das FA hat aus dem Urteil der Vorinstanz keinen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden Rechtssatz der vom FA zitierten BFH-Entscheidungen in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700 sowie in BFHE 133, 567, BStBl Ii 1981, 702 in Widerspruch steht.

    Soweit das FA in seiner Beschwerdeschrift rügt, daß die ZIP-Förderungsmaßnahmen aufgrund der von Bund und Ländern getroffenen Regelungen nicht mindestens vier Jahre angedauert hätten, daß nach Ausschöpfung der begrenzten Finanzierungsmittel kein Unternehmer mit weiteren Zuschüssen habe rechnen können und daß im Streitfall langfristige unternehmenspolitische Beschränkungen oder Auflagen gefehlt hätten, die dem vom BFH in BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702 entschiedenen Blockheizwerkfall vergleichbar seien, richten sich die Ausführungen des FA in der Art einer Revisionsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung.

  • BFH, 08.05.1981 - III R 109/76

    Seeschiffahrt - Schiffbauzuschuß - Kapitalzuschuß - Bewertung eines Seeschiffes -

    Auszug aus BFH, 01.07.1992 - II B 160/91
    Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hat unter dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur Minderung des Teilwerts bei verschiedenen Zuschüssen geltend gemacht, daß der BFH nur im Fall des Schiffbauzuschusses (Urteil vom 8. Mai 1981 III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700) sowie im Falle eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Blockheizwerks (Urteil vom 8. Mai 1981 III R 26/79, BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702) eine Teilwertminderung angenommen habe; eine Teilwertminderung bei Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des mehrjährigen öffentlichen Investitionsprogramms zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge (ZIP I; vgl. Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1977, 339) - ZIP-Zuschüsse - sei deshalb "wegen des bundesweit geltenden Programms über diesen Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung", sie berühre "wegen ihrer steuerlichten Auswirkung eng die Interessen der Allgemeinheit" und sei "noch nicht abschließend geklärt".

    Nach den Urteilen des III.Senats in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700 und in BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702 können zwei Umstände zur generellen Entkräftung der Teilwertvermutung führen:.

    Die generelle Beeinflussung des Marktpreises von bestimmten Wirtschaftsgütern, wie dies z.B. nach Meinung des III.Senats hinsichtlich des Marktpreises der inländischen Schiffe der Fall war (vgl. BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700);.

    Das FA hat aus dem Urteil der Vorinstanz keinen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden Rechtssatz der vom FA zitierten BFH-Entscheidungen in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700 sowie in BFHE 133, 567, BStBl Ii 1981, 702 in Widerspruch steht.

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 01.07.1992 - II B 160/91
    Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Zuschüsse generell den Marktpreis bestimmter Wirtschaftsgüter drücken oder der Zuschußempfänger starken unternehmenspolitischen Beschränkungen unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566 m. w. N.; BFH-Beschluß vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305 m. w. N.).
  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 58/93

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gegenständen des Anlagevermögens eines

    Eine Teilwertabschreibung kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeitet und objektiv nachprüfbare Maßnahmen zur baldigen Stillegung des Betriebs ergreift (BFH-Urteile vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566, m. w. N.; Beschluß vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305, m. w. N., und - für Fördermittel nach dem KHG - in BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28 unter II. 5. c bb der Gründe).
  • BFH, 29.11.1993 - V B 63/93

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bezüglich des Hervorrufens eines

    Soweit die Klägerin (sinngemäß) eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hat sie keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Senats dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der mit abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung unvereinbar wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305ff. m.w.N., und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 27.08.1993 - V B 14/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N., und vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305).
  • BFH, 04.08.1993 - V B 190/92

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von der Senatsentscheidung vom 25. März 1988 V R 101/83 (BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hat er keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Senats dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der mit abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung unvereinbar wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305ff. m.w.N. und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 02.11.1993 - V B 137/93

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht - wie erforderlich - seiner Meinung nach voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze der Urteile des FG und des BFH gegenübergestellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305).
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