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   BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01   

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https://dejure.org/2003,6377
BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01 (https://dejure.org/2003,6377)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2003 - VIII R 94/01 (https://dejure.org/2003,6377)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - VIII R 94/01 (https://dejure.org/2003,6377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 31 Satz 3; ; EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 64; ; EStG § 68 Abs. 1; ; EStG § 69; ; EStG § 70 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 89 Satz 1; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld, Weiterleitung

  • datenbank.nwb.de

    Weiterleitung von Kindergeld (hier: zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückforderung von Kindergeld bei nachträglichem Bekanntwerden der Nichtberechtigung des Begünstigten; Vertrauensschutz bei Rückforderungsansprüchen; Voraussetzungen eines Rückforderungsverzichts bei Weiterleitung des Kindergeldes an den eigentlich Berechtigten; Verzicht ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, EStG § 64, EStG § 68 Abs 1 S 1
    Erlass; Haushaltszugehörigkeit; Kindergeld; Mitwirkungspflicht; Rückforderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C. 13; BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Gemäß § 68 Abs. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00

    Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00 (BFH/NV 2002, 1425) dargelegt hat, kann es im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse sein, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 206/99, BFH/NV 2000, 835; vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 662/97 Ki, EFG 1998, 1525).

    c) Wie der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2002, 1425 dargelegt hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob es sich bei einer auf 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung der Familienkassen um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, oder ob Gegenstand der Bestimmungen in 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist.

  • BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99

    Rückzahlungsanspruch - Verzicht der Familienkasse - Kindergeld - Unrechtmäßige

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

    Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

  • BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92

    Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Zwar soll die Finanzbehörde --und damit auch der Beklagte als Familienkasse-- gemäß § 89 Satz 1 AO 1977 die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, denn Rechtsunkundige sollen die gleiche Möglichkeit haben wie im Verfahrensrecht Erfahrene (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109, und vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552).
  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt darin nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 12.01.2000 - VI B 206/99

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00 (BFH/NV 2002, 1425) dargelegt hat, kann es im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse sein, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 206/99, BFH/NV 2000, 835; vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 662/97 Ki, EFG 1998, 1525).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 80/01

    Kindergeld; Teilbarkeit von Bescheiden, Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Die Entscheidung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606).
  • BFH, 19.05.1999 - VI B 364/98

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Eine positive Entscheidung der Familienkasse ist an die Erfüllung dieser Voraussetzung geknüpft; erst nach deren Erfüllung wäre für eine Billigkeitsentscheidung Raum (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592, und vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99

    Festsetzungsfrist für Kindergeld

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Zwar soll die Finanzbehörde --und damit auch der Beklagte als Familienkasse-- gemäß § 89 Satz 1 AO 1977 die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, denn Rechtsunkundige sollen die gleiche Möglichkeit haben wie im Verfahrensrecht Erfahrene (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109, und vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552).
  • BFH, 22.07.1999 - VI B 344/98

    Rückforderung von Kindergeld in sog. Weiterleitungsfällen

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 94/01
    Eine positive Entscheidung der Familienkasse ist an die Erfüllung dieser Voraussetzung geknüpft; erst nach deren Erfüllung wäre für eine Billigkeitsentscheidung Raum (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592, und vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).
  • FG Hessen, 03.09.2001 - 9 K 4424/98

    Erlass; Kindergeld; Weiterleitung; Sachlicher Billigkeitsgrund; Vorrangig

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 42/11

    Doppelte Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld durch eine Familienkasse und

    Denn gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt, woraus sich u.a. ergibt, dass das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht doppelt gewährt werden darf (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2009 - III R 84/07

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei Vergabe der

    b) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kläger als Leistungsempfänger nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung des Kindergeldes verpflichtet (z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23, und VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25).

    Denn auch eine Weiterleitung schließt die Rückforderung des Kindergeldes nicht von Gesetzes wegen aus (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606; in BFH/NV 2004, 25, und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

  • FG Hamburg, 04.02.2005 - I 239/04

    Abgabenordnung/Kindergeld: Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den

    Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 94/01- BFH/NV 2004, 25 ).

    Die Entscheidung der Bekl ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht zutreffend darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 - VIII R 94/01 - BFH/NV 2004, 25 und vom 16. März 2004 - VIII R 48/03 - BFH/NV 2004, 1218 ).

    Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die Bekl dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1999 - VI B 39/99 - juris und Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 94/01 - BFH/NV 2004, 25 ).

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