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   BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20   

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https://dejure.org/2021,41196
BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20 (https://dejure.org/2021,41196)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2021 - VIII R 15/20 (https://dejure.org/2021,41196)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - VIII R 15/20 (https://dejure.org/2021,41196)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § ... 20 Abs 4a S 7, UmwG § 123 Abs 2, AEUV Art 63, EWGRL 891/82 Art 17 Abs 1 Buchst a, EWGRL 891/82 Art 17 Abs 1 Buchst b, EURL 2017/1132 Art 151 Abs 1 Buchst a, EURL 2017/1132 Art 151 Abs 1 Buchst b, EStG VZ 2015, AEUmwStG 2006 Tziff 01.36
    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 4a S 7 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 123 Abs 2 UmwG, Art 63 AEUV, Art 17 Abs 1 Buchst a EWGRL 891/82
    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • IWW

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, § 123 Abs. 2 UmwG, AEUV Art. 63, § 20 Abs. 4a S. 7 EStG
    EStG, UmwG, AEUV

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Wege eines sogenannten "Spin-Off" durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft; Begriff der Abspaltung im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 7 EStG

  • Betriebs-Berater

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • rewis.io

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • rechtsportal.de

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • datenbank.nwb.de

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger; Abspaltung in Auslandsfällen ("eBay-Fall")

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 4a S 7, EStG § 20 Abs 4a S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, UmwG § 123
    Abspaltung, Umstrukturierung, Aktie, Drittland

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Führt die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-offs eines nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmens zu einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2019 - 1 K 2295/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Hewlett-Packard

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    Anders als in dem durch das FG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17 (EFG 2019, 1824) entschiedenen Fall sei vorliegend kein integrativer Bestandteil des Unternehmens abgespalten und übertragen worden, sondern lediglich die Beteiligung an der PayPal durch die eBay an ihre Aktionäre "ausgeschüttet" worden.
  • BFH, 30.05.2018 - I R 35/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    Art. 13 Abs. 5 DBA-USA 1989/2008 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Veräußerung der zugeteilten Aktien dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 35/16, BFH/NV 2019, 46, Rz 24).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen --im vorliegenden Fall der Abspaltung-- benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).
  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18

    Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.03.2020 - 9 K 596/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    Insbesondere knüpft § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht an eine bestimmte Beteiligungshöhe an (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2018 - I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806, Rz 19 ff., zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV von demjenigen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
    Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten

    Ein ausländischer "Spin-Off", der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i.S. des § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, kann einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (Anschluss an BFH-Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, und VIII R 15/20).

    Dies ist wiederum der Fall, wenn die "wesentlichen Strukturmerkmale" einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 15, und VIII R 15/20, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 15).

    bb) Kennzeichnend für eine Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG ist die Übertragung von Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers auf Grund eines Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des übertragenden Rechtsträgers (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, Rz 22, und VIII R 15/20, Rz 22).

    Ein solcher Vorgang ist daher auch dann einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar, wenn die Vermögensübertragung vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger sowie die nachfolgende Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger vom übertragenden Rechtsträger auf dessen Anteilseigner in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, Rz 14, und VIII R 15/20, Rz 14).

  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 44/18

    Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen

    bbb) Für die Prüfung, ob ein ausländischer Vorgang mit einer inländischen Verschmelzung vergleichbar ist, ist zunächst auf die sog. wesentlichen Strukturmerkmale abzustellen (vgl. auch BFH-Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, BFHE 273, 306, Rz 21 ff., und VIII R 15/20, BFHE 273, 314, Rz 21 ff., jeweils für die Abspaltung).
  • FG Köln, 11.03.2021 - 9 K 596/18

    Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig

    Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 15/20 geführt.
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