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   BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18   

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https://dejure.org/2019,34982
BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18 (https://dejure.org/2019,34982)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2019 - VI R 32/18 (https://dejure.org/2019,34982)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2019 - VI R 32/18 (https://dejure.org/2019,34982)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2, EStG § 40 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1, AO § 42 Abs 1, LStR R 3.33 Abs 5 S 2, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 EStG 2009, § 40 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 11 Abs 1 EStG 2009, § 42 Abs 1 AO, R 3.33 Abs 5 S 2 LStR
    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • IWW

    § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (ES... tG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG, § 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37 und 46 EStG, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, § 3 Nr. 37 EStG, § 3 Nr. 34 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses für die Internetnutzung und eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Begriff des ohnehin geschuldeten Werklohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

  • Betriebs-Berater

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses für die Internetnutzung und eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    LSt-Pauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen - und die Lohnsteuerpauschalierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sachbezüge und Gehaltsumwandlung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird ausgehebelt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    "Zusätzlichkeitsvoraussetzung" beim Arbeitslohn

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird auch rückwirkend "aufgehoben”

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen - Gesetzgeber verschiebt Neuregelung!

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Steuermodell Prepaid-Karten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grundrentengesetz: Definition der Zusätzlichkeit bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zusätzlicher Arbeitslohn

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Arbeitnehmern

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbegünstigung bei Gehaltsumwandlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Geänderte Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitskriterium einkommensteuerlicher Begünstigungsnormen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5, EStG § 40 Abs 2 S 2, LStR Abschn 3.33 Abs 5, GG Art 3 Abs 1, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3
    Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Barlohnumwandlung, Freiwillige Leistung, Zusatzleistung, Internet, Fahrtkosten, Vertrauensschutz

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 513
  • NJW 2019, 3470
  • DB 2019, 2381
  • BStBl II 2020, 106
  • NZA-RR 2019, 675
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).

    Denn das Recht ist auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt anzuwenden (Senatsurteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487; ebenso Thomas, DStR 2018, 1342, 1344).

    So hat der Senat bei der Umwandlung von regelbesteuertem Weihnachtsgeld in ermäßigt besteuerte Fahrtkostenzuschüsse die Begünstigung nicht verwehrt (Senatsurteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
  • BFH, 15.05.1998 - VI R 127/97

    Gehaltsumwandlung bei steuerbefreiten Zuschüssen

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Im Senatsurteil vom 15.05.1998 - VI R 127/97 (BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518) hat der Senat (lediglich) entschieden, dass der Arbeitgeber einen Zinszuschuss dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, wenn er ihn mit einer Gratifikation (Jahresabschlussprämie) verrechnet, auf deren Zahlung der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/92

    1. Als Jubiläumszuwendungen sind nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Ebenfalls ein Fall der Verrechnung/Anrechnung und kein Lohnformenwechsel lag dem Senatsurteil vom 12.03.1993 - VI R 71/92 (BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521) zugrunde.
  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gehaltsumwandlung - mündliche

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wurde (z.B. BSG-Urteil vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R, Rz 17 ff., m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

    Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L), die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2015 sowie der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.06.2014 aufgehoben.
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18 vom heutigen Tage, das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist, Bezug.

    Auch insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Insofern kommt es nicht auf die davor geltenden Vergütungsmodalitäten an, sondern es sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Zuflusses der zu prüfenden Leistungen geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, juris Rdnr. 20 ff.).

    Zudem habe die am 01.08.2019 ergangene Entscheidung des BFH (VI R 32/18) klargestellt, dass ein Vergleich mit dem zuvor geschuldeten Bruttoarbeitslohn daher nicht gezogen werden könne.

    Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.09.2020 das zum Urteil des BFH vom 01.08.2019 - VI R 32/18 - ergangene Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 05.02.2020 vorgelegt, wonach im Sinne des Einkommenssteuergesetzes Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht würden, wenn.

    Da Ansprüche, auf die wirksam verzichtet worden sei, nicht mehr bestünden und da nur solche Ansprüche umgewandelt werden könnten, die noch bestünden, beruhe die Auffassung der Verwaltung auf der Fiktion "geschuldet ist, was geschuldet war" (so auch BFH vom 1.8.2019 - VI R 32/18 - DStR 2019, 2247 Rdnr. 23).

    Vielmehr sei nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur maßgeblich was der Arbeitgeber schulde, und nicht etwas das, was er zuvor geschuldet habe (vgl. so auch BFH, Urteil vom 01.08.2019, Az.: VI R 32/18, juris).

    Dies zeige bereits der Umstand, dass sich das BSG nicht mit der deutlichen Entscheidung des BFH vom 01.08.2019, Az.: VI R 32/18 (juris) auseinandergesetzt habe.

    Die früher von der Finanzverwaltung abweichend vertretene Auffassung, dass eine Barlohnumwandlung schädlich sei, beruhte - wie der BFH (Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 - DStR 2019, 2247) zutreffend erkannt habe - auf der Sachverhaltsfiktion, dass geschuldet sei, was geschuldet war.

    Auch nachdem das BMF darauf hingewiesen worden sei, dass seine Weisung, die durch § 8 Abs. 4 EStG erfolgte massive Rechtsänderungen rückwirkend anzuwenden, als strafrechtlich relevante Aufforderung zum Rechtsbruch verstanden werden könne, habe es noch Monate gedauert, bis die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 05.01.2022 (DStR 2022, 51) verfügt habe, dass in allen offenen Fällen bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 01.08.2019 (VI R 32/18) anzuwenden sei, weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer arbeitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung erfüllt sei.

    Das BMF-Schreiben vom 05.02.2022 verweise zwar darauf, dass der ursprüngliche Nichtanwendungserlass vom 05.02.2020 keine Anwendung mehr finden solle und "in allen offen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 01.08.2018 (VI R 32/18) über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden sei." Nach Auffassung der Beklagten habe diese steuerliche Regelung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

    Erforderlich ist vielmehr eine echte Lohnerhöhung z.B. in Form einer Direktversicherung, oder einer zukunftsgerichteten echten Entgeltumwandlung (vgl. Schlegel, a.a.O., S. 641; Zieglmeier in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 114. EL Mai 2021, § 14 SGB IV Rdnr. 74; BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R - BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, DStR 2019, 2247).

    Insofern kommt es nicht auf die davor geltenden Vergütungsmodalitäten an, sondern es sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Zuflusses der zu prüfenden Leistungen geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen nach den bereits dargelegten Maßstäben zu prüfen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, juris Rdnr. 20 ff.).

  • SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18

    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

    Die Ansicht, dass (steuerrechtlich) zusätzlich nur eine freiwillige Arbeitgeberleistung sein kann, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11) ist überholt (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18), hatte keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz und wurde selbst von der Finanzverwaltung nicht vertreten (vgl. den Nichtanwendungserlass des BMF vom 22.05.2013, BStBl 2013 I, Seite 728).

    Dafür, dass solche Begünstigungstatbestände nur von Beginn des Arbeits-(Vertrags) Verhältnisses an in Anspruch genommen können werden sollten, ist nichts ersichtlich, zumal die steuerrechtliche Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts unangetastet blieb und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in der Verfahrensvereinfachung sowie der Förderung der verwendungsgebundenen Zwecke zu finden ist - und nicht im vermeintlich richtigen Gestaltungszeitpunkt oder gar in der Begrenzung der Privatautonomie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. m.w.N., insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung).

    Auch unter der nunmehrigen Geltung von § 8 Abs. 4 Satz 1 (Nr. 2) EStG kann sich der (Steuer-)Gesetzgeber nicht durch sein quasi natürliches Anliegen, Steuerminderungen zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. mit Hinweisen auf die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 EStG) zu sich selbst im Widerspruch setzen (wollen), in dem er von ihm absichtlich geschaffene Vergünstigungen nur für "neue Arbeitsverträge" zugänglich macht, für bestehende aber zukunftsgerichtete ändernde Gestaltungen letztlich dauerhaft ausschließt (vgl. Vogelpoth, a.a.O.).

    Dies hebt auch der BFH in seinem Urteil vom 01.08.2019 in der Sache VI R 32/18 hervor, wenn er ausführt, dass das Recht auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt anzuwenden ist (m.w.N.).

    Ein öffentlich-rechtliches (steuerrechtliches) Festhalten der Arbeitsvertragsparteien am ursprünglich einmal zwischen ihnen Vereinbarten unter Ausblendung zivil-/arbeitsrechtlich wirksam erfolgter Änderungen wäre eine nicht gerechtfertigte Begrenzung der "beruflichen Privatautonomie" (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019, a.a.O., Thomas, DStR 2018, a.a.O. fragt: Und warum sollte der Gesetzgeber in die Vertragsfreiheit eingreifen wollen?).

    Die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden wird ausdrücklich abgelehnt (BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18 m.w.N., vgl. auch oben).

    Grundlegend neue oder abweichende Erkenntnisse gegenüber den schon vorliegenden Entscheidungen des BSG vom 02.03.2010 und des BFH vom 01.08.2019 (a.a.O.) zur Zusätzlichkeit sind mangels Relevanz kaum zu erwarten.

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18 vom heutigen Tage, das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist, Bezug.

    Auch insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2023 - L 2 BA 66/22

    Erholungsbeihilfe; Lohnumwandlung; Sozialversicherungsbeitrag; Vertrauensschutz;

    Mit der am 22. Dezember 2022 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beruft sich insbesondere auf das Urteil des BFH vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513 und die aus ihrer Sicht eingetretene Verjährung.

    Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1.8.2019 - VI R 32/18 (BStBl II 2020, 106, DStR 2019, 2247) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

    Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH v. 1.8.2019 - VI R 32/18, BStBl II 2020, 106, DStR 2019, 2247 Rn. 30.

    Damit ist insbesondere auch in beitragsrechtlichen Streitigkeiten dem Urteil des BFH vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513 zu folgen, zumal dies auch von Seiten des Bundesfinanzministeriums für Zeiträume bis 2019 befürwortet wird.

    Allerdings hatte auch schon der BFH mit seinem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 1. August 2019 (aaO) keineswegs grenzenlos eine Ersetzung bislang erbrachter Lohnzahlungen durch zusätzliche - weder dem individuellen Lohnsteuerabzug noch der Beitragsabführung unterliegende - Zuwendungen als gesetzeskonforme Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeber anerkannt.

    Die Klägerin hat in den Prüfjahren die streitbetroffenen Zusatzleistungsbeträge damit jedenfalls unzulässigerweise "ersatzweise an Stelle von" regelbesteuertem (und regelverbeitragtem) Arbeitslohn geleistet (vgl. zu diesem Kriterium ebenfalls BFH, U.v. 1. August 2019, aaO, Rn. 26).

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
    - In geänderter Rechtsprechung zum EStG vertrat dann jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem- von der Klägerin wiederholt in Bezug genommenen - Urt. v. 01.08.2019 - VI R 32/18- BStBl. II 2020, 106) , die Auffassung, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn derjenige sei, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (folglich "ohnehin" laut Arbeitsvertrag) erhalte.

    Zusätzlicher Arbeitslohn liege dagegen vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde ( BFH-Urteil vom 1.8.2019 - VI R 32/18 auch = BFHE 265, 513 ).

    Darüber hinaus ist für die Frage von Wertung und Wichtigkeit des von der Klägerin wiederholt in Bezug genommenen BFH- Entscheidung vom 01.08.2019, aaO., zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch sehr wohl bedeutsam, dass die ausführende (Bundes-)Finanzverwaltung schon im Vorgriff auf geplante Gesetzesänderung einen sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben hatte,.

    Durch diese Gesetzesänderung ist die o.g. gegenteilige Rechtsprechung des BFH Urt. v. 1.8.2019 -VI R 32/18, wonach eine Gehaltsumwandlung zur Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums bis zum Zeitpunkt der Lohnzahlung möglich sei, eben für die Masse der noch laufenden Verfahren wie hier überholt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - L 8 BA 188/21

    Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens festgestellten

    Dieses Tatbestandsmerkmal liegt bereits deshalb nicht vor, weil der geänderte Dienstvertrag nicht zu einem endgültigen Gehaltsverzicht und einer endgültigen Vereinbarung der "Zusatzleistungen" führte (vgl. BFH Urt. v. 1.8.2019 - VI R 32/18 - juris Rn. 30; Geserich, jurisPR-SteuerR 46/2019 Anm. 2; Schubert-Eib/Karst in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 40. Lieferung 01.2022, Steuerrechtliche Rahmenbedingungen juris Rn. 24; Hess. FG Urt. v. 19.1.2012 - 1 K 250/11 - juris Rn. 30).

    bb) Der Senat lässt es im Übrigen - da dies nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungsrelevant ist - dahinstehen, ob der mit den Entscheidungen des BFH vom 1.8.2019 (VI R 32/18 u.a.) erfolgten Rechtsprechungsänderung zu folgen ist; für überzeugend hält er sie jedoch nicht.

    Die Ansicht des BFH, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses die in § 11 Abs. 1 S. 1 u. 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG angeordnete Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts für die steuerliche Beurteilung des Arbeitslohns habe außer Kraft setzen wollen (BFH Urt. v. 1.8.2019 - VI R 32/18 - juris Rn. 25), trifft nicht zu.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - L 8 BA 187/21

    Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung im Anschluss an eine Betriebsprüfung;

    Dieses Tatbestandsmerkmal liegt bereits deshalb nicht vor, weil der geänderte Dienstvertrag nicht zu einem endgültigen Gehaltsverzicht und einer endgültigen Vereinbarung der "Zusatzleistungen" führte (vgl. BFH Urt. v. 1.8.2019 - VI R 32/18 - juris Rn. 30; Geserich, jurisPR-SteuerR 46/2019 Anm. 2; Schubert-Eib/Karst in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 40. Lieferung 01.2022, Steuerrechtliche Rahmenbedingungen juris Rn. 24; Hess. FG Urt. v. 19.1.2012 - 1 K 250/11 - juris Rn. 30).

    bb) Der Senat lässt es im Übrigen - da dies nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungsrelevant ist - dahinstehen, ob der mit den Entscheidungen des BFH vom 1.8.2019 (VI R 32/18 u.a.) erfolgten Rechtsprechungsänderung zu folgen ist; für überzeugend hält er sie jedoch nicht.

    Die Ansicht des BFH, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses die in § 11 Abs. 1 S. 1 u. 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG angeordnete Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts für die steuerliche Beurteilung des Arbeitslohns habe außer Kraft setzen wollen (BFH Urt. v. 1.8.2019 - VI R 32/18 - juris Rn. 25), trifft nicht zu.

  • LSG Bayern, 22.09.2021 - L 16 BA 11/20

    Beitragsrecht: Beitragserhebung bei Verpflegungsmehraufwendungen als

    Erforderlich ist vielmehr eine echte Lohnerhöhung z.B. in Form einer Direktversicherung, oder einer zukunftsgerichteten echten Entgeltumwandlung (vgl. Schlegel, a.a.O., S. 641; Zieglmeier in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 114. EL Mai 2021, § 14 SGB IV Rdnr. 74; BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R; BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18, DStR 2019, 2247).
  • FG Köln, 14.08.2020 - 14 K 139/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten

    Dabei folgt die Zweckgebundenheit sowohl aus dem Gesetzeswortlaut "Leistungen ... zur" als auch aus dem Wesen des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn", das die Steuerfreiheit für ungebunden verwendbaren Arbeitslohn ausschließt (BFH, Grundsatzurteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513, BStBl II 2020, 106; ebenso Urteil vom 01.08.2019 - VI R 40/17 -, BFH/NV 19, 1341).
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