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   BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97   

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https://dejure.org/1998,1545
BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97 (https://dejure.org/1998,1545)
BFH, Entscheidung vom 01.09.1998 - VIII R 3/97 (https://dejure.org/1998,1545)
BFH, Entscheidung vom 01. September 1998 - VIII R 3/97 (https://dejure.org/1998,1545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 8 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535, § 565e

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber - Vertragliche Vereinbarung - Qualifizierung als Vermietung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbilligte Überlassung einer Hauswartwohnung als Vermietung; Dienstwohnung

  • Judicialis

    EStG 1986 § 8 Abs. 1 und 2; ; EStG 1986 § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 535; ; BGB § 565e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 10d S 2, EStG § 21 Abs 2
    Darlehen; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Nachweis; Schuldzinsen; Umwidmung; Vermietung und Verpachtung; Wertpapier

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 28
  • NJW 1999, 1280 (Ls.)
  • NZM 1999, 137
  • BB 1999, 197
  • BB 1999, 514
  • BStBl II 1999, 213
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 4/97

    Schuldzinsenabzug bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97
    Der Senat hat mit dem Urteil VIII R 4/97 vom heutigen Tage, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, entschieden, daß ein Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO 1977) für eine Berichtigung nicht erfüllt sind.

    Soweit die Klägerin hilfsweise den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehrt, kann dieses Begehren im Streitfall aus denselben Gründen wie im Verfahren VIII R 4/97 keinen Erfolg haben.

  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97
    Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. Juli 1986 V R 99/76 (BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877) sei das Dienstmietverhältnis als Mietverhältnis i.S. der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klassifizieren.

    Wie der V. Senat des BFH in seinem von der Klägerin zitierten und zur Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1967) ergangenen Urteil in BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 ausgeführt hat, enthält ein auf Überlassung einer sog. Werkdienstwohnung (§ 565e BGB) gerichteter Dienstvertrag hinsichtlich der Wohnungsüberlassung alle Merkmale eines Mietvertrages über Wohnraum.

  • BFH, 22.01.1992 - X R 35/89

    Einkünfte eines Altenteilers aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG )

    Auszug aus BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97
    Der Wert einer Einnahme, die nicht in Geld, sondern z.B. in einer Dienstleistung besteht, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 35/89, BFHE 166, 555, BStBl II 1992, 552, 553).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 41/82

    Vorlagebeschluß an den großen Senat zu den Fragen, - ob ein unentgeltlicher

    Auszug aus BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97
    Der in § 8 Abs. 1 EStG verwendete Begriff der Güter in Geldeswert ist weit zu verstehen und erfaßt jeden geldwerten Vorteil (vgl. BFH-Beschluß vom 20. August 1986 I R 41/82, BFHE 147, 502, BStBl II 1987, 65, 69, unter III. A. 2. b der Entscheidungsgründe).
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 3 K 63/13

    Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter

    Zum Beispiel habe die Haushälterin als Arbeitnehmerin den Geldwert der ihr überlassenen Wohnung (neben dem Barlohn) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu versteuern und der Arbeitgeber den Geldwert der empfangenen Dienstleistung, soweit damit die Wohnungsgewährung entgolten werde, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28 , BStBl II 1999, 213 , juris Rz 11).

    Diese Voraussetzung sei grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung in der Weise zur Nutzung überlasse, dass die Nutzungsüberlassung Teil der vom Arbeitgeber geschuldeten Entlohnung sei (BFH-Urteil in BFHE 187, 28 , BStBl II 1999, 213 , juris Rz 10).

    Aber selbst wenn es sich im Streitfall um anzuerkennende Mietverhältnisse handele, führten sie nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 28 , BStBl II 1999, 213 ) und hätten damit keine Auswirkungen auf die Gewerbesteuermessbeträge, um die es im Streitfall gehe.

    Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile in BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 und in BFHE 187, 28 , BStBl II 1999, 213 erlauben keine abweichende Würdigung.

    Außerdem betreffen sie Fälle, in denen - anders als im Streitfall - feststand, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für die Arbeitsleistung neben einem Barlohn auch freie Unterkunft bzw. eine Wohnung zu gewähren hatte, also nach den vertraglichen Vereinbarungen auch hinsichtlich der Wohnungsüberlassung ein Leistungsaustausch vorlag (siehe BFH-Urteil in BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 , juris Rz 19, sowie den Leitsatz des BFH-Urteils in BFHE 187, 28 , BStBl II 1999, 213 : "Überläßt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.").

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Ertragsteuerrechtlich sei zwar anerkannt, dass die Vereinbarung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Vermietung zu behandeln sei (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28, BStBl II 1999, 213).
  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

    Ertragsteuerrechtlich sei zwar anerkannt, dass die Vereinbarung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Vermietung zu behandeln sei (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28, BStBl II 1999, 213).
  • OLG Dresden, 24.10.2000 - 23 U 1660/00

    Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich geplanter Umbaumaßnahmen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) und des Oberlandesgerichts Dresden (NZM 1999, 137) können allerdings auch äußere Einflüsse Fehler der Mietsache begründen, beispielsweise die Behinderung des beschwerdefreien Zugangs zu dem gemieteten Laden und die dadurch hervorgerufene Einwirkung auf das Verhalten der Käufer.
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2007 - 1 K 37/05

    Vorsteuerabzug - Errichtung eines Gebäudes des Unternehmensvermögens durch eine

    Ertragsteuerlich ist zwar anerkannt, dass die Vereinbarung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Vermietung zu behandeln ist (BFH Urteil vom 1.09.1998, VIII R 3/97, BStBl II 1999, 213).
  • BFH, 22.07.2004 - VI B 189/01

    Grundsätzliche Bedeutung - Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

    Mit der Aussage, dass Einnahmen alle Güter in Geld oder Geldeswert sind, stellt die Vorschrift klar, dass der Begriff der Einnahme über das Wirtschaftsgut hinaus auch empfangene Nutzungsvorteile umfasst (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28, BStBl II 1999, 213).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 8 K 7672/00

    Arbeitszimmervermietung; Gestaltungsmissbrauch; Mieteinnahmen; Arbeitslohn -

    Allein der Umstand, dass die Kläger den Raum gerade im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der GmbH zur Verfügung gestellt haben, ist unschädlich (ebenso etwa wie bei einer Vermietung von Werkswohnungen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer, vgl. Urteil des BFH vom 01.09.1998 VIII R 3/97, BStBl II 1999, 213 ).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2007 - 1 K 402/04

    Umfang des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus einem dem Unternehmensvermögen

    Ertragsteuerlich ist zwar anerkannt, dass die Vereinbarung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Vermietung zu behandeln ist (BFH Urteil vom 1.09.1998, VIII R 3/97, BStBl II 1999, 213).
  • BFH, 09.08.2000 - VI B 289/98

    Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

    Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Grund zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 213) weggefallen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Beschwerde: vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 12, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 07.10.1996 - 17 K 8177/91

    Anerkennung einer Umwidmung von Verbindlichkeiten; Voraussetzungen des Abzugs von

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  • FG Köln, 14.03.2001 - 11 K 3879/95

    Zulässigkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung bei der Vermietung an eine

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