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   BFH, 01.10.2012 - V B 9/12   

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https://dejure.org/2012,41317
BFH, 01.10.2012 - V B 9/12 (https://dejure.org/2012,41317)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2012 - V B 9/12 (https://dejure.org/2012,41317)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2012 - V B 9/12 (https://dejure.org/2012,41317)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • openjur.de

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1, AO § 169 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 81 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • Bundesfinanzhof

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UStG 1993, § 169 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • rewis.io

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 Abs. 2 S. 3
    Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle einer durch Erfüllungsgehilfen begangenen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Feststellungen in einem Strafurteil im finanzgerichtlichen Verfahren verwertbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle einer durch Erfüllungsgehilfen begangenen Steuerhinterziehung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Das von der Klägerin als Divergenzentscheidung bezeichnete Urteil des BFH vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) betrifft nicht die im vorliegenden Fall entscheidende Rechtsfrage, wem bei Strohmannverhältnissen die erzielten Umsätze als selbständigem Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes zuzurechnen sind, sondern die Frage, wem im Rahmen des § 15 des Einkommensteuergesetzes die Einkünfte ertragsteuerlich zuzurechnen sind.
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt u.a. voraus, dass eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2010 VIII B 91/08, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2010, R-743, unter 1.a; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06

    Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung; Zurechnung von strafbaren

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • BFH, 14.04.2010 - VIII B 91/08

    Zur grundsätzlichen Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt u.a. voraus, dass eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2010 VIII B 91/08, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2010, R-743, unter 1.a; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 04.11.2010 - X S 23/10

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zuständigkeit für Entscheidung über einen

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Allerdings kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, wenn die Verfahrensbeteiligten weder substantiierte Einwendungen vortragen noch entsprechende Beweisanträge stellen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 X S 23/10 (PKH), BFH/NV 2011, 286, unter II.2.b bb).
  • BFH, 12.10.2011 - III B 56/11

    Divergenz nur bei Entscheidungen zu gleicher Rechtsfrage und vergleichbaren

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, unter II.1.a; vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178, Leitsatz 1 und Nr. 1).
  • BFH, 07.03.2012 - XI B 97/10

    Klagestattgabe nach vorangegangener Abweisung eines Aussetzungsantrags durch

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Deshalb muss sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 XI B 97/10, BFH/NV 2012, 1155, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2012 - III B 238/11

    Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den

    Auszug aus BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
    Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321, Leitsatz 1 und Nr. 1).
  • BFH, 08.05.2012 - III B 2/11

    Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 09.07.2012 - III B 66/11

    Rüge fehlender Sachaufklärung - Tauschgeschäft zwischen einer Gesellschaft und

  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Es ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden (BFH-Urteile vom 30.06.2010 II R 20/09, BFH/NV 2010, 2003; vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594; BFH-Beschlüsse vom 12.01.2016 VII B 148/15, BFH/NV 2016, 762; vom 01.10.2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387).
  • BFH, 12.02.2014 - V B 81/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler;

    Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387, unter 2., sowie vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, unter II.1.a).
  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

    Es ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden (BFH-Urteile vom 30.06.2010 II R 20/09, BFH/NV 2010, 2003; vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594; BFH-Beschluss vom 01.10.2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387).
  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 3184/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 FGO; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

    Das FG kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung auch zu Eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen dagegen erhoben werden (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 V B 9/12; vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805, vom 30. Juli 2009 VIII B 214/07, BFH/NV 2009, 1824 und vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914).
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