Rechtsprechung
   BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47074
BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
BFH, Entscheidung vom 01. Januar 2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,47074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG... § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, BRAO § 12 Abs 2, BRAO § 14 Abs 2 Nr 9, BRAO § 31a Abs 1 S 1, BRAO § 51 Abs 1 S 1, BRAO § 51 Abs 4, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 12 Abs 2 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 30 EStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 12 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 51 Abs. 4 BRAO, §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 118 Abs. 2 FGO, § 51 BRAO, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 278 BGB, § 128 des Handelsgesetzbuchs, § 143 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rewis.io

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät und der Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    § 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist Übernahme von Berufshaftpflichtbeiträgen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerpflicht angestellter Anwälte: Kammerbeitrag als Arbeitslohn?

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 8 ; EStG § 42d ; BRAO § 51

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 475
  • NJW 2021, 717
  • DB 2021, 321
  • BStBl II 2021, 352
  • NZG 2021, 893
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13) .

    Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15) .

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer

    Ausgehend von diesen Überlegungen ist die mit der Erstattungszahlung bewirkte Zahlung für den Ersatz von Werbungskosten als Zahlung von Barlohn und grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 28. März 2006, VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 47).

    Dahingehender Barlohn ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z. B. den in § 3 EStG geregelten Fällen steuerfrei (BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021 m. w. N).

    a) Als Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, werden solche Zuwendungen verstanden, die überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebes als Ganzes erbracht werden und deshalb nicht als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung angesehen werden (Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 55; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 und vom14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH, dass dieser Werbungskostenersatz nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steuerfrei ist (BFH-Urteil vom1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356).

    Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26).

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht