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   BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18   

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https://dejure.org/2020,47074
BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - VI R 11/18 (https://dejure.org/2020,47074)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG... § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, BRAO § 12 Abs 2, BRAO § 14 Abs 2 Nr 9, BRAO § 31a Abs 1 S 1, BRAO § 51 Abs 1 S 1, BRAO § 51 Abs 4, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 12 Abs 2 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 30 EStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 12 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 51 Abs. 4 BRAO, §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 118 Abs. 2 FGO, § 51 BRAO, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 278 BGB, § 128 des Handelsgesetzbuchs, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät und der Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • Betriebs-Berater

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rewis.io

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät und der Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    § 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist Übernahme von Berufshaftpflichtbeiträgen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerpflicht angestellter Anwälte: Kammerbeitrag als Arbeitslohn?

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 8 ; EStG § 42d ; BRAO § 51

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 475
  • NJW 2021, 717
  • ZIP 2021, 595
  • NZA 2021, 332
  • BB 2021, 801
  • DB 2021, 321
  • BStBl II 2021, 352
  • NZG 2021, 893
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    aa) Anders als in den Entscheidungen in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 geht es vorliegend nicht um die Teilhabe (Einbeziehung) des Arbeitnehmers am (in den) betrieblichen Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwältin und damit um die Eigenversicherung der versicherungsnehmenden Arbeitnehmerin.

    Der Abschluss der von R unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung war mithin unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin und sie handelte mit der Befolgung dieser gesetzlichen Verpflichtung typischerweise auch im eigenen Interesse (ebenso z.B. Hilbert, Betriebs-Berater 2016, 1508).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    aa) Anders als in den Entscheidungen in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 geht es vorliegend nicht um die Teilhabe (Einbeziehung) des Arbeitnehmers am (in den) betrieblichen Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwältin und damit um die Eigenversicherung der versicherungsnehmenden Arbeitnehmerin.

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Ebenso hat der Senat für den Fall der Übernahme der Mitgliedsbeiträge einer angestellten Rechtsanwältin im DAV das eigenbetriebliche Interesse der Arbeitgeberin als vergleichsweise gering angesehen und damit auch insoweit Arbeitslohn bejaht (Senatsurteil vom 12.02.2009 - VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).

    Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378, und in BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Sie liegt in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da die Mitgliedschaft in der Berufskammer unabdingbar für die Ausübung des Berufs z.B. eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist (Senatsurteil vom 17.01.2008 - VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 1262/07, EFG 2008, 1551).

    Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378, und in BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462).

  • FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L aufgehoben.

    Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 831 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    Wegen der möglichen Haftung als "Scheinsozius" (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 BRAO übersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, unter II.2.).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Vielmehr gilt dies uneingeschränkt nur für die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile (ebenso Diller, AnwBl 2010, 269, 270; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17, EFG 2019, 979).
  • SG Osnabrück, 26.04.2012 - S 13 KR 55/12

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    (1) Versicherungsrechtlich wird ein angestellter Rechtsanwalt, auch wenn er auf dem Briefkopf als solcher aufgeführt ist, wie ein Sozius i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-RSW) behandelt und fällt damit unter die sogenannte "Sozienklausel" --hier in § 12 AVB-RSW-- (Chab, AnwBl 2012, 190; ders., AnwBl 2012, 274; Diller, Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: AVB-RSW, 2. Aufl. 2017, § 12 Rz 16).
  • FG Sachsen, 21.02.2008 - 1 K 1262/07

    Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
    Sie liegt in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da die Mitgliedschaft in der Berufskammer unabdingbar für die Ausübung des Berufs z.B. eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist (Senatsurteil vom 17.01.2008 - VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 1262/07, EFG 2008, 1551).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13) .

    Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15) .

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Ausgehend von diesen Überlegungen ist die mit der Erstattungszahlung bewirkte Zahlung für den Ersatz von Werbungskosten als Zahlung von Barlohn und grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 28. März 2006, VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 47).

    Dahingehender Barlohn ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z. B. den in § 3 EStG geregelten Fällen steuerfrei (BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021 m. w. N).

    a) Als Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, werden solche Zuwendungen verstanden, die überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebes als Ganzes erbracht werden und deshalb nicht als Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung angesehen werden (Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 55; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 und vom14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH, dass dieser Werbungskostenersatz nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steuerfrei ist (BFH-Urteil vom1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356).

    Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26).

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

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