Rechtsprechung
BFH, 01.11.1995 - V R 535/95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Falsche Umsatzsteuerjahreserklärung - Erklärungsabgabe - Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen - Selbständiger Unrechtsgehalt - Mitbestrafte Nachtat
Papierfundstellen
- BStBl II 1996, 33
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91
Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung; …
Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zukommt; es handelt sich nicht um eine mitbestrafte Nachtat (BGHSt 38, 165, 171).Dasselbe gilt, wenn nach unterlassenen oder unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (BGHSt 38, 165, 171).
- BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92
Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung …
Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats liegt auch den Entscheidungen in BGHSt 38, 366 [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92] und BGHSt 39, 233 [BGH 26.05.1993 - 5 StR 190/93] zugrunde. Dabei hatte der Senat jeweils nur über die Frage zu entscheiden, wie die durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) bewirkte Steuerhinterziehung durch Unterlassen sich zu der nach Ablauf der Frist eingereichten (unzutreffenden) Jahressteuererklärung verhält, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige rechtlich auch nach Fristablauf weiterhin gehalten ist. - BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten …
Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats liegt auch den Entscheidungen in BGHSt 38, 366 [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92] und BGHSt 39, 233 [BGH 26.05.1993 - 5 StR 190/93] zugrunde. Dabei hatte der Senat jeweils nur über die Frage zu entscheiden, wie die durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) bewirkte Steuerhinterziehung durch Unterlassen sich zu der nach Ablauf der Frist eingereichten (unzutreffenden) Jahressteuererklärung verhält, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige rechtlich auch nach Fristablauf weiterhin gehalten ist.