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   BFH, 01.11.1995 - V R 535/95   

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https://dejure.org/1995,18338
BFH, 01.11.1995 - V R 535/95 (https://dejure.org/1995,18338)
BFH, Entscheidung vom 01.11.1995 - V R 535/95 (https://dejure.org/1995,18338)
BFH, Entscheidung vom 01. November 1995 - V R 535/95 (https://dejure.org/1995,18338)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Falsche Umsatzsteuerjahreserklärung - Erklärungsabgabe - Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen - Selbständiger Unrechtsgehalt - Mitbestrafte Nachtat

Papierfundstellen

  • BStBl II 1996, 33
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zukommt; es handelt sich nicht um eine mitbestrafte Nachtat (BGHSt 38, 165, 171).

    Dasselbe gilt, wenn nach unterlassenen oder unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (BGHSt 38, 165, 171).

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats liegt auch den Entscheidungen in BGHSt 38, 366 [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92] und BGHSt 39, 233 [BGH 26.05.1993 - 5 StR 190/93] zugrunde. Dabei hatte der Senat jeweils nur über die Frage zu entscheiden, wie die durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) bewirkte Steuerhinterziehung durch Unterlassen sich zu der nach Ablauf der Frist eingereichten (unzutreffenden) Jahressteuererklärung verhält, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige rechtlich auch nach Fristablauf weiterhin gehalten ist.
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93

    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten

    Auszug aus BFH, 01.11.1995 - V R 535/95
    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats liegt auch den Entscheidungen in BGHSt 38, 366 [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92] und BGHSt 39, 233 [BGH 26.05.1993 - 5 StR 190/93] zugrunde. Dabei hatte der Senat jeweils nur über die Frage zu entscheiden, wie die durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) bewirkte Steuerhinterziehung durch Unterlassen sich zu der nach Ablauf der Frist eingereichten (unzutreffenden) Jahressteuererklärung verhält, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige rechtlich auch nach Fristablauf weiterhin gehalten ist.
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