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   BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92   

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BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92 (https://dejure.org/1992,10770)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1992 - VII B 126/92 (https://dejure.org/1992,10770)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - VII B 126/92 (https://dejure.org/1992,10770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Herausgabe der Steuerakten an den Untersuchungsausschuß des Landtags - Voraussetzungen für das Beweiserhebungsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92
    Im Streitfall seien die Voraussetzungen, unter denen das BVerfG das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bejaht habe (BVerfG-Urteil vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, BStBl II 1984, 634), erfüllt.

    Dieser Ausnahmetatbestand gelte in verfassungskonformer Auslegung auch für den Fall des Aktenherausgabeverlangens eines Untersuchungsausschusses, mit dem der Landtag in der Öffentlichkeit verbreitete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgehe (BVerfG in BStBl II 1984, 634, 648).

    Die Voraussetzungen, unter denen ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß von der Verwaltung - insbesondere von den Finanzbehörden - die Vorlage von Akten verlangen kann, sind vom BVerfG in seinem Urteil in BStBl II 1984, 634 im einzelnen dargelegt worden.

    Auch das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die Verfassungsrang haben (BVerfG in BStBl II 1984, 634, 646), können durch die Grundrechte eingeschränkt werden.

    Wie das BVerfG in BStBl II 1984, 634, 649 ausgeführt hat, gestattet die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, in aller Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    Ein Aktenherausgabeanspruch des Untersuchungsausschusses, der im öffentlichen Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977), kann nur dann bestehen, wenn der Ausschuß in Ausübung von politischer Parlamentskontrolle zur Aufklärung von Sachverhalten tätig wird (vgl. BVerfG in BStBl II 1984, 634, 648; Art. 79 Abs. 1 und 2 SVerf; § 38 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes).

    Die Regierung bzw. die Verwaltung hat deshalb gegenüber einem Aktenherausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses zunächst zu prüfen, ob sich überhaupt geheimzuhaltende Tatsachen in jenen Akten befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen (BVerfG in BStBl II 1984, 634, 647).

    Jede Weitergabe eines Dienstgeheimnisses vermehrt die Gefahr, daß es allgemein bekannt wird (BStBl II 1984, 634, 646).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92
    Der Anspruch der Antragstellerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung - AO 1977 -) als Ausprägung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei durch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (Hinweis auf BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440 und 484/83, BVerfGE 65, 1, 41 ff.).

    Denn ohne die im Streitfall beantragte Sicherungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht die Gefahr, daß bei Herausgabe der Steuerakten an den Untersuchungsausschuß des Landtags das Steuergeheimnis (§ 30 AO 1977) und das durch das Grundgesetz (GG) geschützte Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1) endgültig und unheilbar verletzt werden.

    Diese grundrechtliche Verbürgung des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" darf - wie das BVerfG in BVerfGE 65, 1, 43, 44 entschieden hat - nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist.

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92
    Erst wenn der notwendige Zusammenhang des Akteninhalts mit dem Untersuchungsauftrag festgestellt worden ist, hat die Regierung nach dem Urteil des BVerfG weiter zu prüfen, wie dem Kontrollauftrag des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muß (vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 1. Oktober 1987 2 BvR 1178, 1179, 1191/86, BVerfGE 77, 1, 55 oben).
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

    Andererseits hat der BFH zu einer Aktenvorlage an einen Untersuchungsausschuss ausgeführt, dass die Regierung bzw. die Verwaltung zu prüfen habe, ob überhaupt ein notwendiger Zusammenhang der Information mit dem Untersuchungsgegenstand bestehe, denn die Regierung nehme ihre eigene Verantwortung wahr, wenn sie dafür sorge, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich gemacht würden (BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

    Einhergehend mit diesem Recht besteht damit auch die Pflicht für den Antragsgegner, zu prüfen, wie dem Kontrollauftrag des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92).

    Der Antragsgegner hat insoweit eine Einschätzungsprärogative, die daraus folgt, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich werden (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Andererseits hat der BFH zu einer Aktenvorlage an einen Untersuchungsausschuss ausgeführt, dass die Regierung bzw. die Verwaltung zu prüfen habe, ob überhaupt ein notwendiger Zusammenhang der Information mit dem Untersuchungsgegenstand bestehe, denn die Regierung nehme ihre eigene Verantwortung wahr, wenn sie dafür sorge, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich gemacht würden (BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

    Einhergehend mit diesem Recht besteht damit auch die Pflicht für den Antragsgegner, zu prüfen, wie dem Kontrollauftrag des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92).

    Der Antragsgegner hat insoweit eine Einschätzungsprärogative, die daraus folgt, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich werden (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Andererseits hat der BFH zu einer Aktenvorlage an einen Untersuchungsausschuss ausgeführt, dass die Regierung bzw. die Verwaltung zu prüfen habe, ob überhaupt ein notwendiger Zusammenhang der Information mit dem Untersuchungsgegenstand bestehe, denn die Regierung nehme ihre eigene Verantwortung wahr, wenn sie dafür sorge, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich gemacht würden (BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

    Einhergehend mit diesem Recht besteht damit auch die Pflicht für den Antragsgegner, zu prüfen, wie dem Kontrollauftrag des Parlaments genügt und zugleich das Dienst- bzw. Steuergeheimnis gewahrt werden kann oder ob dieses im übergeordneten öffentlichen Interesse durchbrochen werden muss (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92).

    Der Antragsgegner hat insoweit eine Einschätzungsprärogative, die daraus folgt, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass geheim zu haltende Tatsachen nicht ohne Notwendigkeit dritten Stellen, seien es solche der Exekutive, der Legislative oder der Judikative, zugänglich werden (vgl. BFH vom 1. Dezember 1992 VII B 126/92, BFH/NV 1993, 579).

  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer

    zur Einhaltung der Grenzen des Untersuchungsauftrages durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vgl. auch: BFH, Beschluss vom 1.12.1992 - VII B 126/92 -, zitiert nach juris.
  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.

    Der BFH hat im übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.

  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.

    Der BFH hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.

  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 106/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Dementsprechend handelt es sich bei Klagen auf Einsichtnahme in die von den Finanzbehörden geführten Akten oder auf Auskunft aus diesen Akten grundsätzlich ebenso um Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten wie bei Klagen, die sich dagegen wehren, dass die Finanzbehörde Einsicht gewährt oder Auskunft gibt.(Beermann/Gosch AO/FGO,1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 178, zitiert nach juris) Vorliegend geht es auch nicht etwa um die Herausgabe entsprechender Informationen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgrund einer verwaltungsprozessualen Pflicht der Finanzbehörde.(vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70 -, zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass eine "verwaltungsprozessuale" Pflicht erst dann entstehen kann, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Postulat einer solchen zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs also einen Zirkelschluss darstellen würde, geht es im Kern der Streitigkeit um die Reichweite des Steuergeheimnisses und damit um eine Abgabenangelegenheit, so dass der Finanzrechtsweg zur Klärung des Streits eröffnet ist.(Beermann/Gosch AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 33 FGO Rdnr. 181; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016; § 33 FGO Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 01.12.1992 - VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) Für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen nicht von einem mit besonderen Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten parlamentarischen Untersuchungsausschuss gemäß Art. 79 SVerf, sondern vom Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages, also einem Ausschuss gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SVerf und damit offensichtlich auf Grundlage von § 76 Abs. 1 SVerf erfolgt ist, gilt dies erst recht.

    Der BFH hat im übrigen in seinem Beschluss vom 01.12.1992(- VII B 126/92 - juris Rdnr. 37) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 -, juris) die im Falle einer entsprechenden Anfrage durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfungsschritte zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) anschaulich dargelegt.

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