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   BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91   

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BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91 (https://dejure.org/1995,1354)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1995 - VI R 76/91 (https://dejure.org/1995,1354)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1995 - VI R 76/91 (https://dejure.org/1995,1354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 312
  • BB 1996, 522
  • BB 1996, 883
  • DB 1996, 659
  • BStBl II 1996, 239
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85

    Lohnsteuer; Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen von Beamten

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Gewährt eine AOK ihren beihilfeberechtigten Angestellten für den Fall, daß sich diese unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen, eine Beitragsermäßigung, so handelt es sich im Umfang der Ermäßigung um eine steuerpflichtige Lohnzuwendung (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85, BFHE 164, 226).

    Der Senat hat durch Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69 (BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588) und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85 (BFHE 164, 226) entschieden, daß Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten nicht nach den vorbezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Preisnachlässen kann die Arbeitslohnqualität fehlen, wenn auch andere Personen als Arbeitnehmer den gleichen Vorteil bekommen können, sofern man die Preisnachlässe an betriebsfremde Personen noch als dem normalen Geschäftsverkehr zugehörig bewerten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82

    Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog.

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Ebenso kommt es für die Annahme einer Lohnzuwendung nicht darauf an, daß der Arbeitgeber seine Leistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbringt (BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Dazu trägt sie im wesentlichen vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) setze ein Lohnzufluß eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers voraus.
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen, BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).
  • BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91

    Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Wie sich aus den Urteilen des Senats vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86 (BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526) und vom 9. März 1990 VI R 87/89 (BFHE 160, 202, BStBl II 1990, 608) ergibt, wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber nicht gehemmt (vgl. auch Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 350; s. ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169).
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Wie sich aus den Urteilen des Senats vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86 (BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526) und vom 9. März 1990 VI R 87/89 (BFHE 160, 202, BStBl II 1990, 608) ergibt, wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber nicht gehemmt (vgl. auch Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 350; s. ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 87/89

    1. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Änderung eines Bescheides über

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Wie sich aus den Urteilen des Senats vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86 (BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526) und vom 9. März 1990 VI R 87/89 (BFHE 160, 202, BStBl II 1990, 608) ergibt, wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber nicht gehemmt (vgl. auch Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 350; s. ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169).
  • BFH, 27.04.1973 - VI R 154/69

    Gruppen-Krankenversicherung - Beiträge einer Kommunalbehörde - Ausgaben für

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91
    Der Senat hat durch Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69 (BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588) und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85 (BFHE 164, 226) entschieden, daß Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten nicht nach den vorbezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Denn in der durch die Beitragsleistung des Arbeitgebers erlangten Absicherung für den Fall der Krankheit ist bereits eine objektive Bereicherung zu sehen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

    Dieses wird bejaht, wenn sich die Zuwendung bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, wobei zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers eine Wechselwirkung besteht (BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, m.w.N.; bejaht im BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365: Kaskoversicherung; Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39: vorgeschriebene Arbeitnehmeruntersuchung; Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, NV: Gruppendirektversicherung bei hoher Arbeitnehmerfluktuation; verneint im BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726: Sicherheitsprämie; Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519: Reisegepäckversicherung).

    Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen arbeitsvertraglich zur Leistungserbringung in Form der Beitragszahlung verpflichtet hatte, spricht dies für Entlohnungscharakter (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

    Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Versicherungsnehmer wird durch eine Außenprüfung beim Versicherer nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, zur Lohnsteuer; vgl. allgemein hierzu Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 57, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2004 - VI B 176/03

    Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91 (BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239) entschieden hat, stellen Beitragsermäßigungen Arbeitslohn dar, wenn beihilfeberechtigte Angestellte einer AOK im Hinblick auf die Beitragsermäßigung auf Beihilfeansprüche verzichten und sich in vollem Umfang freiwillig versichern lassen.

    Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin somit einen Sachverhalt verwirklicht, der dem der Entscheidung in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239 entsprach.

    Hierauf kommt es jedoch, wie in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239 ebenfalls ausdrücklich ausgeführt wird, beim Übergang vom Beihilfe- zum Beitragsermäßigungssystem, der auch dem Streitfall zugrunde liegt, nicht an.

    Hieran ändert weder etwas, dass die weggefallenen Beihilfeleistungen als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Lohnzuwendungen angesehen werden (BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239), noch, dass § 14 SGB V die Möglichkeit eröffnet, bestimmten Angestellten anstelle der im SGB V vorgesehenen Sach- oder Dienstleistungen Teilkostenerstattungen zu gewähren.

  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Die Gewährung derartiger Personalrabatte führt allerdings nur dann zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch den Personalrabatt bereichert ist (BFH-Urteile in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230, m.w.N.; vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Bereicherung ist, dass die Arbeitnehmer die von der Klägerin angebotenen Lebensversicherungen nicht auch zu gleichen Preisen auf dem allgemeinen Markt erlangen konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2003 - 11 K 90/00

    Abführen von einen Beitragsnachlaß; Steuerfreie Beihilfen; Gewährung des

    Das vom Finanzamt herangezogene BFH-Urteil vom 01.12.1995 (VI R 76/91, BStBl II 1996, 239) und die in dem Urteil in Bezug genommenen weiteren BFH-Urteile seien überholt, da sie Sachverhalte beträfen, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten des § 14 SGB V verwirklicht worden seien.

    Die Klägerin hat den Dienstordnungsangestellten durch die Gewährung des Krankenversicherungsschutzes zu ermäßigten Beiträgen steuerpflichtigen Lohn zugewendet (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

    Für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer eine Einnahme erlangt hat, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber selbst Aufwendungen hatte; entscheidend ist allein, ob die Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen Wert hat (siehe § 8 EStG; vgl. zum Ganzen BFH in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239 m.w.N.).

    Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des vorgegebenen Beihilfesystems steuerbefreite Leistungen zu gewähren bzw. zu empfangen; wenn sie - wie im Streitfall - hiervon keinen Gebrauch machen und stattdessen verbilligten Krankenversicherungsschutz vereinbaren, so müssen sie die steuerrechtlichen Folgen in Kauf nehmen (vgl. BFH in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01

    Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber

    Der Lohncharakter dieser anderweitigen Vorteilsgewährung bleibe dabei jedoch erhalten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91).

    Kann ein Arbeitnehmer die ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Waren- oder Dienstleistungen zu gleichen Preisen auch auf dem allgemeinen Markt erlangen, so führt ein Personalrabatt nicht zu Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BStBl II 1996, 239 ).

    Wenn im Einvernehmen von DO-Angestelltem und der A... diese Verpflichtung nunmehr in der Form erfüllt wird, dass anstelle der vorgesehenen Beihilfeleistung ein Versicherungsschutz unter Einräumung eines Nachlasses gewährt wird, ändert dies am Entlohnungscharakter nicht deshalb etwas, weil die Einräumung dieser Art. von Versicherungsschutz für die Krankenkasse kostengünstiger ist oder aus sonstigen Gründen in deren Interesse liegt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BStBl II 1996, 239 ).

    Steht hingegen die Beitragsvergünstigung sämtlichen nichtversicherungspflichtigen Angehörigen aller öffentlichen Kassen i.S. des Abschn. 14a LStR 1996 ohne Einschränkung offen, handelt es sich um eine allgemeine Tarifvergünstigung, die, wenn sie auch den eigenen DO-Angestellten zugute kommt, bei diesen nicht als Lohnzuwendung qualifiziert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91 a.a.O.).

  • BFH, 17.03.2016 - VI R 3/15

    Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung

    (2) Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner (bis zur Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) nicht gehemmt (Senatsurteile vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296, BStBl 1990, 256; vom 9. März 1990 VI R 87/89, BFHE 160, 202, BStBl II 1990, 608; vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, und II R 52/09, BFH/NV 2012, 695).
  • BFH, 13.12.2011 - II R 52/09

    Nachforderungsbescheid gegen einen Versicherer - Beginn der Festsetzungsfrist -

    Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Versicherungsnehmer wird durch eine Außenprüfung beim Versicherer nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, zur Lohnsteuer; vgl. allgemein hierzu Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 57, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99

    Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

    a) Unter die Steuerbefreiung, die im Wesentlichen seit dem EStG 1920 besteht (zur Rechtsentwicklung s. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 11 Rdnr. B 11/2 ff.), werden auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eingeordnet (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. März 1927 VI A 624/26, RStBl 1927, 148; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588, und vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239; R 11 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2004; Küttner/Huber, Personalbuch 2003, "Beihilfeleistungen" Rz. 12; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Beihilfen" Rz. 13; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 3 Nr. 11 Rn. 21).
  • BFH, 01.12.1995 - VI R 49/93

    Steuerpflichtigen Lohnzuwendung bei Gewährung einer Versicherung bei Verzicht auf

    Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage VI R 76/91, DStR 1996, 377, BB 1996, 522 nach gemeinsamer mündlicher Verhandlung entschieden, daß von einer steuerpflichtigen Lohnzuwendung auszugehen ist, wenn eine AOK ihren beihilfeberechtigten DO-Angestellten für den Fall eine Beitragsermäßigung gewährt, daß sich die DO-Angestellten unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil VI R 76/91.

  • BFH, 18.07.2007 - VI B 125/06

    Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes als Arbeitslohn; Verletzung der

  • FG München, 28.11.2014 - 8 K 2038/13

    Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer - Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber

  • FG Köln, 21.03.2002 - 15 K 5161/95

    Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von

  • FG Saarland, 22.03.2002 - 1 V 86/02

    Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung von Lohnsteueransprüchen

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