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   BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11   

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https://dejure.org/2011,44661
BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11 (https://dejure.org/2011,44661)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2011 - VII R 23/11 (https://dejure.org/2011,44661)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - VII R 23/11 (https://dejure.org/2011,44661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • openjur.de

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2 S 1, BGB § 676f S 1
    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • Bundesfinanzhof

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 S 1 AO, § 676f S 1 BGB
    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • rewis.io

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine Rückzahlungspflicht der Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung der Überweisung eines Guthabens aus einem Steuererstattungsanspruch durch das Finanzamt bei Verrechnung der Gutschrift mit einem auf dem Konto bestehenden Schuldsaldo durch die Bank

  • datenbank.nwb.de

    Keine Rückzahlungspflicht der Bank bei Verbuchung einer Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Auch wenn die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (--BGH--, Urteil vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 914) zur Gutschrift der Überweisung auf dem intern weitergeführten Konto noch berechtigt gewesen sei, habe sie angesichts der Kündigung dieses Kontos die Wahl gehabt, den Überweisungsbetrag an den Überweisenden zurückzugeben, ihn auf dem früheren Konto gutzuschreiben oder an den früheren Kontoinhaber herauszugeben.

    Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH (in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach sich die Bestimmung des Leistungsempfängers auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO an dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) sei sie nach Entgegennahme der Überweisung zur Gutschrift auf dem Konto der A verpflichtet gewesen mit der Folge, dass aufgrund des ursprünglichen Kontokorrentverhältnisses automatisch --ohne eigenständige Zweckbestimmung-- eine Verrechnung mit dem bestehenden Schuldsaldo stattgefunden habe.

    Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber --weiterhin als Zahlstelle-- sieht.

    Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB einen --ggf. pfändbaren-- Anspruch auf Herausgabe des Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914, II.1.b bb), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung.

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Die Überweisung habe sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst in Empfang genommen und --anders als in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255)-- nicht herausgegeben, sondern mit eigenen Forderungen verrechnet.

    Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH (in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach sich die Bestimmung des Leistungsempfängers auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO an dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat.

  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie --wozu sie befugt ist (vgl. BGH-Beschluss vom 21. März 1995 XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, m.w.N.)-- für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB in der bis zum 30. Oktober 2009 gültigen Fassung zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben.
  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung wirksam veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht (vgl. BGH-Urteil vom 15. November 2005 XI ZR 265/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2006, 17, II.1.).
  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • BFH, 28.01.2004 - VII B 139/03

    Überweisung auf nicht mehr bestehendes Konto - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
    Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    In den Senatsentscheidungen in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFH/NV 2012, 689 und in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 ging es darum, wer bei einer Steuererstattung des Finanzamts durch Überweisung auf ein (früheres) Konto des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist, gegen den sich im Fall des fehlenden Rechtsgrunds für diese Zahlung der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts richtet.

  • FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11

    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis,

    So hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung ein Kreditinstitut wegen einer Fehlüberweisung an einen Steuerpflichtigen, welcher ursprünglich bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhielt, auch dann nicht gemäß § 37 Abs. 2 AO in Anspruch nehmen kann, wenn das Kreditinstitut den Überweisungsbetrag mit einer eigenen Forderung gegen den Steuerpflichtigen verrechnet hat (BGH- Urteile vom 22.11.2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 01.12.2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689).

    Das Kreditinstitut sei nicht Leistungsempfänger der Zahlung, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnet Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto bereits vor der Überweisung gekündigt worden sei (BFH, Urteil vom 01.12.2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689).

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