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   BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14   

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https://dejure.org/2015,50637
BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14 (https://dejure.org/2015,50637)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2015 - VII R 45/14 (https://dejure.org/2015,50637)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - VII R 45/14 (https://dejure.org/2015,50637)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 218 Abs 2, AO § 225 Abs 1, BGB § 242, AO § 47, AO § 224 Abs 2 Nr 2, ErbStG § 25 Abs 1 S 2, ErbStG § 25 Abs 1 S 3
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung - Treu und Glauben - Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht - Änderbarkeit ...

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung - Treu und Glauben - Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht - Änderbarkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 218 Abs 2 AO, § 225 Abs 1 AO, § 242 BGB, § 47 AO, § 224 Abs 2 Nr 2 AO
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung - Treu und Glauben - Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht - Änderbarkeit ...

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes, § 225 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 47 AO, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 225 Abs. 2 AO, § 225 Abs. 1 AO, § 37 Abs. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Tilgungsbestimmung

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung - Treu und Glauben - Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht - Änderbarkeit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 225 Abs. 1
    Nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Tilgungsbestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatz von Treu und Glauben; Vorliegen einer Duldungsvollmacht; keine einseitig rückwirkende Änderbarkeit der Tilgungsbestimmung; keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt (BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Weiterhin wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert Identität der Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, n.v.).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    NV: Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

  • BFH, 22.04.2008 - X B 194/07

    Der Grundsatz von Treu und Glauben

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Weiterhin wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert Identität der Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, n.v.).

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 41/14

    Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Denn unabhängig davon, ob sich der Kläger von seiner Tilgungsbestimmung nach der im Dezember 2003 geleisteten Zahlung überhaupt hat lösen wollen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht einseitig rückwirkend geändert werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 2015 VII R 41/14, BFH/NV 2015, 1347; vom 10. Juli 2008 VII B 194/07, BFH/NV 2008, 1802).
  • BFH, 10.07.2008 - VII B 194/07

    Irrtümliche Auszahlung eines Einkommensteuerguthabens zusammenveranlagter

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Denn unabhängig davon, ob sich der Kläger von seiner Tilgungsbestimmung nach der im Dezember 2003 geleisteten Zahlung überhaupt hat lösen wollen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht einseitig rückwirkend geändert werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 2015 VII R 41/14, BFH/NV 2015, 1347; vom 10. Juli 2008 VII B 194/07, BFH/NV 2008, 1802).
  • FG Niedersachsen, 24.09.2014 - 3 K 118/14

    Bindung einer einmal getroffenen Tilgungsbestimmung nach den Grundsätzen von Treu

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 269 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 63/98

    Zahlungsreihenfolge bei Duldungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Soweit der BFH mit Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 63/98 (BFHE 190, 37, BStBl II 2001, 329) entschieden hat, eine rückwirkende Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt sei nicht möglich, hat er sich lediglich auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 225 Abs. 2 AO bezogen.
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 25/89

    Beurteilung einer durch Übergabevertrag vereinbarten Rentenzahlung als

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14
    Späteres Verhalten kann keinen Vertrauensschutz begründen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 91, 720).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

    Die Finanzbehörde kann sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere dann berufen, wenn sie im schutzwürdigen Vertrauen auf ein früheres Verhalten des Steuerpflichtigen falsch vorgegangen ist (BFH, Urt. vom 01.12.2015, VII R 45/14, BFH/NV 2016, 884).
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