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   BFH, 01.12.2015 - X B 111/15   

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https://dejure.org/2015,39826
BFH, 01.12.2015 - X B 111/15 (https://dejure.org/2015,39826)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2015 - X B 111/15 (https://dejure.org/2015,39826)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - X B 111/15 (https://dejure.org/2015,39826)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 3, EStG § 16 Abs 4, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2012
    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 3 EStG 2009, § 16 Abs 4 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid

  • IWW

    § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 34 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 7b EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Verbrauchs der Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG

  • rewis.io

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in einem früheren Bescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 3
    Voraussetzungen des Verbrauchs der Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gewährung der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn eine Vergünstigung bereits in einem früheren rechtskräftigen Bescheid rechtsirrig gewährt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufgabegewinn - und die frühere rechtswidrige Tarifbegünstigung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außerordentliche Einkünfte
    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes
    Tarifbegünstigung bei Betriebsveräußerungen
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG
    Allgemeines
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 97/98

    Wohneigentumsförderung; Objektverbrauch, § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).
  • BFH, 06.11.2002 - X B 30/02

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (Senatsbeschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 2/09

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Verbrauch des

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, mit zahlreichen Nachweisen, betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.2., betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 12/90

    Eintritt eines Objektsverbrauchs durch die Gewährung von erhöhten Absetzungen für

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, mit zahlreichen Nachweisen, betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.2., betreffend Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).
  • BFH, 26.10.2011 - X B 4/11

    Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 X B 118/14, BFH/NV 2015, 676, Rz 14, m.w.N.) oder wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 X B 4/11, BFH/NV 2012, 214, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2015 - X B 118/14

    Übergabe von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht nach §

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 X B 118/14, BFH/NV 2015, 676, Rz 14, m.w.N.) oder wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 X B 4/11, BFH/NV 2012, 214, unter II.1.a, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17

    Kein Verbrauch der nur einmal zu gewährenden Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1

    d) Auch das BFH-Urteil vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15) unterscheide sich von dem hier vorliegenden Fall im Wesentlichen dadurch, dass die Kläger dort überhaupt einen Veräußerungsgewinn im Streitjahr 2008 erzielt hätten.

    In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15) führe der BFH unter Tz. 11 aus, dass sich der Steuerpflichtige die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten lassen müsse, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe.

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2016, 199) ausgeführt, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann "verbraucht" sei, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe, insbesondere ein erforderlicher Antrag (hier: der des § 34 Abs. 3 EStG) vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei.

    Ergänzend wird weiter vorgetragen, dass die ständige Rechtsprechung des BFH sich aus dem bereits in der Klageerwiderung angeführten Leitsatz ergebe, dass "eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann "verbraucht" sei, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden sei, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei" (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015, X B 111/15, Rn. 10).

    b) Der BFH hat entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann "verbraucht" ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963 zu § 16 Abs. 4 EStG).

    Entscheidend ist nach dem BFH allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).

    Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785 betreffend erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 2. Juni 2008 5 V 61/08, EFG 2008, 1294; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2009 3 V 30/09, Juris; jeweils zu § 16 Abs. 4 EStG).

    bb) Dieses wird untermauert durch den BFH-Fall vom 1. Dezember 2015 (X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).

    Auch wenn der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben (§ 34 Abs. 3 Sätze 4 EStG) in Anspruch nehmen kann, nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199; vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann dieses aber nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht "Steuerpflichtige" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG waren und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können.

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19

    Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.12.2015 - X B 111/15, BFH/NV 2016, 199, zu § 34 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 21.07.2009 - X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; vom 08.03.1994 - IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N., zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG a.F., und vom 15.05.2002 - X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    b) Dass die Entscheidungen des BFH zum Verbrauch einer antragsgebundenen Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteil in BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), anders als die Urteile zum sog. Objektverbrauch (vgl. zu § 7b EStG a.F. BFH-Urteile vom 12.10.2005 - IX R 58/04, BFH/NV 2006, 258; vom 10.10.1989 - IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; vom 08.12.1992 - IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361; in BFH/NV 1994, 785; vom 22.04.1980 - VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; zu § 10e EStG a.F. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1428), erst nach der Veranlagung der Kläger für das Jahr 2006 ergangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 08.02.2017 - X B 80/16

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199).
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