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   BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98   

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https://dejure.org/1999,460
BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98 (https://dejure.org/1999,460)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1999 - VII B 247/98 (https://dejure.org/1999,460)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - VII B 247/98 (https://dejure.org/1999,460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der Mahnung

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 217
  • BB 1999, 946
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.12.1989 - VI B 78/88

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG kann nicht bei der

    Auszug aus BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98
    Nicht klärungsbedürftig, weil offensichtlich nur so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. dazu etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344), ist die Teilfrage, wann eine gerichtliche Verfolgung als rechtzeitig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV anzusehen ist.
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98
    Gleichzeitig muß aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird (zum Vorgehen bei "gerichtlicher Verfolgung" vgl. das Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98
    Hiernach ist eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von nachweislich voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen, den Selbstbehalt von 10 000 DM übersteigenden (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen) Steuer, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, daß "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war".
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 11 K 255/97

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

    Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich das Erfordernis der "rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung" nicht auf die Summe aller oder einiger rückständigen Forderungen aus Mineralöllieferungen bezieht, sondern auf jede einzelne Forderung (vgl. die Prüfung einzelner Forderungen durch den BFH in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, ZfZ - 1999, 305, 306, rechte Spalte oben).

    Eine Mahnung unter Fristsetzung i. S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV liegt zwar nur dann vor, wenn aus ihr hervorgeht, dass sogleich nach erfolglosem Ablauf der letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird (vgl. den BFH-Beschluss in ZfZ 1999, 305 und BFH-Beschluss vom 08. Februar 2000 VII B 269/99, ZfZ 2000, 307), der Senat geht indessen zugunsten der Klägerin davon aus, dass der zitierte Hinweis diesen Anforderungen entspricht.

    Die gerichtliche Verfolgung der Forderung muss sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist anschließen (vgl. BFH-Beschluss in ZfZ 1999, 305).

    Der vom BFH im Beschluss in ZfZ 1999, 305, 306 gegebene Rahmen für ein ordnungsgemäßes Mahnsystem, wonach eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach Belieferung vorgesehen sein muss, besagt nicht, dass jede Mahnung, die gerichtliche Schritte zwei Monate nach Belieferung androht, rechtzeitig ist.

    Die Klageerhebung am 07. Januar 1995 heilt die Verspätung der Mahnung nicht Die Klageerhebung liegt zwar innerhalb der - für die Ordnungsmäßigkeit eines tatsächlich eingehaltenen Mahnsystems aufgestellten - Voraussetzung der Einleitung gerichtlicher Verfolgung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung (vgl. den BFH-Beschluss in ZfZ 1999, 305, 306), eine Heilung der Versäumung der rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung tritt indessen nur ein, wenn der Verkäufer - hier die Klägerin - seine Forderungen rechtzeitig, d. h. "sogleich" rechtshängig macht (BFH-Beschluss in ZfZ 2000, 307), wenn also der Verkäufer anstelle einer rechtzeitigen (echten) Mahnung "sogleich" gerichtliche Schritte ergreift.

    Der BFH hat zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer (letzten) EDV-gestützten Mahnung zu erkennen gegeben, dass ein EDV-Mahnsystem nicht zu beanstanden sei, welches eine Belieferungssperre etwa 6 bis 7 Wochen nach der ersten nicht bezahlten Lieferung vorsieht (BFH-Beschluss in ZfZ 1999, 305).

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Die Art und Weise, wie die Begleichung dieser Rechnung angemahnt worden sei, habe jedoch den Grundsätzen entsprochen, wie sie vom Senat mit Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) aufgestellt worden seien.

    Soweit das FG seine Entscheidung damit begründet hat, dass das Mahnsystem des Klägers grundsätzlich nicht den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gerecht geworden sei, weil damit die ausreichende Überwachung der Außenstände nicht sicher gestellt gewesen sei, trägt die Beschwerde im Wesentlichen lediglich vor, dass diese Würdigung unzutreffend sei, weil das Mahnsystem des Klägers den Anforderungen, wie sie in dem Senatsbeschluss in BFHE 188, 217 bezeichnet worden seien, durchaus entsprochen habe.

    Im Übrigen hat das FG die in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, und vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) zutreffend im Streitfall angewendet.

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

    Sie betreffen im Grunde miteinander zusammenhängende oder voneinander abhängige Teilaspekte der Normstruktur des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, die der Senat in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) bereits weitgehend geklärt hat.

    Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden (Senat in BFHE 188, 217), kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. der Vorschrift erfolgt.

    In diesem Punkt ließe sich erwägen, die bisherige Rechtsprechung (BFHE 188, 217) in der Weise fortzuentwickeln, dass die Zubilligung oder Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd angesehen wird.

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffenden Maßnahmen darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    c) Zu der Frage in welchem zeitlichen Rahmen sich die gerichtliche Geltendmachung zu bewegen hat, hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 "am Rande bemerkt, ohne sich im Detail festzulegen", dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

    c) Die Frage, ob dem Mineralölhandel eine Übergangszeit zuzubilligen ist, um sich auf die Rechtsprechung des Senats zur Zwei-Monats-Frist für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung einzustellen, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil der hierfür maßgebende Beschluss des Senats vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 in der einschlägigen Fachpresse veröffentlicht worden ist.

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass die erforderliche gerichtliche Verfolgung des Anspruchs sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, 221; vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130).

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, 222, sowie vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, 1305).

  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Soweit die Beschwerde die Auffassung des FG, bei den streitgegenständlichen Lieferungen sei jeweils die Mahnung unter Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu dem Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) angreift, ist sie im Ansatz berechtigt.

    Ausgehend von diesem Standpunkt hat das FG aber ferner beanstandet, dass sich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht unmittelbar, wie von der Rechtsprechung des BFH gefordert (Beschluss in BFHE 188, 217, sowie Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130), an den Ablauf dieser letzten Frist angeschlossen hat, sondern dass die Klägerin eine neue Frist gesetzt und damit die Zahlungsfrist erneut verlängert hat.

    Dieser Zeitraum wäre übermäßig lang und mit den vom Senat in seinem Beschluss in BFHE 188, 217 überschlägig gemachten Vorgaben nicht zu vereinbaren.

  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) nicht entnommen werden, dass eine Liefersperre in jedem Fall nur dann erforderlich wird, wenn etwa sechs bis sieben Wochen nach einer Lieferung die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

    Verzichtet der Vergütungsberechtigte z.B. auf einen sofortigen Einzug der Kaufpreisforderungen und auf die Kontrolle des fristgerechten Zahlungseingangs durch ein effizientes Mahnsystem (vgl. hierzu BFH-Entscheidung in BFHE 188, 217, 222), so kann er den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nur dann erhalten, wenn er für eine wirksame und volle Absicherung des eingeräumten Kreditrahmens Sorge trägt.

  • BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05

    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei

    Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu verhindern (Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    In seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 hat der Senat ausgeführt, dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

  • BFH, 01.02.2001 - VII B 282/00

    Mineralölsteuer - Vergütung - Gundsätzliche Bedeutung - Frist - Begründung -

    Schließlich weiche die Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97 (BFHE 187, 177) und vom Beschluss des BFH vom 2. Dezember (richtig: Februar) 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) ab.

    Da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits eingehend mit dem Maßnahmenkatalog in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV befasst hat (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, und vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179; vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130, und in BFHE 188, 217) reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht abschließend geklärt seien.

    Mit dem Vortrag, das erstinstanzliche Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH in BFHE 187, 177 und BFHE 188, 217 ab, hat die Klägerin eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer

    Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    In seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 hat der Senat ausgeführt, dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

  • FG Hamburg, 16.08.2005 - IV 118/04

    Mineralölsteuer: Erstattung von Mineralölsteuer bei Insolvenz des Warenempfängers

  • BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 11 K 732/11

    Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur Erlangung

  • BFH, 15.09.2015 - VII B 164/14

    Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt

  • BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01

    NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 4 K 1170/02

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers;

  • BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

  • FG Düsseldorf, 31.10.2001 - 4 K 1744/00

    Mineralölsteuer-Vergütung; Kaufpreisforderungsausfall; Konkurs der KG - Anspruch

  • BFH, 01.07.2008 - VII R 31/07

    Zu den Voraussetzungen für eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des

  • FG Bremen, 15.09.2000 - 299267K 2

    Vergütung der Mineralölsteuer nach § 53 MinöStV

  • BFH, 14.12.2010 - VII B 144/10

    Frage nach der Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Verfolgung eines

  • FG Sachsen, 24.01.2007 - 7 K 46/04

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls eines Kunden gemäß § 53

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 208/03

    MinöStV: Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer

  • BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00

    Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2000 - 1 K 201/99

    Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 4 K 160/09

    Vergütung von Mineralölsteuer: Zur Rechtsverfolgung des Zahlungsanspruchs, bei

  • FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06

    Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

  • FG München, 27.02.2002 - 3 K 4968/98

    Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zahlungsunfähigkeit des Käufers als

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3572/99

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

  • FG Berlin, 30.11.1999 - 7 K 7499/98

    Voraussetzungen für die Erstattung der Mineralölsteuer i.F. ihres Ausfalls beim

  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

  • FG Hamburg, 05.01.2005 - IV 433/02

    Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

  • FG Hamburg, 22.01.2002 - IV 130/99

    Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

  • BFH, 29.06.2006 - VII B 137/05

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06

    Voraussetzungen für einen Mineralölsteuervergütungsanspruch - Zeitlicher Rahmen

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02

    Keine Vergütung von Mineralölsteuer wegen verspäteter gerichtlicher

  • FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 91/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2187/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung;

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2188/00

    Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln;

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2189/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung; Mineralölsteuer betreffend

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 3857/99

    Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2000 - 1 K 491/98

    Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 1058/99

    Mineralölsteuervergütung; Stundung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

  • FG München, 03.05.2000 - 3 K 3575/99

    Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Sicherheitsleistung;

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3580/99

    Mineralölsteuervergütung; Ratenvereinbarung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 1133/98)

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3581/99

    Bankeinzugsverfahren; ungedeckte Schecks; Mineralölsteuer (bisher 3 K 259/98)

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3303/99

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3576/99

    Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3862/99

    Mineralölsteuervergütung; Kleinbetrieb; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2880/97)

  • FG Hamburg, 25.02.2000 - IV 784/97

    Mineralölsteuervergütung bei Forderungsausfall

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 87/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 62/10

    Energiesteuer: Obliegenheiten des Mineralölhändlers bei der gerichtlichen

  • FG München, 25.04.2001 - 3 K 4234/98

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Überwachung der

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3573/99

    Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als

  • FG Berlin, 30.11.1999 - 7 K 7152/98
  • FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 161/96

    Voraussetzungen der Mineralölsteuervergütung; Voraussetzung einer

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