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   BFH, 02.02.2010 - VI B 117/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7364
BFH, 02.02.2010 - VI B 117/09 (https://dejure.org/2010,7364)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2010 - VI B 117/09 (https://dejure.org/2010,7364)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - VI B 117/09 (https://dejure.org/2010,7364)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen - Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflicht und Sachaufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Mehraufwendungen durch doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer; Unterhaltung eines Hausstandes durch eigene Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Keine doppelte Haushaltsführung eines Ledigen, wenn kein eigener Hausstand unterhalten wird; Wechselwirkung zwischen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Intensität der richterlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mehraufwendungen durch doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer; Unterhaltung eines Hausstandes durch eigene Haushaltsführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.07.2012 - X B 41/11

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) - Rüge eines Verstoßes

    Zum anderen hat das FG mit seinem Hinweis, die Kläger hätten zum im Streitfall verwirklichten Sachverhalt keine konkreten und damit einer weiteren Beweisaufnahme zugänglichen Angaben gemacht, ersichtlich lediglich darauf hinweisen wollen, dass nach der ständigen BFH-Rechtsprechung zwischen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Intensität der richterlichen Sachaufklärungspflicht eine Wechselwirkung besteht (Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201, und BFH-Beschluss vom 2. Februar 2010 VI B 117/09, BFH/NV 2010, 879).
  • FG München, 31.03.2011 - 5 K 2018/10

    Keine doppelte Haushaltsführung: gemeinsame Familienwohnung der Ehegatten am

    Die Klägerin verkennt, dass ein Sachverständigengutachten nicht dazu dienen kann, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 VI B 117/09, BFH/NV 2010, 879, und vom 7. Februar 2007 I B 131/06, BFH/NV 2007, 962, m. w. N.).
  • LG Duisburg, 19.10.2011 - 59 Ns 4/11

    Steuerhinterziehung durch unzutreffende Angaben der Mehraufwendungen für eine

    - Ein eigenständiger Haushalt besteht nicht, solange die Haushaltsführung des Arbeitnehmers in die elterliche Wohnung eingegliedert ist (BFH Beschluss vom 02.02.2010 - VI B 117/09, FG E. Beschluss vom 10.06.2010 - 3 V 56/10 A (E); FG C. Urteil vom 09.06.2011 - 2 K 4399/09).
  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 4399/09

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den elterlichen Haushalt

    Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2010, VI B 117/09, BFH/NV 2010, 879).
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