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   BFH, 02.03.2010 - I R 44/09   

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https://dejure.org/2010,5704
BFH, 02.03.2010 - I R 44/09 (https://dejure.org/2010,5704)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2010 - I R 44/09 (https://dejure.org/2010,5704)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2010 - I R 44/09 (https://dejure.org/2010,5704)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    "Echte Forfaitierung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 364 Abs 2 BGB, § 453 BGB
    "Echte Forfaitierung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 364 Abs 2 BGB, § 453 BGB
    "Echte Forfaitierung"

  • rewis.io

    "Echte Forfaitierung"

  • rewis.io

    "Echte Forfaitierung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns an eine Bank ohne Übertragung von Geschäftsanteilen als echte Forfaitierung oder als Darlehnsvertrag zur Vorfinanzierung des Anspruchs; Leistung einer Rückzahlung auf erste Anforderung als Anknüpfung auf eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Beurteilung eines Forderungsverkaufs als "echte Forfaitierung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräußerung eines Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns an eine Bank ohne Übertragung von Geschäftsanteilen als echte Forfaitierung oder als Darlehnsvertrag zur Vorfinanzierung des Anspruchs; Leistung einer Rückzahlung auf erste Anforderung als Anknüpfung auf eine ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 6/98

    Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung künftiger Forderungen

    Auszug aus BFH, 02.03.2010 - I R 44/09
    In diesem Fall liegt ein Darlehensverhältnis vor (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2000 I R 37/99, BFHE 193, 416, BStBl II 2001, 722; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443; vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; BGH-Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

    Auszug aus BFH, 02.03.2010 - I R 44/09
    Dafür ist es erforderlich, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1994 XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261).
  • FG Münster, 24.04.2009 - 10 K 3163/06

    Zuordnung von Dividenden zur Kapitalertragssteuer nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Auszug aus BFH, 02.03.2010 - I R 44/09
    Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom 24. April 2009  10 K 3163/06 E,Kap, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1236 abgedruckt ist, abgewiesen.
  • BFH, 26.08.2010 - I R 17/09

    Wirtschaftliches Eigentum an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell

    Dabei kommt es für die Frage nach der "wirtschaftlichen Inhaberschaft" einer Forderung insbesondere darauf an, welche Person das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls trägt (z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514; BFH-Urteil in BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; Senatsurteil vom 2. März 2010 I R 44/09, BFH/NV 2010, 1622).

    Ein Widerspruch dieser Würdigung der "nachträglichen Kaufpreisanpassung" zu den Grundsätzen des Senatsurteils in BFH/NV 2010, 1622 besteht nicht.

  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 720/16

    Kapitalertragssteuerpflicht der Dividendenerträge bei der Veräußerung von

    Dies beruhe auf dem jeweiligen Forfaitierungsvertrag und der im Urteil vom 02.03.2010 (I R 44/09, BFH/NV 2010, 1622) niedergelegten Rechtsprechung des BFH.

    Die von der Klägerin vertretene Ansicht werde auch durch die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2010 (I R 44/09) bestätigt.

    Der BFH habe mit Urteil vom 02.03.2010 (I R 44/09) entschieden, dass der Verkauf von Dividendenansprüchen kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstelle.

    Soweit sich die Klägerin des Weiteren zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2010 (I R 44/09, BFH/NV 2010, 1622) bezieht, verkennt sie - selbst wenn man der formalen Sichtweise des BFH in der Entscheidung folgt - den Regelungsgehalt der Entscheidung.

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

    Die Besteuerung der Dividenden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird hierdurch verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2010 - I R 44/09, BFH/NV 2010, 1622, Rz 17).

    dd) Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Streitzeitraum 2013 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann ein, wenn eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht erfolgt (vgl. Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1052 f.; Levedag in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl., § 2 Rz 84; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 49 Rz 74; Jochum in KSM, EStG, § 20 Rz D/2 26 und D/2 28a; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 329; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 456; Bisle, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2013, 4108; Helios/Klein, FR 2014, 110, 112; Wiese/Berner, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 2674; vgl. das Ergebnis in BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1622; andere Auffassung Gesetzesbegründung zum KroatienAnpG in BTDrucks 18/1529, S. 53; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26.07.2013 - IV C 1-S 2410/11/10001:003, BStBl I 2013, 939; BeckOK EStG/Mann, 14. Ed. [01.10.2022], EStG § 45 Rz 9 f.; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 20 EStG Rz 254; Ramackers, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2013, 241).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Denn nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer lediglich für den rechtlichen Bestand oder das künftige Entstehen (Verität) der verkauften Forderung (zur Forfaitierung: BFH, Urteil vom 02.03.2010 - I R 44/09, ZSteu 2010, R726 m.w.N., zitiert nach juris).
  • FG München, 16.02.2016 - 6 K 2600/13

    Rechtmäßigkeit einer Körperschaftssteuererhöhung

    Von einem Forderungskauf ist auszugehen, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung auf den Erwerber übergeht, dieser also keine Möglichkeit des Regresses hat, falls die Forderung gegen den Schuldner nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile des BFH vom 26. August 2010 I R 17/09, BFH/NV 2011, 143 und vom 2. März 2010 I R 44/09, BFN/NV 2010, 1622).
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