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   BFH, 02.03.2011 - II R 64/08   

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https://dejure.org/2011,2370
BFH, 02.03.2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • openjur.de

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?; Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG; Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs; Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GrEStG § ... 1 Abs 3, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 2, GrEStG § 9, GrEStG § 11, GG Art 20 Abs 3, GrEStG § 16 Abs 5, BVerfGG § 31, BewG § 138, BewG §§ 138 ff, GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 16 Abs 2 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 2, GG Art 100 Abs 1 S 1
    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • Bundesfinanzhof

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 2 GrEStG 1997, § 9 GrEStG 1997
    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • IWW
  • rewis.io

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rewis.io

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG; Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuer (GrEStG) angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Wert der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtliche Regel-Bemessungsgrundlage; Bewertung von Grundbesitz für ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grunderwerbsteuer durch Änderung des Gesellschafterbestandes
    Verfahrensfragen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Es hat ausgeführt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG sei aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung für das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2008, die sich auch auf die von § 8 Abs. 2 GrEStG in Bezug genommenen §§ 138 ff. BewG erstrecke, für einen davor liegenden Besteuerungszeitpunkt nicht entscheidungserheblich.

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung der §§ 138 ff. BewG durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 sei zudem auf den Besteuerungsgegenstand des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997, 378) --ErbStG-- ausgerichtet gewesen und rechtfertige keine entsprechenden Folgerungen für die Grunderwerbsteuer.

    Insoweit ermöglicht der für die Veräußerung hinzugebende Wert der Gegenleistung einen "punktgenauen" Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis als vertretbarem Verkehrswert und dem Steuerwert des Grundstücks (vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.a).

    Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Forderung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 nach einer durchgängigen Ausrichtung der Bewertung am gemeinen Wert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer umgesetzt.

    Mit dem Inkrafttreten der §§ 157 ff. BewG i.d.F. des ErbStRG wurde die Grundbesitzbewertung für die Erbschaftsteuer von den Bestimmungen im bisherigen Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG (§§ 138 ff. BewG), die hinsichtlich ihrer erbschaftsteuerlichen Anwendung der Beurteilung im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 zugrunde lagen, abgekoppelt.

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht wird durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.a).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.b).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, und vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, jeweils m.w.N.).

    Denn die Belastungswirkung einer Steuer erschließt sich erst aus dem Zusammenwirken des Steuertarifs mit dem ausdifferenzierten Bewertungsrecht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Vielmehr geht der Senat auch für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass --wie in dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.g festgestellt-- die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen (§ 138 Abs. 3 i.V.m. §§ 139, 145 bis 150 BewG) in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugen.

    aa) Das BVerfG hat die Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.) einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass §§ 138 ff. BewG in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse bewirken.

    (1) Die Bewertung von bebauten Grundstücken sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG als auch durch die Sonderbewertung gemäß § 147 BewG ist zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG strukturell ungeeignet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b bb und C.II.2.c).

    Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse ist das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b cc (2)) zu folgender Feststellung gelangt:.

    Ebenso führt auch die Sonderbewertung nach § 147 BewG "zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.c).

    (3) Ferner hat das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.f) ausgeführt, die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

    (4) Das BVerfG ist daher in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.g abschließend zu folgendem Befund gelangt:.

    Im Übrigen wird ergänzend auf die eingehenden Ausführungen im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.

    bb) Diese verfassungsrechtliche Beurteilung der in §§ 138 ff. BewG geregelten Grundbesitzbewertung im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 wird auch durch die Ausführungen gestützt, mit denen die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum ErbStRG (BTDrucks 16/7918, 44) die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke (§§ 157 ff. BewG i.d.F. des ErbStRG) begründet hat:.

    cc) Auf der Grundlage der vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.) gerügten Gleichheitsverstöße gelangt der Senat --ausgehend von dem in § 11 GrEStG normierten einheitlichen Steuersatz-- zu der Überzeugung, dass die gesetzliche Regelung der Ersatz-Bemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG verfassungswidrig ist.

    Für die Grunderwerbsteuer kann insoweit nichts anderes gelten als für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, für die das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der auf §§ 138 ff. BewG beruhenden Bewertungsergebnisse unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung verworfen hat.

    Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1., m.w.N.).

    Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle spielen, dass das BVerfG im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1.).

    bb) Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das BVerfG in seinem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet hat, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 zu treffen.

    Die in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 bezieht sich ausschließlich auf § 19 Abs. 1 ErbStG.

    Streitgegenstand des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 war allein die Frage, ob die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen Vermögensarten verfassungswidrig ist.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist daher, auch wenn insoweit ebenfalls die Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG anzuwenden sind, nicht vom Streitgegenstand des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 erfasst.

    (2) Soweit der Senat nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879), hält er daran nicht mehr fest.

    Denn dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber --auch wenn insoweit nicht durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 gebunden-- die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge beseitigen würde.

  • BFH, 20.01.2005 - II B 52/04

    Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 GrEStG bei Treuhandverträgen

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Insoweit führe die Versäumung der Anzeigefrist aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom 20. Januar 2005 II B 52/04 (BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492) und vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) entwickelten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG.

    § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Nach dem BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 reicht es unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 16 Abs. 5 GrEStG und des Übermaßverbots aber regelmäßig aus, wenn die innerhalb der Anzeigefrist von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG) beim Finanzamt eingehende Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) und ggf. der Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglicht und der Anzeige die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden.

    Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 3/93, BFHE 180, 474, BStBl II 1996, 485; BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen der Fristversäumnis schiede auch dann aus, wenn bei Versäumung der Frist zur Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Der Klägerin wäre nämlich anzulasten, sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflicht verschafft zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Zwar hat es der Senat in dem Fall des Beschlusses in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, in dem von dem Anteilserwerb eine Vielzahl von Grundstücken in zwei Bundesländern betroffen waren, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung für rechtlich möglich gehalten, § 16 Abs. 5 GrEStG auf vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses verwirklichte Erwerbsvorgänge nicht anzuwenden.

    Eine Ausdehnung des im BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 gewährten und auf die Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung abgestellten Vertrauensschutzes auf sämtliche Fälle, in denen die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG allein auf Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht und der ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung keine sonstigen tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden, überschreitet die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grenzen der richterlichen Auslegungsbefugnis für § 16 Abs. 5 GrEStG.

  • BFH, 09.04.2008 - II R 32/06

    Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Ausgehend von der in § 1 GrEStG getroffenen Belastungsentscheidung, grundsätzlich alle Rechtsträgerwechsel an Grundstücken der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1981 II R 87/78, BFHE 133, 97, BStBl II 1981, 488; vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526), verlangt das Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg für alle nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu besteuernden Rechtsvorgänge ein gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem.

    Die Grunderwerbsteuer ist aufgrund der Anknüpfung der Besteuerung an einen Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern eine Verkehrsteuer, die in Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG i.d.F. vom 19. März 2009 als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1526, m.w.N.).

    (2) Soweit der Senat nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879), hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, juris, Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18

    Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

    Spätestens im Zeitpunkt der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass ein absolutes Vertrauen in die damalige Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei.

    Insbesondere sei das BVerfG erst durch die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) mit der Frage nach der Verfassungskonformität befasst worden; in den vorinstanzlichen Klageverfahren sei diese Frage nicht einmal ansatzweise aufgeworfen worden.

    Demgegenüber seien die beiden Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) für sich genommen nicht geeignet gewesen, die seinerzeit noch geltende Rechtslage als Vertrauensbasis in Frage zu stellen.

    Auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 07.11.2006 (BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) , der die §§ 138 ff. BewG für verfassungswidrig erklärte, habe man - wie später der BFH in seinen Vorlagebeschlüssen vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) - davon ausgehen können, dass eine Gesetzesänderung für beide Steuerarten erfolgen müsse.

    Spätestens im Zeitpunkt der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011(II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009), in denen der BFH hinsichtlich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer seine Überzeugung geäußert habe, dass die §§ 138 ff. BewG in allen Teilbereichen verfassungswidrige Besteuerungsgrundlagen erzeugten, hätte sich den Steuerpflichtigen aufdrängen müssen, dass sie nicht hinreichend sicher auf die damalige Rechtslage vertrauen durften.

    Im Übrigen kann nach Auffassung des Senats auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits bei der Planung der Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Klägerin ausweislich der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) offenbar war, dass die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnete.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, Rz 93, m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Das Verfahren ruht im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter den Aktenzeichen 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11 anhängigen Verfahren (Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, und vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf den Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG voraus (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, unter B.IV.2.a cc, m.w.N.).

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1009, m.w.N.).

    bb) Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist nach der BFH-Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, und in BFH/NV 2011, 1009, jeweils m.w.N.) eine Anzeige schon dann i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann.

  • BFH, 25.11.2015 - II R 64/08

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3

    Der BFH hat durch Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08 (BFH/NV 2011, 1009) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Die Antragstellerin beantragte zunächst beim FA und danach beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen und machte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) und vom 29. Juli 2009 II R 8/08 (BFH/NV 2010, 60) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. der §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geltend.

    a) Der Senat ist zwar, wie er in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 (BFHE 232, 358) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt hat, von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt.

    b) Für die im Streitfall maßgebenden Vorschriften des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG kann nicht angenommen werden, dass diese auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 (BFHE 232, 358) hin vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden.

    Der vorgenannten Entscheidung kommt jedoch, wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 näher ausgeführt hat, keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Anwendung des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG zu.

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1009, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2013 - II R 2/12

    Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei

    Das FA wird die Steuerfestsetzung zudem im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 2. März 2011 II R 23/10 (BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932) und II R 64/08 (BFH/NV 2011, 1009) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig zu erklären haben.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

    Zu ihrem Wesen gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpft (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009).

    Für den gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG maßgebenden Wert der Gegenleistung ist der gemeine Wert des Grundstücks grundsätzlich ohne Bedeutung; das Grunderwerbsteuergesetz stellt nicht auf das ab, was der Käufer erhält, sondern was für den Erwerb hinzugeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

    Der freigebig zugewendete Teil der Gegenleistung unterliegt dann gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG der Schenkungsteuer und nicht der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011, II R 64/08, a.a.O.).

    Eine solche Auslegung ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde oder der mögliche Wortsinn einer Vorschrift unmissverständlich ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64; BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum

  • BFH, 05.12.2019 - II R 37/18

    Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche

  • BFH, 11.06.2013 - II R 52/12

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 31.08.2012 - II B 9/12

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei

  • FG Nürnberg, 18.08.2011 - 4 K 1837/10

    Teilweise Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung - ordnungsgemäße Anzeige der

  • BFH, 04.05.2011 - II B 151/10

    Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

  • FG Köln, 20.12.2013 - 4 V 2879/13

    Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber

  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer

  • FG Hamburg, 21.02.2014 - 3 K 66/13

    Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei

  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 67/11

    Umwandlung und Grunderwerbsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten

  • FG München, 20.01.2021 - 4 K 270/20

    Erwerbsvorgang und Grunderwerbssteuer

  • FG Hamburg, 20.04.2011 - 3 K 136/10

    Voraussetzungen für die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Umwandlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 15 K 4287/11

    Grunderwerbsteuer - Maßgeblichkeit eines nach § 181 Abs. 5 AO ergangenen

  • FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08

    Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von

  • FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21

    Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 362/10

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei nur

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
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