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   BFH, 02.04.2008 - I R 38/07   

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https://dejure.org/2008,11433
BFH, 02.04.2008 - I R 38/07 (https://dejure.org/2008,11433)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2008 - I R 38/07 (https://dejure.org/2008,11433)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2008 - I R 38/07 (https://dejure.org/2008,11433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrensrechtliche Wirkungen eines "Richtigstellungsbescheids" gemäß § 182 Abs. 3 AO; Zielsetzung des § 68 FGO

  • Judicialis

    AO § 179 Abs. 2 S. 2; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; ; AO § 182 Abs. 3; ; FGO § 68 S. 1; ; FGO § 68 S. 4; ; FGO § 68 S. 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides bei Nennung einer bereits bei Erlass des Bescheides verstorbenen Person als Inhaltsadressaten; Ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Finanzgerichts bei Unklarheit über die Wirksamkeit des von ihm zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass eines "Richtigstellungsbescheid" gemäß § 182 Abs. 3 AO nach Erhebung einer Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides bei Nennung einer bereits bei Erlass des Bescheides verstorbenen Person als Inhaltsadressaten; Ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Finanzgerichts bei Unklarheit über die Wirksamkeit des von ihm zu ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2, DBA BEL Art 7, DBA BEL Art 10, AO § 12, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2
    Ausland; Belgien; Betriebsstätte; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 59/98

    Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Ein dazu erlassener Feststellungsbescheid ist unwirksam, soweit er als seinen Inhaltsadressaten eine Person benennt, die bei Erlass des Bescheides bereits verstorben war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

    Er hat zwar insoweit einen rechtsbegründenden Gehalt, als er dazu führt, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (auch) gegenüber dem Rechtsnachfolger des (zunächst) unrichtig Bezeichneten wirksam wird (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865; BFH-Urteil in BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170); insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt aber nicht von demjenigen, der in § 68 Satz 4 Nr. 2 FGO benannt ist.

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Er hat zwar insoweit einen rechtsbegründenden Gehalt, als er dazu führt, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (auch) gegenüber dem Rechtsnachfolger des (zunächst) unrichtig Bezeichneten wirksam wird (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865; BFH-Urteil in BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170); insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt aber nicht von demjenigen, der in § 68 Satz 4 Nr. 2 FGO benannt ist.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98

    Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Diesem Grundgedanken entsprechend hat die Rechtsprechung die Vorschrift schon in der Vergangenheit stets dahin verstanden, dass sie nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten Sachverhalte, sondern auch von der Interessenlage her vergleichbare Gestaltungen erfasst (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117, betreffend Nachholung der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheids; vom 17. November 1999 XI B 4/99, BFH/NV 2000, 586, betreffend wiederholende Verfügung).
  • BFH, 17.11.1999 - XI B 4/99

    Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Diesem Grundgedanken entsprechend hat die Rechtsprechung die Vorschrift schon in der Vergangenheit stets dahin verstanden, dass sie nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten Sachverhalte, sondern auch von der Interessenlage her vergleichbare Gestaltungen erfasst (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117, betreffend Nachholung der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheids; vom 17. November 1999 XI B 4/99, BFH/NV 2000, 586, betreffend wiederholende Verfügung).
  • BFH, 25.07.1991 - XI R 2/86

    Kein Vertretungszwang für Antrag nach § 68 FGO im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Denn zum einen dient § 68 FGO in seiner Gesamtheit u.a. der Verfahrensbeschleunigung (BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 XI R 2/86, BFHE 165, 324, BStBl II 1992, 37; Stöcker in Beermann/Gosch, a.a.O., § 68 FGO Rz 3).
  • FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 4671/04

    Zuordnung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu einer Betriebsstätte; Verdeckte

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I R 38/07
    Das FG Köln änderte die Bescheide durch Urteil vom 29. März 2007 10 K 4671/04 (Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2007, 1320) dahin ab, dass für 1998 die belgische Körperschaftsteuer, die auf die an den Beigeladenen zu 2. gezahlte Dividende entfällt, in die festzustellenden Einkünfte einbezogen und zugleich als anrechenbare Steuer ausgewiesen wird, im Hinblick auf die in 1998 an V gezahlte Dividende der X ebenso vorgegangen wird, für 1999 die an den Beigeladenen zu 2. gezahlte Dividende der X nicht den in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehenden, sondern den nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünften zugeordnet wird und für beide Streitjahre im Zusammenhang mit den Gehaltszahlungen der X an den Beigeladenen zu 2. keine verdeckten Gewinnausschüttungen angesetzt werden.
  • BFH, 20.10.2009 - IV B 63/09

    Verfahrensrechtliche Fragen nach einem Richtigstellungsbescheid

    Die Klägerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass der I. Senat des BFH mit Urteil vom 2. April 2008 I R 38/07 (BFH/NV 2009, 881) entschieden hat, dass der Richtigstellungsbescheid gemäß dem insoweit zumindest entsprechend anzuwendenden § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wird, wenn der richtig gestellte Feststellungsbescheid bereits mit einer Klage angefochten ist.

    Denn der Richtigstellungsbescheid benennt keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten, sondern stellt --wie ausgeführt-- lediglich die Bezeichnung eines von dem Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 881).

    Der dem Rechtsnachfolger gegenüber bekannt zu gebende Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO ist als ein selbständiger Verwaltungsakt anzusehen, dessen Regelungsgehalt nur die Richtigstellung ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 881; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 182 AO Rz 10, m.w.N.).

    Ein auf § 182 Abs. 3 AO gestützter Bescheid kann nach den allgemeinen Grundsätzen mit Rechtsmitteln angefochten werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 881; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 182 AO Rz 10; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 182 Rz 15; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rz 24).

  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11

    Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im

    Die Zulässigkeit der Betriebsstättenzuordnung wurde nachfolgend durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des BFH vom 23.06.2008 (I R 38/07) bestätigt; diesbezüglich besteht zwischen den Beteiligten daher Einvernehmen.

    In den Tatbeständen der Urteile des FG Köln vom 29.03.2007 (10 K 4671/04) und des BFH vom 02.04.2008 (I R 38/07, BFH/NV 2009, 881) werde entsprechend ausgeführt, dass die Klägerin in ihrer Buchführung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung einen Veräußerungsgewinn ausgewiesen habe, den sie durch Bildung eines Ausgleichspostens neutralisiert habe.

  • FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 3 K 387/13

    Falsche Inhaltsadressaten in einem Gewinnfeststellungsbescheid nach Tod eines

    Derartige während des Klageverfahrens ergehende Bescheide werden gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens (BFH Urteil vom 2. April 2008 I R 38/07, BFH/NV 2009, 881).
  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 1519/13

    Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. § 182 Abs. 3 AO

    Ein Bescheid i.S. des § 182 Abs. 3 AO trifft keine eigenständige Regelung im Hinblick auf den Feststellungsgegenstand, sondern stellt lediglich die unrichtige Bezeichnung des materiell von dem Ausgangsbescheid Betroffenen richtig (BFH-Urteil vom 02.04.2008 I R 38/07, BFH/NV 2009, 881; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182 AO Rz 10).
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