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   BFH, 02.04.2008 - II R 4/06   

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BFH, 02.04.2008 - II R 4/06 (https://dejure.org/2008,588)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2008 - II R 4/06 (https://dejure.org/2008,588)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2008 - II R 4/06 (https://dejure.org/2008,588)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    RennwLottG § 17, § 19; EG Art. 49, 50; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152

  • openjur.de

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    RennwLottG § 17, § 19; EG Art. 49, 50; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152

  • Glücksspiel & Recht
  • Betriebs-Berater

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • Judicialis

    RennwLottG § 17; ; RennwLottG § 19; ; EG Art. 49; ; EG Art. 50; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; AO § 40; ; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 152

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • datenbank.nwb.de

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lotteriesteuerpflicht des Lotterievermittlers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an das Vorliegen einer der Lotteriesteuer unterliegenden Lotterie; Voraussetzungen für das Vorliegen einer sich an eine andere, bereits bestehende Lotterie anschließenden Lotterie; Steuerfreiheit bei Verwendung der Einsätze der Spieler zum Abschluss von ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Lotteriesteuerpflicht für an genehmigte Lotterien angehängte Vermittler von Spielgemeinschaften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RennwLottG § 17, RennwLottG § 19, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Europarecht; Lotterieeinnehmer; Lotteriesteuer; Spielgemeinschaft; Veranstalter; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 256
  • NVwZ 2008, 1160 (Ls.)
  • BB 2008, 1143
  • BStBl II 2009, 735
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des RG, des RFH und des BFH).

    Kennzeichnend für die Veranstaltereigenschaft ist das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung des Spielgeschehens einschließlich der Möglichkeit, die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z.B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen), zu ordnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Die Besteuerung verfolgt danach einen hinreichenden, legitimen Gemeinschaftszweck (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Der Gesichtspunkt, dass Gewinne aus der Veranstaltung von Glücksspielen angesichts des streng regulierten und auf wenige Anbieter beschränkten Marktes relativ risikolos erzielt werden können, rechtfertigt die teilweise Abschöpfung der Gewinne durch staatliche Abgaben, zumal mit der Lotteriesteuerpflicht eine Befreiung von der Umsatzsteuer einhergeht (§ 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lotterie gegeben ist, geht die Straf-, Zivil- und Steuerrechtsprechung im Wesentlichen übereinstimmend von der vom Reichsgericht (RG) aufgestellten und vom Reichsfinanzhof (RFH) übernommenen Begriffsbestimmung aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1996 II R 29/95, BFH/NV 1997, 68, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des RG, des RFH und des BFH sowie zur Literatur).

    An dieser Begriffsbestimmung hat der BFH mit dem Urteil in BFH/NV 1997, 68 für den Bereich der Lotteriesteuer festgehalten.

    Die Lotteriesteuer ist eine Verkehrsteuer, die schon vor Inkrafttreten des GG bestand und für die bereits Art. 105 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung zuwies (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 68).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Insoweit gilt nichts anderes als für Vergnügungsteuern, insbesondere in Form der Spielgerätesteuer, die im Grundsatz verfassungsgemäß sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da die Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind die folgenden vier: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, Slg. 2006, I-9373, m.w.N., und vom 11. Oktober 2007 C-283/06, KÖGAZ u.a., Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 906; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987).

    Insoweit gilt nichts anderes als für Vergnügungsteuern, insbesondere in Form der Spielgerätesteuer, die im Grundsatz verfassungsgemäß sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987).

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, und vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

    Sie müssen im anschließenden Besteuerungs- und ggf. Rechtsschutzverfahren geklärt werden (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFH/NV 2000, 1518, unter 4.b).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01 (BVerfGE 115, 276) ebenfalls nichts am Begriff "Lotterie" geändert.

    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da die Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft haben kann (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Das von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-243/01, Gambelli (Slg. 2003, I-13031) führt zu keinem anderen Verständnis des Lotteriebegriffs.

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH im Urteil in Slg. 2003, I-13031 nochmals bestätigt (Rz 67).

  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Entscheidend für das Vorliegen einer Lotterie, die sich an eine andere, bereits bestehende Lotterie anschließt, ist, dass die Teilnehmer lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner erlangen, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in keine rechtliche Beziehung treten (vgl. BGH-Beschluss vom 9. März 1999 KVR 20/97, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht --NJW-RR-- 1999, 1266, unter II.2.b), nicht aber, dass der Veranstalter der angelehnten Lotterie tatsächlich Lose der ersten Lotterie erwirbt.

    bb) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbaren Lotterie nach § 17 Satz 1 RennwLottG sind im Streitfall erfüllt, soweit die Einsätze der Spieler bzw. Spielgemeinschaften weder zum Abschluss von Spielverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (vgl. zu dessen Organisation und Aufgaben BGH-Beschluss in NJW-RR 1999, 1266, unter I.) verwendet noch an die Spieler zurückgezahlt wurden.

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Rechtsprechung zum Begriff der Einkünfteerzielung im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646), zur Verwendungsabsicht im Umsatzsteuerrecht (BFH-Urteil vom 25. April 2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435) und zur Bedeutung der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für die Auslegung umsatzsteuerrechtlicher Begriffe (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470; vom 24. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395; vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, und vom 10. August 2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482; BFH-Beschluss vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527) ist nicht einschlägig.
  • BFH, 25.04.2002 - V R 58/00

    Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Rechtsprechung zum Begriff der Einkünfteerzielung im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646), zur Verwendungsabsicht im Umsatzsteuerrecht (BFH-Urteil vom 25. April 2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435) und zur Bedeutung der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für die Auslegung umsatzsteuerrechtlicher Begriffe (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470; vom 24. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395; vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, und vom 10. August 2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482; BFH-Beschluss vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527) ist nicht einschlägig.
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • BFH, 08.03.2006 - V B 156/05

    USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

  • BFH, 24.02.2005 - V R 26/03

    USt: Bestattungsunternehmer; Überführungen in Drittlandgebiet

  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

  • BFH, 30.03.1955 - II 88/54 U

    Erhebung einer Lotteriesteuer für Preisausschreiben - Lotterieveranstaltung als

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76

    Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie/ eines Glückspiels - Veranstalter einer

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BFH, 02.02.1977 - II R 11/74

    Kettenbriefaktion - Gewinner - Geltendmachung eines Gewinnanspruchs -

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BFH, 11.11.1953 - II 57/51 U

    Einordnung des Systems der sogenannten progressiven Kundenwerbung als Ausspielung

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BFH, 27.04.1951 - II 111/50 S

    Lotteriesteuerpflichtigkeit eines Preisausschreibens - Genehmigungspflicht bei

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • RG, 16.05.1895 - 1081/95

    1. Kann ein die Sache materiell erledigendes Urteil erlassen werden, wenn die

  • FG Düsseldorf, 16.05.2012 - 5 K 3311/10

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach einer Beurteilung der Ausgangsumsätze aus

    Sowohl das Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849, als auch der Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 735 bestätigten jeweils die Lotteriesteuerpflicht der Klägerin.

    Auch eine Gegenvorstellung betreffend das Urteil des BFH II R 4/06 blieb erfolglos (BFH Beschluss vom 14.11.2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteil II R 4/06 versagte der Beklagte, das Finanzamt -FA -, der Klägerin den Vorsteuerabzug für ihre Lotterie-Tätigkeit, da sie insoweit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG steuerfreie Umsätze getätigt habe, die gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a. a. O.) sei von einer vollumfänglichen Lotteriesteuerpflicht der Klägerin auszugehen.

    Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sei sowohl vom FG Köln in seinem Urteil vom 16.11.2005 (11 K 3095/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 849), als auch vom BFH in dessen Urteil vom 02.04.2008 (II R 4/06, BStBl. II 2009, 735) letztinstanzlich bestätigt worden.

    Die hier streitigen Vorsteuerbeträge resultieren ausschließlich aus Veranlagungszeiträumen, in denen die Klägerin ihre frühere Geschäftstätigkeit, welche nach dem Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a. a. O.) als Veranstaltung einer der Lotteriesteuerpflicht unterliegenden Lotterie zu beurteilen ist, bereits eingestellt hatte.

    Soweit diese frühere Geschäftsbetrieb unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH (Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, BStBl. II 2009, 735) als Veranstaltung einer Lotterie zu beurteilen ist, ist der Klägerin der Vorsteuerabzug zu versagen.

    Nach dem Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a. a. O.), in dem die erstinstanzliche Entscheidung des FG Köln 11 K 3095/04 vom 16. November 2005 (EFG 2006, 849) bestätigt wurde, unterlagen 98 % der von der Klägerin von den Spielern vereinnahmten Beträge der Lotteriesteuer, da die Klägerin als Veranstalterin einer Lotterie i.S. von § 19 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes zu beurteilen sei.

    Auf die Entscheidungsgründe in dem BFH-Urteil II R 4/06 wird insoweit Bezug genommen.

    Dementsprechend hat das FA ohne weitere Prüfung, inwieweit die Eingangsleistungen überhaupt der Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzuordnen sind und nicht etwa den privaten Interessen ihrer Verantwortlichen (z.B. Aufwendungen für Steuerstrafverfahren des Geschäftsführers), einen weiteren Vorsteuerabzug in Höhe von 2 % der von der Klägerin geltend gemachten Abzugsbeträge in der mündlichen Verhandlung anerkannt und hierdurch den Sachverhaltsfeststellungen in den Urteilen des FG Köln vom 16.11.2005 11 K 3095/04 und des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a.a.O.), hinreichend Rechnung getragen, wonach die von der Klägerin vereinnahmten Beträge nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 98% lotteriesteuerpflichtig waren.

    Letztlich steht jedoch aufgrund der Revisionsentscheidung des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a.a.O.) fest, dass die Klägerin mit ihrem früheren Geschäftsmodell als Veranstalterin einer Lotterie zu beurteilen ist und die im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Umsätze zu 98 % der Lotteriesteuerpflicht unterliegen, damit gleichzeitig nach § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG umsatzsteuerbefreit sind und wegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug hiermit zusammenhängender Eingangsleistungen ausschließen.

    Nachdem das FA durch Anerkennung von 2% der geltend gemachten Vorsteuerbeträge den Entscheidungen des FG Köln vom 16.11.2005 11 K 3095/04 und des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06 (a.a.O.) hinreichend Rechnung getragen hat, wonach 98% der von den Spielern vereinnahmten Beträge lotteriesteuerpflichtig und damit von der Umsatzsteuer befreit waren, war die Klage im übrigen abzuweisen.

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.

    Zwar trage der dem zugrunde liegende Belastungsvergleich bei der Klägerin nicht, weil diese nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 lotteriesteuerpflichtig sei.

    Ausgehend hiervon wird die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten Befreiungsvorschriften nicht erfasst.

    c) Auch wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG nach den vorgenannten Erwägungen im Ergebnis auch der Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und (hier) Gewerbesteuer dient, begegnet es unter den im Streitfall vorliegenden Umständen keinen gleichheitsrechtlichen Zweifeln, wenn die Klägerin --wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 bestätigt hat-- lotteriesteuerpflichtig ist, zugleich aber auch wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 1 GewStG --mit dem möglichen Ergebnis einer steuerlichen Doppelbelastung-- gewerbesteuerpflichtig ist.

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Der Verfolgung dieses (zulässigen) Lenkungszwecks dient auch die Lotteriesteuer; die Besteuerung verfolgt insoweit einen hinreichenden, legitimen Gemeinwohlzweck (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, m.w.N.).

    Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 849) zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.

    Daher konnte die tatsächliche Geschäftspraxis, nach der sich die Klägerin ganz überwiegend im Rahmen der Veranstaltung einer eigenen Lotterie lediglich an eine staatliche Lotterie "angehängt" hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735), nicht durch einen im Namen der Mitspieler abgeschlossenen Treuhandvertrag gedeckt sein.

    Denn mit der Veranstaltung einer Lotterie (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) waren die Gesellschafter der Klägerin (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751) --wie im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist und wie auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes bei einer Lotterie voraussetzt-- Unternehmer eines Betriebs i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der auf eine selbstständige nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG) gerichtet war.

    Denn die Klägerin hat sich in diesen Fällen --wie bereits erwähnt-- an die Zahlen der staatlichen Lotterie "angehängt" (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Mitspieler bei einem von der Klägerin nicht gemäß §§ 276 und 278 BGB zu vertretenden Nichtzustandekommen von Spielverträgen mit einem Lottounternehmen von ihr nicht Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses, also in Höhe der etwaigen entgangenen Gewinne, hätten fordern können, sondern lediglich die vollständige oder teilweise Rückzahlung der geleisteten Einsätze (so BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, wonach die Klägerin eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet hat, bestehen auch gegen die Annahme ungewisser Verbindlichkeiten in Form von Lotteriesteuer keine rechtlichen Bedenken.

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

    Ausgehend hiervon wird die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten Befreiungsvorschriften nicht erfasst.

    c) Auch wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG nach den vorgenannten Erwägungen im Ergebnis auch der Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und (hier) Gewerbesteuer dient, begegnet es unter den im Streitfall vorliegenden Umständen keinen gleichheitsrechtlichen Zweifeln, wenn die Klägerin nach den vom BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 ausgeführten Maßstäben lotteriesteuerpflichtig wäre, zugleich aber auch wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 1 GewStG --mit dem möglichen Ergebnis einer steuerlichen Doppelbelastung-- gewerbesteuerpflichtig ist.

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Der Verfolgung dieses (zulässigen) Lenkungszwecks dient auch die Lotteriesteuer; die Besteuerung verfolgt insoweit einen hinreichenden, legitimen Gemeinwohlzweck (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, m.w.N.).

    Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Die Höhe der im Rahmen der von der Klägerin unter Zugrundelegung der Zahlen der staatlichen Lotterie getätigten Geschäfte (nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 handelte es sich um die Veranstaltung einer Lotterie) erstarkten Gewinnansprüche wird das FG ggf. im Wege einer Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) festzustellen haben.

    Soweit das FG für die Streitjahre (1998 und 1999) im Ergebnis die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Form von Lotteriesteuer gebilligt hat, trifft dies im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 auf keine rechtlichen Bedenken.

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

    Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 64 ff.).
  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.1.b aa, sowie BFH-Beschluss vom 22.03.2005 - II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, unter II.2.a; BTDrucks 19/28400, S. 54).

    Die Ausführungen stehen in Einklang mit der o.g. angeführten BFH-Rechtsprechung, wonach die Festlegung der Wettquote zwar einen gewichtigen Gesichtspunkt darstellt, aber nicht das allein entscheidende Merkmal (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.1.b aa, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379, unter II.2.a; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 190 f.).

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 68/07

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 12. 2010 IV R 17/09 - Gewinn

    Die Höhe der im Rahmen der von der Klägerin unter Zugrundelegung der Zahlen der staatlichen Lotterie getätigten Geschäfte (nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 2. April 2008 II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 handelte es sich um die Veranstaltung einer Lotterie) erstarkten Gewinnansprüche wird das FG ggf. im Wege einer Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) festzustellen haben.

    Denn der in den Teilnahmebedingungen (unter Ziff. 3) geregelte "Ersatz" nach dem Vertragswerk betraf --entgegen dem über den Wortlaut der Vereinbarung hinausgehenden Verständnis der Klägerin-- den Ausnahmefall, dass nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden konnten, nicht hingegen den Fall eines vom Vertragswerk abweichenden Geschäftskonzepts, das --was nach den Maßstäben des BFH-Urteils in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 auch im Streitfall naheliegt-- in der Veranstaltung einer eigenen Lotterie durch die Klägerin bestand.

    Daher konnte die tatsächliche Geschäftspraxis, nach der sich die Klägerin im Rahmen der Veranstaltung einer eigenen Lotterie ganz überwiegend lediglich an eine staatliche Lotterie "angehängt" hat (vgl. zu einem vergleichbaren Fall wiederum BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735), nicht durch einen im Namen der Mitspieler abgeschlossenen Treuhandvertrag gedeckt sein.

    c) Soweit das FG für das Streitjahr (1997) im Ergebnis die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Form von Lotteriesteuer gebilligt hat, trifft dies im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 auf keine rechtlichen Bedenken.

  • FG Saarland, 01.12.2014 - 1 K 1258/13

    Lotteriesteuer: Ort der Veranstaltung im Inland oder Ausland, Veranstalter einer

    Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735; vom 19. Juni 1996 II R 29/95, BFH/NV 1997, 68; vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495 jeweils m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist Veranstalter einer Lotterie derjenige, der "sie ins Werk setzt" (vgl. z.B. BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735; vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379; vom 19. Juni 1996 II R 29/95, BFH/NV 1997, 68; vom 10. Dezember 1970 V R 50/67, BStBl II 1971, 193; jeweils m.w.N. zur Rspr.).

    Das ist derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung zur Durchführung ist bzw. die Genehmigung zur Durchführung einholen müsste und zugleich das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet (BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735).

    Veranstalter ist damit die Person, die die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z.B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen ordnet (BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735 und vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Entscheidend für das Vorliegen einer Lotterie, die sich an eine andere, bereits bestehende Lotterie anschließt, ist, dass die Teilnehmer lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner erlangen, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in keine rechtliche Beziehung treten (vgl. BGH vom 9. März 1999 KVR 20/97, NJW-RR 1999, 1266, unter II.2.b), nicht aber, dass der Veranstalter der angelehnten Lotterie tatsächlich Lose der ersten Lotterie erwirbt (BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision im Urteil vom 02.04.2008 (II R 4/06) zurückgewiesen.

    Da die Klägerin nach dem Urteil des BFH vom 02.04.2008 II R 4/06, lotteriesteuerpflichtig ist, ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht schon im Hinblick auf einen steuerlichen Belastungsvergleich zu verneinen.

    Für diesen nach den Teilnahmebedingungen der Klägerin als Ausnahmefall anzusehenden Regelvollzug (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008 II R 4/06, BFH/NV 2008, 1276 in der Lotteriesteuersache) lässt sich aus dem gesamten vertraglichen Regelungswerk der Klägerin, bestehend aus den Teilnahmebedingungen, dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Treuhandvertrag, nicht ableiten, dass die Mitspieler den Ersatz in anderer Weise von dem jeweiligen Treuhänder erhalten sollten.

  • FG Bremen, 15.01.2010 - 2 K 64/09

    Lotteriesteuerpflicht der mit Hilfe eines inländischen Wettvermittlers

    Veranstalter ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 , juris Rz 34 m.w.N.), wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 , juris Rz 34 f. m.w.N.).

    Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 (juris Rz 41 ff.) klargestellt hat, ist die Lotteriesteuer auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

  • BFH, 14.11.2008 - II S 9/08

    Gegenvorstellung: Verletzung des gesetzlichen Richters bei unterbliebener

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2011 - 27 L 471/10

    Glücksspiel Mau Mau Zufall Entgelt Veranstalter kohärent Kohärenzgebot

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 14 K 4459/10

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Steuerschulden eines

  • FG Düsseldorf, 06.12.2012 - 14 K 3985/10

    Zustellung mittels Postzustellungsurkunde - Identifizierbarkeit des Inhalts der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2010 - 13 B 645/10

    Hinreichend bestimmte Ordnungsverfügung bei einer durch den Verwaltungsakt

  • BFH, 28.08.2018 - IX B 143/17

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • FG Düsseldorf, 28.06.2007 - 14 K 5189/03

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2010 - 13 B 939/09

    Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten erteilten

  • FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 14 K 3649/11

    Notwendigkeit der Begründung der Ermessensentscheidung bei Erteilung eines

  • VG Düsseldorf, 20.05.2010 - 27 L 28/10

    Glücksspiel Veranstalter Konzern beherrschend

  • VG Düsseldorf, 20.05.2010 - 27 L 118/09

    Glücksspiel Vollstreckung Zwangsgeld Festsetzung Verantwortlichkeit Unterlassen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2009 - 4 K 1976/06

    Zum Umfang der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage

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