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   BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04   

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https://dejure.org/2008,5107
BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04 (https://dejure.org/2008,5107)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2008 - IX R 73/04 (https://dejure.org/2008,5107)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2008 - IX R 73/04 (https://dejure.org/2008,5107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung; Aufwendungen für eine Kurssicherung; Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 EStG

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 17; ; EStG § 17 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umrechnungszeitpunkt bei Veräußerung in Fremdwährung

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG in Fremdwährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umrechnung eines Veräußerungsgewinns aufgrund einer in einer Fremdwährung veräußerten Beteiligung; Begriff des Veräußerungsgewinns und der Veräußerungskosten i.S.v. § 17 Abs. Einkommenssteuergesetz (EStG)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 1
    Kurssicherungsaufwendungen; Veräußerungsgewinn; Veräußerungskosten; Wesentliche Beteiligung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 1
    Kurssicherungsaufwendungen; Veräußerungsgewinn; Veräußerungskosten; Wesentliche Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; FG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 5 V 2015/06, juris).

    b) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693).

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 190/78

    Abzinsung - Kaufpreisrate - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Sichert der Veräußerer den Kaufpreis durch Devisengeschäfte ab, ist dies für die Bestimmung des Veräußerungspreises ebenso irrelevant, wie auch Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung nicht zum Veräußerungspreis zählen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 183).
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Maßgeblich ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295; Ebling in Festschrift für Hans Flick, S. 679, 690; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 137), d.h. dem Entstehen des Kaufpreisanspruchs.
  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt (§ 17 Abs. 2 EStG) und geltend macht, die geänderte Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) sei auf § 17 Abs. 2 EStG zu übertragen.
  • FG München, 06.07.2006 - 5 V 2015/06

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Aktientausch

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; FG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 5 V 2015/06, juris).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Denn eine derartige Kurssicherung bildet gegenüber der Anteilsveräußerung ein selbständiges Rechtsgeschäft und einen getrennt von ihr zu beurteilenden wirtschaftlichen Sachverhalt, der ggf. § 23 EStG unterfällt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).
  • FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02

    Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG;

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04
    Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 202, veröffentlichten Urteil, dass die Kurssicherungsgeschäfte auch nicht mittelbar durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst gewesen seien.
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

    Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.

    aa) Allerdings sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658, auf das sich die Vorinstanz bezogen hat, im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG "irrelevant".

    Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).

    Soweit er dort zur Abgrenzung von dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658 ausgeführt hat, die Zertifikategeschäfte seien mit Kurssicherungsgeschäften in Form von Devisentermingeschäften nicht vergleichbar, wird daran nicht festgehalten.

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts (Blümich/ Ebling, § 17 EStG Rz 176); auf den Zufluss des Entgelts kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1658, m.w.N.).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.
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