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   BFH, 02.07.1998 - IX B 79/98   

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https://dejure.org/1998,8566
BFH, 02.07.1998 - IX B 79/98 (https://dejure.org/1998,8566)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1998 - IX B 79/98 (https://dejure.org/1998,8566)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - IX B 79/98 (https://dejure.org/1998,8566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erbengemeinschaft - Eigentümer eines Grundstücks - Vermietung und Verpachtung - Gewinnfeststellung - Zurechnung der Einkünfte

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 48; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 183 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 91/84

    Gewinnfeststellungsverfahren - Klagebefugnis von Gesellschaftern - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 02.07.1998 - IX B 79/98
    Beizuladen sind danach im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften u.a. aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle nach § 48 FGO Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1985 VIII R 91/84, BStBl II 1986, 525).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 12/91

    Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 02.07.1998 - IX B 79/98
    Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO Klagebevollmächtigte ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606, zu 2. b).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07

    Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Während der IX. Senat - ohne nähere Begründung - folgert, dass im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften grundsätzlich alle nach § 48 FGO Klagebefugten, und zwar auch die nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugten Personen beizuladen sind, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1998 IX B 79/98 BFH/NV 1999, 64 für die Beteiligten einer Erbengemeinschaft), zieht der VIII. Senat den Kreis der notwendig beizuladenden Personen enger, insbesondere wenn deren Klagebefugnis aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO folgt (BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401 betreffend die Befugnis, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen negativen Feststellungsbescheid zu beantragen).
  • BFH, 18.12.2006 - IX B 88/06

    Notwendige Beiladung

    Dies gilt im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (u.a. aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich für alle nach § 48 FGO Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht selbst angefochten haben (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juli 1998 IX B 79/98, BFH/NV 1999, 64, m.w.N.).
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