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   BFH, 02.07.2009 - VI B 38/09   

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https://dejure.org/2009,16035
BFH, 02.07.2009 - VI B 38/09 (https://dejure.org/2009,16035)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2009 - VI B 38/09 (https://dejure.org/2009,16035)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - VI B 38/09 (https://dejure.org/2009,16035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ausländische Zeugen im Finanzgerichtsprozess zu stellen sind; Verlust des Rügerechts

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3
    Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Forderung eines ausländischen Zeugen im Finanzgerichtsprozess als klärungsbedürftige Rechtsfrage gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.R.e. Revision

  • datenbank.nwb.de

    Verlust des Rügerechts; Frage, ob ausländische Zeugen im Finanzgerichtsprozess zu stellen sind, ist nicht klärungsbedürftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.02.2007 - IX B 174/06

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 02.07.2009 - VI B 38/09
    Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs geht das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2007 IX B 174/06, BFH/NV 2007, 1171, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2009 - VI B 105/08

    Nachweis des Lebensmittelpunkts bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 02.07.2009 - VI B 38/09
    So verlangt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf den die Kläger ihre Beschwerde --wohlwollend betrachtet-- wohl in erster Linie stützen wollen, substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist; hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, und vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140).
  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

    Auszug aus BFH, 02.07.2009 - VI B 38/09
    So verlangt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf den die Kläger ihre Beschwerde --wohlwollend betrachtet-- wohl in erster Linie stützen wollen, substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist; hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, und vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140).
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