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   BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18   

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https://dejure.org/2019,38365
BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18 (https://dejure.org/2019,38365)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2019 - IX R 13/18 (https://dejure.org/2019,38365)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - IX R 13/18 (https://dejure.org/2019,38365)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 2 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, MoMiG, EStG VZ 2012, GG Art 20 Abs 2, GG Art 20 Abs 3
    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • Bundesfinanzhof

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 1 FGO, MoMiG, EStG VZ 2012, Art 20 Abs 2 GG
    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • IWW

    § 17 des Einkommensteuergesetzes, § ... 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 17 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, §§ 172, 173 des Aktiengesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 100 Abs. 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, § 20 EStG, § 20 Abs. 8 EStG, § 135 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Kapitalgesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gegebener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten in Übergangsfällen; Anforderungen an den Nachweis des Bestehens der Darlehensforderung des Gesellschafters

  • Betriebs-Berater

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Nachweis von Gesellschafterforderungen

  • Betriebs-Berater

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Nachweis von Gesellschafterforderungen

  • rewis.io

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
    Berücksichtigung einer Kapitalgesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gegebener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten in Übergangsfällen

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung einer KapGes. ? Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ? Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen - und die Auflösung der Kapitalgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesellschafterfinanzierung - und der Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Nachweis von Gesellschafterforderungen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Nachweis von Gesellschafterforderungen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Nachweis von Gesellschafterforderungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten - Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nachweis und Vertrauensschutz bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4
    Buchführung, Verbindlichkeit, Auflösungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Nachweis

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 333
  • BB 2019, 2928
  • DB 2019, 2720
  • BStBl II 2020, 89
  • NZG 2020, 77
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

    In rechtlicher Hinsicht sei dem Bundesfinanzhof (BFH) außerdem zu widersprechen, soweit er die Anwendung der bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten bis zum 27. September 2017 angeordnet habe (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).

    Für die Höhe der (nachträglichen) Anschaffungskosten kommt es im Streitfall auf den unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelten normspezifischen Anschaffungskostenbegriff an (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 seine langjährige Rechtsprechung geändert und verschärft (vgl. Crezelius, Der Betrieb 2018, 2401).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    In einer solchen Situation kann die Rechtsprechung ausnahmsweise typisierenden Vertrauensschutz gewähren, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, dort beginnend unter D.IV.2.b).
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Der festgestellte Jahresabschluss kann insofern zivilrechtlich die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses haben (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, Deutsches Steuerrecht 2009, 1272, unter II.2.b, und vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 305, Rz 20).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2018 - 3 K 3138/15 aufgehoben, die Einkommensteuer 2012 wird unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2012 vom 3. Dezember 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Veräußerungsverluste nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 133.149 EUR zugrunde gelegt werden.
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Der festgestellte Jahresabschluss kann insofern zivilrechtlich die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses haben (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, Deutsches Steuerrecht 2009, 1272, unter II.2.b, und vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 305, Rz 20).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter (in der ausgewiesenen Höhe) besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2016 - IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556).
  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 2/18

    Entstehung einer Steuerschuld als ausreichender Grund für die Erhöhung des

    Auszug aus BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 seine langjährige Rechtsprechung geändert und verschärft (vgl. Crezelius, Der Betrieb 2018, 2401).
  • BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

    Hieran hält der Senat fest (BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Parallelentscheidung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris (hierzu BFH: IX R 13/18).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris Rn. 86-91, 93, 117-140, Revision anhängig beim BFH (IX R 13/18), u. a. ausgeführt:.

    Der Senat hat davon abgesehen, bei den Beteiligten anzufragen, ob sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren IX R 13/18 beantragen wollen, weil der Senat ein Ruhen nicht für zweckmäßig erachtet hätte.

    Es ist daher möglich, dass im Revisionsverfahren IX R 13/18 der BFH schon den anderen Klageabweisungsgrund bestätigt und gar nicht mehr dazu kommt, die im hiesigen Fall allein die Klageabweisung tragende Rechtsauffassung zu überprüfen.

    Die Finanzämter haben jedoch Anweisung, alle Verfahren, in denen es gemäß § 17 EStG auf ausgefallene Gesellschafterdarlehen ankommt, wenn dabei die Vertrauensschutzregelung des BFH-Urteils vom 11.07.2017 Anwendung finden würde, unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren IX R 13/18 zurückzustellen (z. B. Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 18.07.2018 III B - S 2506 - 1/2014 - 5, nach Kenntnis des Senats gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer).

    Der Senat hält es daher für angemessen, auch das hiesige Verfahren zu entscheiden, obwohl es bereits das Revisionsverfahren IX R 13/18 gibt, denn mit dem hiesigen Verfahren wird dem BFH die sichere Möglichkeit zur Stellungnahme verschafft.

  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16

    Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem

    Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind allerdings weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 208 m. w. N. auch zur bisherigen Rechtsprechung) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Juli 2018 IX R 5/15, BStBl II 2019, 194, und vom 2. Juli 2019 IX R 13/18, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 265, 333).
  • BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19

    Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

    bb) Ein von den Gesellschaftern bestätigter Jahresabschluss hat für das Steuerrecht zumindest indizielle Bedeutung, soweit es um Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern oder im Verhältnis zur Gesellschaft geht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89; BFH-Beschluss vom 09.12.2019 - IX B 12/19).

    Bei einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter bedarf es tragfähiger Feststellungen, um den Ausweis in Zweifel zu ziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89; BFH-Beschluss vom 09.12.2019 - IX B 12/19).

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19

    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat --wie zuletzt mit Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18 (BFHE 265, 333) entschieden-- fest.

    Wie im Urteil in BFHE 265, 333 dargelegt, hat der Senat seine langjährige Rechtsprechung bei unverändertem Wortlaut der steuerrechtlichen Norm des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert und verschärft.

    Danach ist es für die Besteuerung von Bedeutung, wenn die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt haben, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach (BFH-Urteil in BFHE 265, 333, Rz 18 ff.).

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    Denn eine Entscheidung nach der Feststellungslast kommt als "ultima ratio" nur in Betracht, wenn alle gebotenen Bemühungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind, und auch eine Minderung des Beweismaßes im Hinblick auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Beteiligten nicht zu einer tatrichterlichen Überzeugungsbildung führt (BFH-Urteile vom 23.03.2011 - X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz 17 ff. und vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz 18).
  • BFH, 16.11.2022 - X R 17/20

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten;

    Denn eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich eine "ultima ratio" dar, wenn alle gebotenen Bemühungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind (BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz 18).
  • BFH, 09.12.2019 - IX B 12/19

    Bindungswirkung des Revisionsurteils - Würdigung neuer Indizien nach

    b) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats hat ein von den Gesellschaftern bestätigter Jahresabschluss für das Steuerrecht zumindest indizielle Bedeutung, soweit es um Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern oder im Verhältnis zur Gesellschaft geht (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333).

    Bei einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter bedarf es tragfähiger Feststellungen, um den Ausweis in Zweifel zu ziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 333).

  • BFH, 22.02.2021 - IX R 6/20

    Veräußerung von Anteilen an einer GmbH in der Sanierungsphase zur Umsetzung der

    In Bezug auf die --nach dem Vortrag der Kläger-- auf den Kläger entfallende Kapitalrücklage in Höhe von 521.727,37 EUR an der GmbH wird das FG ggf. zu beurteilen haben, ob die Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89 für das Bestehen einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach) zur Indizwirkung eines festgestellten Jahresabschlusses der GmbH Anwendung findet.
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2022 - 12 K 58/20

    Tantieme zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wird nicht ausbezahlt und

    Nach Auffassung des BFH bestätigen die Gesellschafter mit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft, sondern sie bekräftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbezügliche Einreden und Einwendungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juli 2019 - IX R 13/18, BStBl II 2020, 89).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

  • FG Thüringen, 21.10.2021 - 4 K 408/20

    Berücksichtigung des Ausfalls von Bürgschaftsregressforderungen im Nachgang aus

  • FG Düsseldorf, 19.01.2023 - 14 K 1638/20

    Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

  • FG Sachsen, 06.04.2022 - 6 K 1503/17

    Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15
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