Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,735
BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93 (https://dejure.org/1994,735)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1994 - VIII R 55/93 (https://dejure.org/1994,735)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1994 - VIII R 55/93 (https://dejure.org/1994,735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zur bloßen Liebhaberei - Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht - Vorliegen der ein gewerbliches Unternehmen kennzeichnenden Merkmale bei einer Personengesellschaft - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Maßgebend ist, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben (Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Der Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Druckerei; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291 betr.

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Es verkennt darüber hinaus das Wesen des Anscheinsbeweises, im Wege der Beweiserleichterung eine detaillierte Prüfung entbehrlich zu machen (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Das FG durfte diese erheblichen Leistungen der Gesellschafter im Rahmen der innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen berücksichtigen, auch wenn die Gewährung von Einlagen der Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht zwingend entgegensteht (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 292).

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Dauernde Verluste allein reichen nicht aus, um einen für eine Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften (BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht (Urteile in BFH/NV 1993, 475 betr.

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291).

    Gerade diese einschneidende Maßnahme spricht gegen eine insoweit fehlende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. auch BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 zur Betriebstillegung).

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war-; BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

    Weder die Art. des Gewerbebetriebs, nämlich eine Tennishalle mit anfänglich drei, 1979 mit vier Spielplätzen und ein Restaurant für gehobene Ansprüche mit 50 Sitzplätzen, noch die Art. der Betriebsführung und Bewirtschaftung berechtigen im Streitfall zu der Annahme, etwa von vornherein von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die betriebsspezifische Anlaufphase in den Streitjahren noch andauerte mit der Folge, daß bereits aus diesem Grund die Verluste einkommensteuerrechtlich anzuerkennen wären (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Gerade diese einschneidende Maßnahme spricht gegen eine insoweit fehlende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. auch BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 zur Betriebstillegung).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Nach der im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765) ständigen Rechtsprechung müssen alle ein gewerbliches Unternehmen kennzeichnenden Merkmale bei der Personengesellschaft gegeben sein.

    Die Betriebsvermögensmehrung umfaßt auch - steuerpflichtige- Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, 779; BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

    Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen läßt (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280).

    Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet werden kann (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69, 71).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Trabrennstall) oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommens Sphäre zu dienen (Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565 betr. Verlustzuweisungsgesellschaft; Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, 628 betr. Filmgesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft; Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Die Gewinnerzielungsabsicht muß deshalb auf eine Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft, einschließlich des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), in Gestalt eines Totalgewinns zwischen der Gründung und der Beendigung des Betriebs der Personengesellschaft gerichtet sein (Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1993, 475; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Trabrennstall) oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommens Sphäre zu dienen (Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565 betr. Verlustzuweisungsgesellschaft; Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, 628 betr. Filmgesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft; Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 6/91

    Liebhaberei bei Ferienwohnanlage in Spanien

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Getränkegroßhandel, dazu Anm. u. a. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR- 1986, 236, und Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG- vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34, 35; ferner ohne Einschränkungen bei von Privaten betriebenen Gewerbebetrieben der Bundesgerichtshof - BGH- im Urteil vom 18. Januar 1968 VII ZR 101/65, BGHZ 49, 258, 260), es sei denn die Art. des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen (Urteile vom 26. November 1992 IV R 6/91, BFH/NV 1994, 240, 241; vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, 302 betr.

    Trabrennstall) oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommens Sphäre zu dienen (Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 565 betr. Verlustzuweisungsgesellschaft; Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, 628 betr. Filmgesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft; Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Mietkaufmodell; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 11 betr.

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war-; BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

    Weder die Art. des Gewerbebetriebs, nämlich eine Tennishalle mit anfänglich drei, 1979 mit vier Spielplätzen und ein Restaurant für gehobene Ansprüche mit 50 Sitzplätzen, noch die Art. der Betriebsführung und Bewirtschaftung berechtigen im Streitfall zu der Annahme, etwa von vornherein von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 93/73

    Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins - Erwerb in Abbruchabsicht -

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet werden kann (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767; Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69, 71).

    Ob die vom FG festgestellten Tatsachen es rechtfertigen, den Gegenbeweis als erbracht anzusehen, betrifft ebenfalls eine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfen darf (§ 118 Abs. 2 FGO; Urteil des erkennenden Senats in BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69, 71).

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Vercharterung eines Motorbootes; vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768, 769 betr.

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war-; BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93
    Getränkegroßhandel, dazu Anm. u. a. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR- 1986, 236, und Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG- vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34, 35; ferner ohne Einschränkungen bei von Privaten betriebenen Gewerbebetrieben der Bundesgerichtshof - BGH- im Urteil vom 18. Januar 1968 VII ZR 101/65, BGHZ 49, 258, 260), es sei denn die Art. des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen (Urteile vom 26. November 1992 IV R 6/91, BFH/NV 1994, 240, 241; vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, 302 betr.

    Insbesondere enthält die Würdigung des FG keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze (vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 301, 302).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 06.02.1991 - V B 44/89

    Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers durch Versagung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 45/89

    Keine Beschränkung der Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht oder -haltung

  • BFH, 08.02.1991 - V B 141/90

    Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten im Urteil durch das zuständige

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 79/88

    Anmerkung zu einem Urteil

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 330/86
  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

  • BFH, 05.05.1988 - III R 41/85

    Mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche

  • BFH, 30.10.1986 - IV R 175/84

    Gesonderte Gewinnfeststellung - Feststellungsbescheid - Bestandskraft -

  • BGH, 18.01.1968 - VII ZR 101/65

    Verjährung von Ersatzansprüchen des gewerbsmäßigen Vermieters wegen entgangenen

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 148/85

    Antrag auf Feststellung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Der erkennende Senat geht daher im Anschluss an die Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH (Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, unter 2., und vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter II.1.c) davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird.
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Die Rechtsprechung hat bislang die Frage nach der Beurteilungseinheit verschiedener mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgter Tätigkeiten einer Personengesellschaft nicht ausdrücklich entschieden (offengelassen im BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, 868, weil nach den Feststellungen des FG eine Tennishalle und ein Restaurant nach einem einheitlichen Konzept miteinander verbunden gewesen waren).

    Die Betriebsvermögensmehrung umfaßt auch - steuerpflichtige - Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (vgl. ausführlich BFH/NV 1995, 866, m. w. N.).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebes, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH/NV 1995, 866, 867, m. w. N.).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast bei dem Verluste geltend machenden Steuerpflichtigen liegt (BFH/NV 1995, 866, 867; ferner ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335; BStBl II 1996, 219, 223 f., mit Anm. o. V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1996, 330 f.).

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).

    Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).

    Im Gegenteil hat der BFH mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.c).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1998 - 2 K 1966/97

    Einkommensteuer; Liebhaberei eines nebenberuflich betriebenen Elektrohandels

    Rückschlüsse auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind dann zulässig, wenn die Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen erscheint (BFH-Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile vom 21. März 1985 IV R 25/82 , BStBl II 1985, 399; vom 19. November 1985 VIII R 4/83 , BStBl II 1986, 289; vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 , BStBl II 1991, 452 und vom 2. August 1994 VIII R 55/93 , BFH/NV 1995, 866).

    Abzustellen ist auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (BFH-Urteil vom 2. August 1994 a.a.O.).

    Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch Gegenbeweis entkräftet werden kann (BFH-Urteil vom 2. August 1994, a.a.O.).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausübt (BFH-Urteil vom 2. August 1994, a.a.O.).

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedoch dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. mit einem Totalgewinn arbeiten kann und der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes zu ergreifen, bzw. - wenn dies nicht möglich ist - den Betrieb aufzugeben (BFH-Urteil vom 2. August 1994, a.a.O.).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH-Urteil vom 2. August 1994, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.1999 - 2 K 2576/98
    Rückschlüsse auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind dann zulässig, wenn die Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen erscheint (BFH-Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984.751; BFH-Urteile vom 21. März 1984 IV R 25/82, BStBl II 1985, 399; vom 19. November 1985 VIII R 4/83 , BStBl II 1986, 289; vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 , BStBl II 1991, 452; vom 02. August 1994 VIII R 55/93 , BFH/NV 1995, 866 und vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93 , BStBl II 1995, 722).

    Abzustellen ist auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (BFH-Urteil vom 02. August 1994, a.a.O.).

    Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch Gegenbeweis entkräftet werden kann (BFH-Urteil vom 02. August 1994, a.a.O.).

    Bei längeren, über die Anlaufzeit andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausübt (BFH-Urteil vom 02. August 1994, a.a.O.).

    Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnererzielung geführt wird, ist jedoch dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. einem Totalgewinn arbeiten kann und der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes zu ergreifen, bzw. - wenn dies nicht möglich ist - den Betrieb aufzugeben (BFH-Urteil vom 02. August 1994, a.a.O.).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast beim Kläger liegt (BFH-Urteil vom 02. August 1994, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).

    Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).

  • FG München, 10.06.1996 - 5 K 3865/89

    Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Entgegen der Revision stellt sich die Frage der Segmentierung (getrennte oder einheitliche Beurteilung verschiedener Aktivitäten des Steuerpflichtigen, vgl. dazu Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 29; BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866) --anders als bei den Gewinneinkunftsarten, bei denen der Unterschiedsbetrag aus einem Betriebsvermögensvergleich der Besteuerung unterworfen wird (§ 4 Abs. 1 EStG)-- bei den Überschusseinkunftsarten regelmäßig nicht; denn hier ist das jeweilige Rechtsverhältnis (z.B. die Kapitalanlage, der Leibrenten- oder Mietvertrag) oder die auf eine bestimmte Immobilie bezogene Vermietertätigkeit maßgebend für die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Tätigkeit einen Einnahmeüberschuss erzielen wird (vgl. dazu auch Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. B 36).
  • FG Köln, 17.12.1998 - 7 K 653/94

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Galerie; Abgrenzung von Liebhaberei und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG München, 14.05.1997 - 1 K 2340/92

    Liebhaberei bei Flugbetrieb einer atypisch stillen Gesellschaft

    Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (Urteil des BFH vom 21.1.1993 - XI R 18/92 -, BFH/NV 1993, 475), es sei denn die Art des Betriebs bzw. die Art seiner Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönliche Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 2.8.1994 - VIII R 55/93 -, BFH/NV 1995, 866, und vom 28.8.1987 - III R 273/83 -, BStBl II 1988, 10 ).

    Bei längeren, über die Anlaufphase des Betriebs hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (Urteil des BFH vom 2.8.1994, aaO., m.w.N.).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist je nach dessen Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (vgl. Urteile des BFH vom 25.6.1996 und 2.8.1994, aaO.).

  • FG Köln, 11.07.2000 - 2 K 785/90

    Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei

  • FG Berlin, 17.07.1997 - IV 41/94
  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 112/97

    Liebhaberei auch bei einer GmbH & atypisch Still

  • FG Düsseldorf, 07.07.2015 - 10 K 546/12

    Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG : Liquidation einer ein

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.1996 - 12 K 138/95

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG

  • FG Hessen, 20.09.2000 - 5 K 1668/00

    Pflege; Betreuung; Einnahme; Einkünfteerzielungsabsicht; Sittliche Verpflichtung

  • FG München, 21.07.2015 - 6 K 3113/11

    Betriebe gewerblicher Art: Ändert sich die Bemessungsgrundlage der

  • FG Düsseldorf, 13.11.2003 - 14 K 7839/00

    Gewinnerzielungsabsicht; Arztpraxis; Verluste; Geringfügige Umsätze;

  • FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97

    Weinvertrieb als Liebhaberei; Einkommensteuer 1992, 1993

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG Münster, 09.02.2006 - 5 K 1841/04

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 6 K 6203/08

    Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften

  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 14 K 1526/02

    Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei

  • FG Düsseldorf, 26.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

  • FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

  • BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02

    NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • BFH, 14.12.2000 - VIII B 68/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ordnungsgemäße Darlegung -

  • FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

  • BFH, 07.10.1996 - VIII B 138/95
  • BFH, 20.04.2000 - XI S 7/99

    Erfindertätigkeit und Totalgewinn; Auslegung einer Verzichtserklärung betr. die

  • FG Hessen, 19.01.2009 - 2 K 141/08

    Pensionsbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - I 685/95

    Liebhaberei: Gewinne des Einzelrechtsnachfolgers

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 - 2 K 1643/99

    Einbeziehung stiller Reserven bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

  • FG Hessen, 16.04.2007 - 2 V 584/07

    Planung, Montage und Vertrieb von Musikstudioeinrichtungen als Liebhaberei

  • FG Hamburg, 01.12.1999 - V 102/96

    Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

  • FG München, 17.10.2012 - 5 V 2168/12

    Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit

  • FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17

    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

  • FG München, 25.03.1999 - 8 K 45/98

    Einzelhandel mit Kindermoden im eigenen Einfamilienhaus als Liebhaberei

  • FG Hessen, 28.01.2000 - 8 K 5970/97

    Vercharterung; Flugzeug; Liebhaberei; Gewerbebetrieb; Anlaufverlust -

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 11 K 13/95

    Keine Anerkennung von Verlusten aus Nebentätigkeit wegen Liebhaberei; Abgrenzung

  • FG München, 18.05.2000 - 8 K 1837/97

    Galerie als Liebhaberei

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1997 - 3 K 1336/94

    Abzug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung;

  • FG Berlin, 18.05.1999 - 5 K 5397/98
  • FG München, 05.08.1997 - 2 K 746/92
  • FG Nürnberg, 26.02.1997 - V 175/95
  • FG Berlin, 27.01.1997 - 8097/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht