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   BFH, 02.08.2013 - II B 111/12   

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https://dejure.org/2013,26420
BFH, 02.08.2013 - II B 111/12 (https://dejure.org/2013,26420)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2013 - II B 111/12 (https://dejure.org/2013,26420)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2013 - II B 111/12 (https://dejure.org/2013,26420)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • Bundesfinanzhof

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 2 GrEStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Eintritt und Ausübung gesetzlichen Rücktrittsrechts aufgrund "neu" vereinbarter Vertragsbestimmungen

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
    Entfallen der Grunderwerbssteuerpflicht bei Aufhebung des Vertrages aufgrund eines nachträglich vereinbarten Rücktrittsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach Verlust des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts und eines daraufhin entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Rückabwicklung des Vertrags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstückskaufvertrag, nachträglich entstandenes Rücktrittsrecht - und die Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entfallen der Grunderwerbssteuerpflicht bei Aufhebung des Vertrages aufgrund eines nachträglich vereinbarten Rücktrittsrechts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Rückabwicklung des Vertrags? (IMR 2014, 1039)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 324
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.11.2009 - II R 11/08

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, und vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).

    Ist ein Rücktrittsrecht vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, unterfällt die Ausübung bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; das gilt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).

    Die Entscheidung des BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) betrifft --wie der Streitfall-- einen Sachverhalt, in dem ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht bis zu der im ursprünglichen Vertrag bestimmten Frist ausgeübt und --nach einer Vertragsänderung-- der Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. die Aufhebung des Vertrags vereinbart wurde.

    Die vom BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) aufgestellten Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

    Das Absehen von der Zwei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und die Zuordnung zum Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, die der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, ist somit beschränkt auf Rücktrittsrechte, die "bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts" vorbehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, unter II.4.d).

  • BFH, 08.06.1988 - II R 90/86

    Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer aufgrund Rückgängigmachung des

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, und vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).
  • BFH, 30.01.2012 - III B 153/11

    Änderungen von Kindergeldbescheiden wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach §

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher wie dieser die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2012 - IX B 3/12

    NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635).
  • BFH, 08.10.2010 - II B 111/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    c) Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, unter Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    a) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Auszug aus BFH, 02.08.2013 - II B 111/12
    Die Klärung von Rechtsfragen ist darüber hinaus nicht im allgemeinen Interesse, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, unter Rz 24).
  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    Soweit der BFH schließlich die Möglichkeit entwickelt hat, ein Rücktrittsrecht nachträglich neu zu begründen und auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 23; BFH-Beschluss vom 02.08.2013 - II B 111/12, BFH/NV 2014, 383), ist dies lediglich im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 GrEStG mit Rücksicht auf das vorbehaltene Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geschehen und auch auf den Zeitraum von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer begrenzt und rechtfertigt für den Anspruch auf Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG keine andere Beurteilung.
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