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   BFH, 02.08.2018 - V R 6/16   

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https://dejure.org/2018,34183
BFH, 02.08.2018 - V R 6/16 (https://dejure.org/2018,34183)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2018 - V R 6/16 (https://dejure.org/2018,34183)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2018 - V R 6/16 (https://dejure.org/2018,34183)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 12, EWGRL 388/77 Anh H Nr 7, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 7, UStG § 12 Abs 1, UStAE Abschn 12.8 Abs 2 S 7
    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes, § ... 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b sowie Nr. 10 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 12 Abs. 1 UStG, § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2006/112/EG, Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Art. 3 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Freizeitparks

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • rewis.io

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Freizeitparks

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht beantragte Beweiserhebung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Umsatzsteuerermäßigung im Freizeitpark

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Ermäßigung der Umsatzsteuer für Freizeitparks

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuersatz für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7
    Ermäßigter Steuersatz, Eintrittsgeld

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 272
  • BB 2018, 2645
  • BB 2018, 2723
  • BStBl II 2019, 293
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/16 Stadion Amsterdam CV angeordnet und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2018 (EU:C:2018:22) in dieser Rechtssache wieder aufgenommen.

    Die Klägerin trägt hierzu vor, dass der EuGH in seinem Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22) die Einheitlichkeit der Leistung unterstellt habe.

    Hieran hat sich durch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22) nichts geändert.

    a) Wie der EuGH im Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22, Rz 36) entschieden hat, bestimmt sich der Steuersatz für die einheitliche Leistung nach ihrem Hauptbestandteil.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 52 ff.).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Soweit im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten durch Art. 98 MwStSystRL eingeräumten Regelungsspielräume die Bindungen aus Art. 3 des Grundgesetzes zu beachten sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e bb), ergibt sich aus den vorstehend aufgeführten Gründen auch eine hinreichende Rechtfertigung für die Unterscheidung zwischen reisenden und ortsgebundenen Schaustellern.
  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Auf dieser Grundlage hat der BFH zuletzt auch die Eintrittsberechtigung zu einem von einer Gemeinde veranstalteten Dorffest als von der Begünstigung erfasst angesehen (BFH-Urteil vom 5. November 2014 XI R 42/12, BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 2/16

    Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (z.B. BFH-Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, unter II.2.d).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Wie der EuGH z.B. zu Anhang III Kategorie 3 und 4 zur MwStSystRL entschieden hat, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, auf einige der in Kategorie 3 und 4 aufgeführten Arzneimittel oder medizinischen Geräte einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden und auf andere dieser Arzneimittel oder Geräte den normalen Steuersatz (EuGH-Urteil Oxycure Belgium SA vom 9. März 2017 C-573/15, EU:C:2017:189, Rz 26).
  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter II.1.a).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Insoweit kommt es auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung darauf an, ob es sich bei den Leistungen der Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, um "einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungen" (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil Kommission/Frankreich vom 6. Mai 2010 C-94/09, EU:C:2010:253, Rz 34 ff.) handelt, die auf Jahrmärkten oder ähnlichen Einrichtungen erbracht werden.
  • BFH, 22.06.1972 - V R 36/71

    Steuersatz für Leistungen von Märchenwaldunternehmern

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der so eingeschränkte Umfang des Begünstigungstatbestandes nicht gleichheitswidrig, da der von Veranstaltung zu Veranstaltung ziehende Schausteller neben Reise- und Beförderungskosten auch einen erhöhten Aufwand zu tragen hat, der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß von Anlagen entsteht (BFH-Urteil vom 22. Juni 1972 V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684).
  • BFH, 22.10.1970 - V R 67/70

    Märchenwaldunternehmen - Leistung - Tätigkeit als Schausteller

    Auszug aus BFH, 02.08.2018 - V R 6/16
    Entscheidendes Kriterium ist somit die Begünstigung "des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten" (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1970 V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37).
  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Zur Begründung seines Antrags beruft er sich auf das BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, mit dem der BFH die Revision eines Freizeitparks aus Baden-Württemberg gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23.09.2015 - 14 K 4220/12 als unbegründet zurückgewiesen hatte.

    Der BFH hat mit Urteil vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16,ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) entschieden, dass die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, und von Leistungen eines dem von der Klägerin betriebenen, vergleichbaren ortsgebundenen Vergnügungsparks nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE: BFH:2018: U. 020818.VR6.16.0, Juris, Rz.30) beruft sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von ortsgebundenen Schaustellerleistungen in Gestalt von Freizeitparks zum Regelsteuersatz unter anderem auf die in Anhang H Kategorie 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL) erfolgte Aufzählung, in der neben Jahrmärkten auch Vergnügungsparks aufgeführt werden.

    Der beschließende Senat hält es angesichts der dargestellten sprachlichen Konfusion für wünschenswert, dass sich der EuGH dazu äußert, wie die Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" in der MwStSystRL und MwSt-DVO zu definieren und voneinander abzugrenzen sind.Fraglich ist, ob vor dem Hintergrund, dass Vergnügungsparks sowohl ortsgebunden als auch ortsungebunden sein können, die Aufzählung der Begriffe "Jahrmärkte" und "Vergnügungsparks" in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL (entspricht Anhang H Kategorie 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG) entsprechend den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in Rz.30 seines Urteils vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) als Argument für eine dem Grundsatz der Neutralität des Umsatzsteuerrechts entsprechende Umsatzbesteuerung von Schaustellern, die Schaustellerunternehmen in Gestalt von ortsgebundenen Vergnügungsparks betreiben, im Sinne einer Differenzierung herangezogen werden kann.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018: U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30) beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen Richtlinienkonformität der Besteuerung von Freizeitparks zum Regelsteuersatz auch darauf, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen eines ortsgebundenen Schaustellerunternehmens in Gestalt eines Freizeitparks und den ermäßigt besteuerten Leistungen von Schaustellern, die ihr Reisegewerbe auf Jahrmärkten betreiben, wegen des unterschiedlichen Kontextes, in dem die Leistungen erbracht würden, zu verneinen sei.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018: U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30) beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen Richtlinienkonformität der Besteuerung von Freizeitparks zum Regelsteuersatz ebenfalls darauf, dass die seiner Auffassung nach bestehenden Unterschiede zwischen der Leistungserbringung durch ortsgebundene Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks zu der Leistungserbringung durch reisende Schausteller auf Jahrmärkten die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere dieser Leistungen zu wählen, nicht unerheblich beeinflussen und die Leistungen deshalb mit einem unterschiedlichen Steuersatz belegt werden können.

    Aus dem Gesamtzusammenhang des BFH-Urteils vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) könnte zu entnehmen sein, dass der wesentliche Unterschied nicht nur in der Ortsgebundenheit der Schaustellerleistungen zu erkennen sein soll, sondern auch darin, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellerunternehmen nicht - so wie die von Jahrmarkt zu Jahrmarkt reisenden Schausteller - einem allgemeinen Volksvergnügen auf Volksfesten diene (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE: BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.23 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris) und folglich nicht als eine volksfestähnliche Veranstaltung zu beurteilen sei.

    Sollte damit zum Ausdruck kommen, dass die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Verbraucherbegriff ist, ließe sich nicht erklären, dass tatsächlich die Sichtweise der Finanzgerichte bzw. letztlich des BFH, d. h. der entscheidenden Richter/innen, zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" zu werden scheint, wenn im Rahmen der Überprüfung des Grundsatzes der umsatzsteuerlichen Neutralität in einem Streitfall die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (siehe beispielweise BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018 - V R 33/17, ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.V R33.17.0, Juris, Rz.27, 28, 32 (dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18, ECLI:EU:C:2019:1138 - Segler-Vereinigung Cuxhaven, Juris, Rz.37); BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Urteil vom 10.08.2006 - V R 38/05, Juris, Rz.33-35; dazu Lipross, StbG (Die Steuerberatung) 2006, 577, II.2: "ein Phantom, der Durchschnittsverbraucher" und II. 2b; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, ECLI:DE:FGHH:2014:0715.3K207.13OA, Juris, Rz.160-162; zur ähnlichen Problematik bei der einheitlichen Leistung, deren dominierender Teil ebenfalls aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist: Tehler, EU-UStB 2018, 7-9 zu EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-463/16, ECLI:EU:C:2018:22 - Stadion Amsterdam: "EuGH als Durchschnittsverbraucher"; BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; auch Robisch in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 1, Rz.59b: "am Ende Perspektive der Richterinnen und Richter").

  • FG Münster, 13.08.2020 - 5 K 1228/18

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung für Freizeitparkbetreiber

    Die Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes auf ortsgebundene Schausteller habe der BFH mit seinem Urteil vom 02.08.2018 (V R 6/16) auch noch einmal jüngst bestätigt.

    Diese bezieht sich auch auf die Unternehmer, die bei Jahrmärkten und ähnlichen Einrichtungen Leistungen im Rahmen der von ihnen dort betriebenen Schau-, Belustigungs- oder Fahrgeschäfte erbringen (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rn. 22; Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293).

    Die unionsrechtlich eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis erfasst auch die Anwendung der Steuerermäßigung auf die Leistungen, die von einzelnen ortsungebundenen Schaustellern auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen angeboten werden (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rn. 22).

    Denn der Kontext der jeweiligen Leistungserbringung, der bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von Leistungen zu berücksichtigen ist, ist in beiden Fällen unterschiedlich (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rn. 29).

    Schließlich unterscheidet auch der Richtliniengeber in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL begrifflich zwischen Jahrmärkten und Vergnügungsparks (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rn. 30).

    Zum anderen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung der im BFH-Urteil vom 02.08.2018 (V R 6/16, BStBl II 2019, 293) vertretenen Ansicht an, dass aus den dort genannten Gründen die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben und ortsgebundenen Unternehmen, nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 22/17

    Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (Senatsurteile vom 2. August 2018 V R 6/16, BFHE 262, 272, unter II.1.a, Rz 13, sowie vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, und vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, HFR 2018, 252, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, HFR 2018, 1004, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, HFR 2019, 442, Rz 26; Senatsurteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    Das FG verwies dazu u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2018 - V R 6/16 (BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293).

    aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt; Erfüllungsgehilfen der an die Besucher der Veranstaltungen erbrachten Leistungen können auch zu diesem Zweck engagierte Schaustellergruppen sein (BFH-Urteile vom 18.07.2002 - V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.; in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 25; s.a. BFH-Urteil in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 22).

    bb) Begünstigt ist jedoch nur eine tätigkeits- und nicht eine personenbezogene Leistung, die voraussetzt, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 24; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 23).

    cc) Diese tätigkeitsbezogene Differenzierung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar (BFH-Urteile in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 27 ff.; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 23).

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

    Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ortsgebundene Veranstaltungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16 , BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293) erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellerunternehmen.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Die unionsrechtliche Grundlage bezieht sich auch auf die Unternehmer, die bei Jahrmärkten und ähnlichen Einrichtungen Leistungen im Rahmen der von ihnen dort betriebenen Schau-, Belustigungs- oder Fahrgeschäfte erbringen (BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293, Rn. 22; Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293).

    Der erkennende Senat legt den Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 02.08.2018, V R 6/16, BStBl II 2019, 293) dahin aus, dass Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart im Reisegewerbe begünstigt werden.

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Rz 26; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37; BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff.; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 29; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2020 - V R 47/19

    Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

    Dieser verbietet es, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B. EuGH-Urteile Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz 36, HFR 2020, 192; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 - C-597/17, EU:C:2019:544, Rz 47, HFR 2019, 827; Senatsurteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 29).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 2 K 2250/14

    Umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der sog.

    Wie der BFH zuletzt etwa mit Urteil vom 02.08.2018 V R 6/16 (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 262, 272) ausgeführt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat - und der sich in ständiger Rechtsprechung auch der vorliegend erkennende Senat anschließt -, in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten.

    Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Einzelleistungen, wie sie im BFH-Urteil vom 02.08.2018 V R 6/16 (BFHE 262, 272) dargelegt sind, kann eine einheitliche Leistung entweder angenommen werden, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

    Beide Leistungen waren vorliegend auch nicht im Sinne der zweiten vom BFH in seinem Urteil vom 02.08.2018 V R 6/16 (BFHE 262, 272) genannten Fallgruppe so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang gebildet hätten, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

    Einheitlicher Leistungsgegenstand; ermäßigter Steuersatz; Sauna; Schwimmbad;

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