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   BFH, 02.09.1992 - XI R 26/91   

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https://dejure.org/1992,4722
BFH, 02.09.1992 - XI R 26/91 (https://dejure.org/1992,4722)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1992 - XI R 26/91 (https://dejure.org/1992,4722)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1992 - XI R 26/91 (https://dejure.org/1992,4722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung - Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, und vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765).

    Dem stehe das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 26/91 (BFH/NV 1993, 161) nicht entgegen, das für den streitgegenständlichen ruhenden Gewerbebetrieb, der von der Tätigkeit her Vermögensverwaltung sei, nicht gelten könne.

    Anderenfalls würden lediglich einzelne oder alle Betriebsmittel, nicht aber der Betrieb als solcher übertragen (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 161, unter II.2., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, unter II.2.; im Ergebnis ebenso der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, unter II.4.a).

    c) Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, trotz der in einem Teil des Schrifttums vertretenen gegenteiligen Ansicht auf die Einstellung der Tätigkeit des Übertragenden als Voraussetzung für eine steuerneutrale unentgeltliche Betriebsübertragung zu verzichten und die Anforderungen an eine Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG normenspezifisch dergestalt einzuschränken, dass die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs steuerneutral möglich ist (so aber Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 474.3.2 und Rz 474.0; Gosch, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 26/91, Die steuerliche Betriebsprüfung 1993, 20; Tiedtke/Wälzholz, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 217; Geck/Messner, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2015, 91; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 41; im Ergebnis wohl ebenso Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, § 6 Rz 1023 durch Verweisung auf Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, und Gratz/ Uhl-Ludäscher in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 1251; für einen Ertragsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung bejahend El Mourabit, ZEV 2016, 14).

    (2) Diese kann indes auf den Übergang eines Gewerbebetriebs nicht übertragen werden (so bereits der XI. Senat des BFH in BFH/NV 1993, 161, unter II.3., sowie im Ansatz ebenso zweifelnd der IV. Senat des BFH in BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508, unter c).

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Da der Begriff "Gewerbebetrieb" eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, ist Voraussetzung einer Betriebsveräußerung, daß der Gewerbetreibende nicht nur Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteile in BFHE 142, 433, 435, 436, BStBl II 1985, 245; in BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838; vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - auch die Senatsentscheidung vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161).

    Diese Grundsätze widersprechen, wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 161, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, nicht der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH in dessen Urteil vom 28. März 1985 IV R 88/81 (BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508).

  • FG Münster, 18.09.2014 - 13 K 724/11

    Unentgeltliche Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Nießbrauchsvorbehalt an

    Dem stehe das von dem Beklagten angeführte BFH-Urteil vom 02.09.1992 IX R 26/91, BFH/NV 1993, 161 nicht entgegen.

    Zur Begründung trägt sie weiter vor: Der Beklagte beharre unter dem bloßen Hinweis auf das BFH-Urteil vom 02.09.1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161 auf seinem Rechtsstandpunkt und unterscheide lediglich zwischen gewerblicher und land- und forstwirtschaftlicher Nutzung.

    Der Senat folgt insoweit der zu der Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), der "Vorgängervorschrift" zu § 6 Abs. 3 EStG, ergangenen Rechtsprechung des XI. Senats (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161), des I. Senats (vgl. u.a. BFH-Urteil 12.04.1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653 zum Teilbetrieb) sowie der Rechtsprechung des BFH zu dem Begriff des Betriebs im Rahmen einer Betriebsveräußerung im Ganzen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. u.a. Urteil des XI. Senats vom 12.06.1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436; Urteile des X. Senats vom 17.07.2008 X R 40/07, BFHE 222, 433, BStBl II 2009, 43, vom 16.12.1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838 und vom 09.08.1989 X R 62/87, BFHE 158, 48, BStBl II 1989, 973 und Urteil des I. Senats vom 12.04.1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653).

    Für die Auslegung des Betriebsbegriffs kann im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG insoweit nichts anderes gelten als in § 16 EStG (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 02.09.1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161; vgl. auch Gratz in Herrmann/Heuer/Raupach § 6 Rz. 1350; Kulosa, in Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 6 Rz. 646).

    Folglich lässt sich - wie der BFH in seinem Urteil vom 02.09.1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161 zu Recht ausführt - die Realisierung der in den übertragenden Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven nicht dadurch vermeiden, dass der Übertragende zunächst sämtliche Betriebsmittel des Gewerbebetriebs auf den Erwerber unentgeltlich überträgt, sie sodann aber zurückpachtet oder auf sonstige Weise nutzt, um die bisherige gewerbliche Tätigkeit fortzuführen.

    Da § 6 Abs. 3 EStG der Gedanke zugrunde liegt, dass mit der Betriebsübertragung die Erwerbsquelle übergeht, kann die Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch den Übertragenden diesen Anforderungen nicht gerecht werden (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161; vgl. auch Ehmcke, in Blümlich § 6 Rz. 1222a; Wacker, in Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 16 Rz. 99 - zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Reiß, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff § 16 Rz. 54 - zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Schießl DStZ 2007, 113; andere Auffassung: Gratz, in Herrmann/Heuer/Raupach § 6 Anm. 1381; Tiedtke, DStR 1999, 217).

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