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   BFH, 02.09.2008 - V B 4/08   

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https://dejure.org/2008,20639
BFH, 02.09.2008 - V B 4/08 (https://dejure.org/2008,20639)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2008 - V B 4/08 (https://dejure.org/2008,20639)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2008 - V B 4/08 (https://dejure.org/2008,20639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Führung von Aufzeichnungen nach § 22 UStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1993 § 22; ; EStG § 4 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de

    Führung von Aufzeichnungen über Entnahmen nach § 22 UStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - V B 4/08
    a) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) liegt nicht vor.

    Vielmehr ist es im Hinblick auf die bei Ausgangsumsätzen bestehenden Aufzeichnungspflichten nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940 zumindest erforderlich, Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen und in handschriftliche Listen einzutragen.

    Entscheidend ist, dass eine derart ergänzte Belegsammlung "ebenso wie Kassenaufzeichnungen" nachgeprüft werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940; vgl. auch Becker/ Wiethölter, Die steuerliche Betriebsprüfung 2006, 377).

    Soweit das FG bei seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht, um Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen, steht dies nicht in Widerspruch zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940, nach dem es neben der bloßen Belegsammlung auf weitergehende Erfordernisse (Ablage der Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs und Anfertigung handschriftlicher Listen) ankommt.

    Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein gesondertes Kassenbuch zu führen, gleichwohl aber Aufzeichnungen zu führen haben, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 10.03.1983 - IV R 236/81
    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - V B 4/08
    b) Es liegt auch keine Abweichung zum BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 (juris) vor.

    Hieran fehlt es, da das BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 darauf beruht, dass bei Steuerpflichtigen, bei denen Barzahlungen nur in sehr geringem Umfang vorkommen, das Fehlen eines Kassenbuchs in der Regel eine Vollschätzung nicht rechtfertigt.

    Darüber hinaus bestehen im Streitfall weitere Besonderheiten, wie z.B. die bereits vom Steuerberater des Klägers vorgenommenen "pauschalen Zuschätzungen", so dass der Streitfall nicht als vom BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 mitentschieden angesehen werden kann.

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - V B 4/08
    Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris), und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
  • BFH, 22.02.1973 - IV R 69/69

    Einnahmeüberschußrechnung - Aufzeichnungen - Ordnungsmäßige Buchführung -

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - V B 4/08
    c) Es besteht auch keine Divergenz zum BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69 (BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480).
  • BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07

    Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - V B 4/08
    Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris), und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    In dem darüber hinaus vom FA angeführten BFH-Beschluss vom 2. September 2008 V B 4/08 (n.v.) wird zwar der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vollständig mitgeteilt.
  • FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 3675/13

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln im Rahmen

    Wer überwiegend Bargeschäfte tätigt, muss neben der geordneten Belegsammlung Bareinnahmen täglich aufzeichnen (BFH-Beschluss vom 2.9.2008, V B 4/08, Juris).
  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

    Selbst wenn der Kl. die Gewinne nach Maßgabe einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln durfte, verstieß er gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das FA diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen konnte (vgl. BFH, Beschluss vom 13.03.2013 X B 16/12, BFH/NV 2013, 902) und gegen die ihn nach § 22 UStG treffende Pflicht, seine Umsätze aus der Tätigkeit als Kartenspieler vollständig und zeitnah aufzuzeichnen (vgl. BFH, Beschluss vom 02.09.2008 V B 4/08, juris m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 4 V 4265/15

    Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit einer Quantilschätzung

    Für bargeldintensive Unternehmen ist weiterhin erforderlich, dass die Bareinnahmen und Barausgaben täglich, also zeitnah, aufgezeichnet werden, sodass eine bloße Belegsammlung zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nicht ausreicht (BFH-Beschluss vom 2. September 2008 V B 4/08, Juris).
  • FG Münster, 04.12.2015 - 4 K 2616/14

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen bei einem Restaurant mit

    Wer überwiegend Bargeschäfte tätigt, muss neben der geordneten Belegsammlung Bareinnahmen täglich aufzeichnen (BFH-Beschluss vom 2.9.2008, V B 4/08, Juris).
  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

    Dies gilt auch für die Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die - zur Vermeidung einer Schätzung - mit der gebotenen Klarheit und Nachvollziehbarkeit aufzuzeichnen sind (BFH vom 7. Februar 2008 X B 189/07 juris; vom 2. September 2008 V B 4/08 juris; Becker/Wiethölter, StBp 2009, 239 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 3 K 205/15

    Abgabenordnung: Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall

    Wer überwiegend Bargeschäfte tätigt, muss neben der geordneten Belegsammlung Bareinnahmen täglich aufzeichnen (BFH-Beschluss vom 02.09.2008, V B 4/08, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 K 1070/19

    Schätzungsbefugnis, Schätzungmethode und Schätzungsrahmen bei planvollem, mit

    Erfasst der Steuerpflichtige allerdings seine Tageseinnahmen -so wie vorliegend- in einer Summe, muss er das Zustandekommen der Summe -bspw. durch einen Kassenbericht- auch nachweisen können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. September 2008 V B 4/08 n.v. Rn. 6; vom 13. März 2013 X B 16/12, BFH/NV 2013, 902 Rn. 9 und vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204 Rn. 63 und 85; Niedersächsisches Finanzgericht --FG-, Urteil vom 8. Dezember 2011 12 K 389/09, EFG 2013, 291 Rn. 45 ff.).
  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    Wer nahezu ausschließlich Bargeschäfte tätigt -wie der Antragsteller-, sollte daher neben einer geordneten Belegsammlung Bareinnahmen und -ausgaben täglich handschriftlich aufzeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. September 2008 V B 4/08, juris; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Dezember 2015 4 K 2616/14, EFG 2016, 169).
  • FG München, 24.08.2010 - 5 V 1474/10

    Fehlende Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung als Verfahrensfehler -

    Im Hinblick auf die bei Ausgangsumsätzen bestehenden Aufzeichnungspflichten ist zumindest erforderlich, die Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen (§ 146 Abs. 5 Satz 1 AO, § 22 UStG) und in handschriftliche Listen zeitnah einzutragen (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2008 V B 4/08, juris; vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).
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