Rechtsprechung
BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 118 S 1, AO § 207 Abs 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 39b Abs 3 S 9, EStG § 42e, FGO § 40 Abs 1, FGO § 102, FGO § 121, AO § 5, EStG VZ 2017
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG - rechtsprechung-im-internet.de
§ 118 S 1 AO, § 207 Abs 2 AO, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 39b Abs 3 S 9 EStG 2009
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
- IWW
§ 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG, § 34 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 1 FGO, § 42e EStG, § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 102 FGO, § 207 Abs. 2 AO, § 5 AO, § 121 FGO, § 121 Abs. 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtswidrigkeit eines Widerrufs einer erteilten Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter Ermessensausübung; Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft
- Betriebs-Berater
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
- rewis.io
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
- rechtsportal.de
Rechtswidrigkeit eines Widerrufs einer erteilten Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter Ermessensausübung; Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft
- datenbank.nwb.de
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aufhebung einer Anrufungsauskunft
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Long Term Incentive Modelle - und die Lohnsteuerermäßigung per "Fünftelregelung"
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
- BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Papierfundstellen
- DB 2021, 2946
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233).Sowohl die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) als auch deren Aufhebung stellen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) dar (s. Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 12).
Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen ist (s. Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 14).
Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der Anrufungsauskunft größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des "richtigen Rechts" verlangt (Senatsurteil in BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 17).
- BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12; vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 16; vom 07.08.2014 - VI R 57/12, Rz 27, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820).Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17, m.w.N.).
Um einmalige (Sonder-)Einkünfte, die nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.).
- BFH, 02.09.2009 - I R 20/09
Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Besitz-Kapitalgesellschaft als …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Die Aufhebung oder Änderung einer formell und materiell rechtmäßigen Anrufungsauskunft ist hiernach in der Regel unzulässig, wenn die Gründe für ihre Erteilung fortbestehen, der Steuerpflichtige sein Vertrauen bereits betätigt hat und über ein besonderes steuerliches Interesse an der Anrufungsauskunft verfügt (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.09.2009 - I R 20/09, BFH/NV 2010, 391, unter II.1.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 207 AO Rz 22; Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 207 Rz 17; jeweils zur verbindlichen Auskunft; Bleschick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42e EStG Rz 26).Für die Aufhebung oder Änderung einer rechtmäßigen Anrufungsauskunft muss deshalb ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 391, unter II.1.; Schallmoser in HHSp, § 207 AO Rz 22; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 207 Rz 6; jeweils zur verbindlichen Auskunft).
- BFH, 31.08.2016 - VI R 53/14
Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12; vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 16; vom 07.08.2014 - VI R 57/12, Rz 27, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820).Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12, und vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222).
- BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Soweit sich das FA für seine Auffassung auf das BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14 berufen hat, liegt der Entscheidung ein mit dem Streitfall offensichtlich nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. - BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Hiernach ist bei Arbeitnehmern --anders als z.B. bei Gewerbetreibenden, Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder von sonstigen Einkünften (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58)-- jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG. - BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Hiernach ist bei Arbeitnehmern --anders als z.B. bei Gewerbetreibenden, Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder von sonstigen Einkünften (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58)-- jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG. - BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 10). - BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 10). - FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines …
Auszug aus BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 - 6 K 306/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten …
- BFH, 16.12.1996 - VI R 51/96
Eine ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnete Prämie …
- BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12
Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei …
- BFH, 03.07.1987 - VI R 43/86
Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums: Verteilung auf …
- BGH, 13.09.2023 - XII ZB 400/22
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable …
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. September 2021 (BFH DB 2021, 2946 Rn. 20 ff.) unterfallen Entgeltzahlungen aus einem Long-Term-Incentive-Programm der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn diese Vergütung zweckbestimmt für die Berufstätigkeit der betroffenen Mitarbeiter in einem mehrjährigen Zeitraum erfolgt.In dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Vergütungsmodell hat der Bundesfinanzhof diese Zweckbestimmung daraus hergeleitet, dass die Vergütung aus dem LTI von dem Arbeitgeber auf der Grundlage des durchschnittlichen Geschäftserfolges des Unternehmens in einem mehrjährigen "Performancezeitraum" ermittelt wurde, nachdem dieser dem durchschnittlichen Geschäftserfolg in einem die vorangegangenen Jahre umfassenden Vergleichszeitraum gegenübergestellt worden war (vgl. BFH DB 2021, 2946 Rn. 24; vgl. auch BFH NJW 2007, 1230 zur Tarifermäßigung bei Aktienoptionsprogrammen mit Anreizfunktion).
- OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20
Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den …
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof Einkünfte auf Grund einer LTI-Regelung, bei der - anders als bei der vorliegenden - der Geschäftserfolg in dem gesamten vierjährigen Performance-Zeitraum ermittelt und dem durchschnittlichen Geschäftserfolg in dem die vorangegangenen Jahre umfassenden vierjährigen Vergleichszeitraum gegenübergestellt wird, als eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten qualifiziert, die nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 EStG ermäßigt besteuert wird (BFH, Urteil vom 2. September 2021 - VI R 19/19 -, juris, Rn. 24).