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   BFH, 02.10.1989 - V B 58/89   

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https://dejure.org/1989,5884
BFH, 02.10.1989 - V B 58/89 (https://dejure.org/1989,5884)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1989 - V B 58/89 (https://dejure.org/1989,5884)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1989 - V B 58/89 (https://dejure.org/1989,5884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Gebrauchtwagengeschäfte als sog. Eigengeschäfte - Voraussetzungen für die Einordnung als Vermittlungsgeschäfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.06.1987 - V R 78/79

    Keine Vermittlungsleistungen bei sog. Minusgeschäften eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Das FG teile auch nicht die Auffassung der OFD, der vorliegende Fall sei mit dem des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1987 V R 78/79 (BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657) vergleichbar.

    Der erkennende Senat hat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75 (BFH/NV 1986, 311) ausgeführt, daß umsatzsteuerrechtlich dem - der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB entsprechenden - Auftreten der Zwischenperson im fremden Namen dann nicht zu folgen ist, wenn durch das Handeln im fremden Namen lediglich verdeckt werde, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringe.

    Im Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 hat der erkennende Senat Lieferungen des Händlers angenommen, wenn der Händler die für die Gebrauchtwagen vereinbarten sog. Mindestverkaufspreise auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe und ohne Rücksicht darauf angerechnet hat, ob sie erzielt wurden oder nicht.

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Mit der Beschwerde beruft sich das FA auf die BFH-Urteile vom 29. September 1987 X R 13/81 (BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153) und X R 15/82 (BFH/NV 1988, 333), sowie vom 27. Juli 1988 X R 40/82 (BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

    Diese Auszahlung indiziere die sofortige Übereignung des Fahrzeugs, da einerseits der Händler nach den verwendeten Vertragsformularen nicht zu einer Vorleistung verpflichtet sei, er aber andererseits, wenn er bereits bei Abschluß des "Agenturvertrages" den "Mindestverkaufspreis" zahle, typischerweise Zug um Zug (§ 320 BGB) das Eigentum am Kraftfahrzeug erhalten möchte (Urteile in BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153, und in BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Mit der Beschwerde beruft sich das FA auf die BFH-Urteile vom 29. September 1987 X R 13/81 (BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153) und X R 15/82 (BFH/NV 1988, 333), sowie vom 27. Juli 1988 X R 40/82 (BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

    Diese Auszahlung indiziere die sofortige Übereignung des Fahrzeugs, da einerseits der Händler nach den verwendeten Vertragsformularen nicht zu einer Vorleistung verpflichtet sei, er aber andererseits, wenn er bereits bei Abschluß des "Agenturvertrages" den "Mindestverkaufspreis" zahle, typischerweise Zug um Zug (§ 320 BGB) das Eigentum am Kraftfahrzeug erhalten möchte (Urteile in BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153, und in BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Der erkennende Senat hat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75 (BFH/NV 1986, 311) ausgeführt, daß umsatzsteuerrechtlich dem - der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB entsprechenden - Auftreten der Zwischenperson im fremden Namen dann nicht zu folgen ist, wenn durch das Handeln im fremden Namen lediglich verdeckt werde, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringe.

    Diese stellen nur, worauf das FA zu Recht hinweist, eine der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen dar, aus denen sich ergeben kann, daß die Gebrauchtwagen endgültig dem Händler überlassen worden sind (vgl. insbesondere den dem Urteil in BFH/NV 1986, 311 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Anhaltspunkte dafür, den dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt des Erwerbs von nicht zum Steuerausweis berechtigten Personen entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 518) vertretenen Auffassung zu beurteilen, wonach eine Besteuerung privater Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden Gegenstandes (Eigenverbrauch) dann nicht zulässig sei, wenn der Gegenstand wegen des Erwerbs von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht zum Abzug von Umsatzsteuer berechtigt habe, sieht der Senat nicht.
  • BFH, 29.09.1987 - X R 15/82

    Anfall von Umsatzsteuer wegen Selbstverbrauch (Kfz) - Verwendung oder Nutzung von

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Mit der Beschwerde beruft sich das FA auf die BFH-Urteile vom 29. September 1987 X R 13/81 (BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153) und X R 15/82 (BFH/NV 1988, 333), sowie vom 27. Juli 1988 X R 40/82 (BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).
  • BFH, 18.03.1988 - V B 43/85

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides über die

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
    Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt zur Vorlage verpflichtende vernünftige Zweifel an der Beurteilung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen, bedarf es einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht (BFH-Beschluß vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52, zu 2., m.w.N.).
  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Sie rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, ohne daß in diesem Eilverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH (§ 177 Abs. 1 EWGV) einzuholen wäre (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, BFH/NV 1989, 812, unter 4.; vom 16. Dezember 1993 V B 124/93, BFH/NV 1995, 652, unter 3. a. E.).
  • FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96

    Gebrauchtwagenvertrieb als Agentur- oder Eigengeschäft; Umsatzsteuer 1987 und

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81, BStBl II 1988, 153 , Urteil vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BStBl II 1988, 1017 und Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 812) reicht es allerdings für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Vermittlungsgeschäfts nicht aus, dass der Gebrauchtwagenverkäufer - im Streitfall etwa die Jahreswagenverkäufer - die Zwischenperson - im Streitfall die Klin - mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt hat.

    Entscheidend ist vielmehr das Auftreten der Zwischenperson gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens: handelt die Zwischenperson in fremdem Namen, so wird regelmäßig der Gebrauchtwagenverkäufer aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); handelt die Zwischenperson nicht erkennbar in fremden Namen, so gilt das Geschäft (grundsätzlich) als im eigenen Namen der Zwischenperson geschlossen, d.h. mit Eigen - nicht mit Fremdwirkung (§ 164 Abs. 2 BGB ; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89).

    Umsatzsteuerlich ist zudem dann, wenn ungeachtet des Handelns in fremdem Namen der Vertreter selbst die Leistung erbringt, der Zwischenperson der Umsatz zuzurechnen (BFH-Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81 und BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89).

    Für die Frage, ob im Gebrauchtwagenhandel Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäfte bewirkt werden, stellt die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. September 1987 X R 13/88 und vom 27. Juli 1988 X R 40/82 sowie Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89) bei sog. "reinen Agenturgeschäften" maßgeblich darauf ab, ob trotz der Vereinbarung eines Agenturverhältnisses eine Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Händler deswegen anzunehmen ist, weil der "Vermittler" auf eine einseitige Beendigung des Auftragsverhältnisses - es sei denn aus wichtigem Grund - verzichtet und damit das Kaufpreisrisiko übernommen hat (vgl. auch Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, § 3 Rn 212).

  • BFH, 16.12.1993 - V B 124/93

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus einer heilberuflichen Tätigkeit

    Eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht (BFH- Beschluß vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, BFH/NV 1989, 812 unter 4. m. w. N.).
  • FG München, 01.08.1996 - 14 K 330/95

    Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, gemischt genutzten PKW;

    b) Die Steuerbarkeit der Lieferung entfällt nicht deshalb ganz oder teilweise, weil die Klin anläßlich des Erwerbs des Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, BFH/NV 1989, 812, und vom 28. Juli 1994 V B 41/94, BFH/NV 1995, 463).
  • FG München, 19.10.1995 - 14 K 3624/94
    b) Die Steuerbarkeit der Lieferung entfällt nicht deshalb ganz oder teilweise, weil der Kl anläßlich des Erwerbs des Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, BFH/NV 1989, 812 und vom 28. Juli 1994 V B 41/94, BFH/NV 1995, 463).
  • BFH, 14.09.1989 - V R 131/84

    Beurteilung einer Zwischenperson als Vermittler oder Eigenhändler bei

    Anmerkung: Siehe auch das Urteil vom 21.09.1989 V R 99/85 (BFH / NV 1989, 810) und den Beschluß vom 02.10.1989 V B 58/89 (BFH / NV 1989, 812).
  • FG München, 11.05.1995 - 14 K 128/95

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsgeschäft

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