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   BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16   

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https://dejure.org/2016,48648
BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16 (https://dejure.org/2016,48648)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2016 - VIII B 17/16 (https://dejure.org/2016,48648)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2016 - VIII B 17/16 (https://dejure.org/2016,48648)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 152 Abs 1, AO § 152 Abs 2, AO § 155 Abs 2, AO § 162 Abs 5
    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

  • Bundesfinanzhof

    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 152 Abs 1 AO, § 152 Abs 2 AO, § 155 Abs 2 AO, § 162 Abs 5 AO
    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Geschätzte Einkünfte aus einem noch nicht ergangenen Grundlagenbescheid sind in die Bemessung des Verspätungszuschlags einzubeziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.04.1997 - II B 120/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    aa) So hat der BFH zur Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), einen Verspätungszuschlag festsetzen zu können, geklärt, dass ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden kann, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind (BFH-Entscheidungen vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543; vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 12. Dezember 2003 XI B 86/03, BFH/NV 2004, 466; s.a. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731).

    Einer Rechtsfrage kommt mangels Klärungsbedürftigkeit eine grundsätzliche Bedeutung dann nicht zu, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 731).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    aa) So hat der BFH zur Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), einen Verspätungszuschlag festsetzen zu können, geklärt, dass ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden kann, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind (BFH-Entscheidungen vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543; vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 12. Dezember 2003 XI B 86/03, BFH/NV 2004, 466; s.a. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731).
  • BFH, 12.12.2003 - XI B 86/03

    Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    aa) So hat der BFH zur Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), einen Verspätungszuschlag festsetzen zu können, geklärt, dass ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden kann, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind (BFH-Entscheidungen vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543; vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 12. Dezember 2003 XI B 86/03, BFH/NV 2004, 466; s.a. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731).
  • BVerfG, 23.10.2011 - 2 BvR 1547/11

    Kammerbeschluss ohne Begründung

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach der insgesamt zu entrichtenden Steuer und nicht nach der Steuer bemisst, die auf die Einkünfte entfällt, welche die Erklärungspflicht ausgelöst haben (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 180/10, BFH/NV 2011, 1478; nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2011  2 BvR 1547/11, Steuer-Eildienst 2011, 788) oder sie wie hier auch auf geschätzten Einkünften beruht, die im Rahmen einer später abzugebenden gesonderten und einheitlichen Feststellung noch zu ermitteln sind.
  • BFH, 29.03.1979 - V R 69/77

    Verspätungszuschlag - Einspruchsentscheidung - Änderungsbescheid - Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Knüpft der Verspätungszuschlag maßgeblich auch an die Höhe der Abschlusszahlung an, ist bei einem auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergehenden Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld und damit der Abschlusszahlung führt, erneut zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte ändern können (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; BFH-Beschluss vom 19. November 2013 XI B 50/13, BFH/NV 2014, 295).
  • BFH, 26.05.2011 - VIII B 180/10

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach der insgesamt zu entrichtenden Steuer und nicht nach der Steuer bemisst, die auf die Einkünfte entfällt, welche die Erklärungspflicht ausgelöst haben (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 180/10, BFH/NV 2011, 1478; nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2011  2 BvR 1547/11, Steuer-Eildienst 2011, 788) oder sie wie hier auch auf geschätzten Einkünften beruht, die im Rahmen einer später abzugebenden gesonderten und einheitlichen Feststellung noch zu ermitteln sind.
  • BFH, 03.03.2016 - VIII B 25/14

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ebenso voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 19).
  • BFH, 19.11.2013 - XI B 50/13

    Zum Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Knüpft der Verspätungszuschlag maßgeblich auch an die Höhe der Abschlusszahlung an, ist bei einem auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergehenden Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld und damit der Abschlusszahlung führt, erneut zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte ändern können (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; BFH-Beschluss vom 19. November 2013 XI B 50/13, BFH/NV 2014, 295).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93

    Herabsetzung eines Verspätungszuschlags durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    Knüpft der Verspätungszuschlag maßgeblich auch an die Höhe der Abschlusszahlung an, ist bei einem auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergehenden Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld und damit der Abschlusszahlung führt, erneut zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte ändern können (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; BFH-Beschluss vom 19. November 2013 XI B 50/13, BFH/NV 2014, 295).
  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16
    aa) So hat der BFH zur Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), einen Verspätungszuschlag festsetzen zu können, geklärt, dass ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden kann, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind (BFH-Entscheidungen vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543; vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 12. Dezember 2003 XI B 86/03, BFH/NV 2004, 466; s.a. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731).
  • BFH, 18.08.2015 - V R 2/15

    Verspätungszuschlag

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 - 9 K 9121/14

    Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2012

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