Rechtsprechung
BFH, 02.12.2004 - III R 50/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 33a Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1; ; AO 1977 § 90 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 90 Abs. 2; EStG § 33a
Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo) - datenbank.nwb.de
Erhöhte Mitwirkungspflichten im Rahmen der freien Beweiswürdigung und deren revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit; Unterhaltszahlungen in Krisengebiete als außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Ermäßigung der Einkommensteuer bei Bestehen von Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der finanzrichterlichen Überzeugungsbildung; Möglichkeit einer Beweiserleichterung ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 23.01.2003 - 13 K 102/99
- BFH, 02.12.2004 - III R 50/03
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für …
Eine solche Bindung besteht zwar nicht ausnahmslos; sie greift vielmehr nur ein, wenn die Feststellungen des FG, wenn auch nicht zwingend, so doch wenigstens möglich sind und auf einer verstandesmäßig einsichtigen und logisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen (vgl. statt aller Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). - BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06
Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung - …
Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009, m.w.N.). - BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des …
Der Wert von 15.500 EUR ist im Streitfall aber entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) für jede unterhaltene Person um die Hälfte auf 7.750 EUR zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).
- BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des § …
Der Wert von 15.500 EUR ist entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) im Streitfall um 3/4 auf 3.875 EUR je unterhaltener Person zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). - BFH, 19.12.2007 - X B 34/07
Schätzung bei Verletzung von sog. erweiterten Mitwirkungspflichten - Verzicht auf …
Wenn das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, obliegt ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel; es hat dabei die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1009).
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 K 4220/12
Mietspiegel als Anhaltspunkt für die ortsübliche Miete eines an Angehörige …
forderungen zu stellen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 2.12.2004 - III R 50/03,.BFH/NV 2005, 1009).
- BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
Betriebsaufgabe - kurzer Abwicklungszeitraum - nachträgliche Abänderung des …
Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009, m.w.N.). - FG Köln, 20.05.2008 - 6 K 1156/07
Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern
Die Unterhaltsleistungen sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab - grundsätzlich nach Köpfen - aufzuteilen und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder nicht (…BFH-Urteile vom 30. Juni 1989 III R 149/85 BFH/NV 1990, 225; vom 12. November 1993 III R 39/92, BStBl II 1994, 731, vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BStBl II 2002, 753, vom 19. Mai 2004 III R 28/99, BFH/NV 2004, 1631 und zuletzt vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009 sowie III R 49/03, BStBl II 2005, 483). - BFH, 30.11.2007 - III B 111/07
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Anders kann es sein, wenn --was im Streitfall nicht vorliegt-- mit den gezahlten Beträgen Schulden des Empfängers, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat, abgedeckt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, und vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). - FG München, 01.06.2015 - 10 K 1123/13
Kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen …
Nach der sog. Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben vom 9. September 2008 (VV DEU BMF 2008-09-09 IV C 4-S 2285/07/0005; BStBl I 2008, 936) für das Streitjahr 2009 und im BMF-Schreiben vom 6. November 2009 (VV DEU BMF 2009-11-06 IV C 4-S 2285/07/0005; BStBl I 2009, 1323) für die Streitjahre 2010 und 2011 ist für jede unterhaltene Person in der Ukraine dieser Wert um ¾ auf 3.875 EUR zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). - FG Hessen, 27.08.2007 - 3 K 3267/02
Anforderungen an den Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen