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   BFH, 02.12.2009 - X B 242/08   

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https://dejure.org/2009,19276
BFH, 02.12.2009 - X B 242/08 (https://dejure.org/2009,19276)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2009 - X B 242/08 (https://dejure.org/2009,19276)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - X B 242/08 (https://dejure.org/2009,19276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bloß indizielle Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze; Keine grundsätzliche Bedeutung bei bloßem Fehlen einer BFH-Entscheidung; Vertrauensschutz in höchstrichterliche Rechtsprechung; Nichtanwendung einer bestimmten Rechtsprechung durch das FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 176 Abs. 1 Nr. 3
    Anwendbarkeit des § 176 Abgabenordnung ( AO ) bzgl. der Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Herstellung und nachfolgenden Veräußerung von bis zu drei Grundstücksobjekten bis zum Jahr 1995; Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Fehlen einer Entscheidung des BFH begründet nicht das erforderliche Allgemeininteresse; lediglich indizielle Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 176 Abgabenordnung (AO) bzgl. der Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Herstellung und nachfolgenden Veräußerung von bis zu drei Grundstücksobjekten bis zum Jahr 1995; Abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Das FG verneinte einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668).

    Das gilt insbesondere, weil die Kläger --wohl wegen des Vorlagebeschlusses in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668-- ihre Frage auf die Fallgruppe der Veräußerung vor Fertigstellung reduziert haben.

    aaa) Der Vorlagebeschluss in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 wurde im Jahre 1993 und damit weit vor dem erstmaligen Erlass der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre veröffentlicht.

  • BFH, 08.11.1995 - XI R 21/91

    Drei-Objekt-Grenze bei Beteiligung an Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Das FG verneinte einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668).

    ccc) Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 8. November 1995 XI R 21/91 (BFH/NV 1996, 477) in dem Streit, dem auch der Vorlagebeschluss entsprang, nochmals ausdrücklich von der lediglich indiziellen Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze gesprochen.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Die Kläger vertraten die Auffassung, bis zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) sei der BFH insbesondere in den Urteilen vom 18. Januar 1989 X R 108/88 (BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051), vom 1. Dezember 1989 III R 56/85 (BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054) und vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) von einer strikten Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen, auf die sie hätten vertrauen dürfen.

    Bestand bis zum Jahr 1995 eine hinreichend eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der bei der Herstellung und nachfolgenden Veräußerung von bis zu drei Grundstücksobjekten kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war, auch wenn die Veräußerung bereits vor Fertigstellung der Immobilie erfolgte, so dass einer nachfolgenden Änderung von Steuerbescheiden in Umsetzung der Entscheidung des großen Senats vom 10.12.2001 (BFH GrS 1/98 vom 10.12.2001, BStBl. 2002 11, 291 ff.) die Regelung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegensteht?.

  • BFH, 24.07.2000 - VII B 233/99

    Grundsätzliche Bedeutung bei Erlaßentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert, dass die Allgemeinheit ein abstraktes Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts hat, ferner, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175).

    Unabhängig davon, inwieweit es dafür ausreicht darzustellen, dass diese Frage für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sei (verneinend u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 175), ist nicht erkennbar, dass sich die Frage tatsächlich noch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellen wird.

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    ddd) Immer noch vor Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide im Streitfall hat der BFH wiederum unmissverständlich ausgeführt (Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303), dass sich die Zuordnung einer Tätigkeit zum gewerblichen Grundstückshandel nach dem Gesamtbild der Verhältnisse richtet.
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    bbb) Der Große Senat des BFH hat sich mit Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617) dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten indizielle Bedeutung habe und eine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung "im Regelfall" dann anzunehmen sei, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten angeschafft und veräußert würden.
  • BFH, 01.12.1989 - III R 56/85

    1. Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Die Kläger vertraten die Auffassung, bis zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) sei der BFH insbesondere in den Urteilen vom 18. Januar 1989 X R 108/88 (BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051), vom 1. Dezember 1989 III R 56/85 (BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054) und vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) von einer strikten Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen, auf die sie hätten vertrauen dürfen.
  • BFH, 18.01.1989 - X R 108/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Die Kläger vertraten die Auffassung, bis zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) sei der BFH insbesondere in den Urteilen vom 18. Januar 1989 X R 108/88 (BFHE 156, 115, BStBl II 1990, 1051), vom 1. Dezember 1989 III R 56/85 (BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054) und vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) von einer strikten Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen, auf die sie hätten vertrauen dürfen.
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    aa) Die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 176 AO setzt eine zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides gefestigte Rechtsprechung voraus (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95 (BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468), die eindeutig nicht oder jedenfalls nicht mehr vorhanden war, als im Jahre 1997 die ersten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ergingen.
  • BFH, 27.01.2006 - II B 6/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen

    Auszug aus BFH, 02.12.2009 - X B 242/08
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908).
  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

  • BFH, 18.05.2020 - X B 84/19

    Abstrakte Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG

    Eine Klärungsbedürftigkeit liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 02.12.2009 - X B 242/08, BFH/NV 2010, 674, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis -

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2009 X B 242/08, BFH/NV 2010, 674).
  • BFH, 28.09.2012 - II B 87/11

    Sog. "Quad" keine Zugmaschine im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinn

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtslage bereits höchstrichterlich entschieden oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2009 X B 242/08, BFH/NV 2010, 674).
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