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   BFH, 02.12.2015 - X K 4/14   

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https://dejure.org/2015,48790
BFH, 02.12.2015 - X K 4/14 (https://dejure.org/2015,48790)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - X K 4/14 (https://dejure.org/2015,48790)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - X K 4/14 (https://dejure.org/2015,48790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 GVG, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO
    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

  • IWW
  • rewis.io

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GVG § 198 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags bei Angabe eines Mindestbetrags; Kostenentscheidung bei Teilrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - und die unbezifferte Entschädigungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Finanzgerichtsverfahren - 2 Jahre Abhängezeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Anschließend hat der Kläger weiter ausgeführt, nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei ihm für einen Zeitraum von 14 Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 sei danach nur die Verzögerung auszusprechen, nicht hingegen eine Entschädigung in Geld zuzuerkennen.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    a) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (weiterführend Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933).

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Das FG bat mit Schreiben vom 26. Juli 2012 um Mitteilung, ob der Kläger im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren VI R 58/11 mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sei.

    Der Kläger lehnte dies am 14. August 2012 ab, da auf die --von denselben Bevollmächtigten vertretene-- Revision VI R 58/11 der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.

    Mit der Zulassung der anschließend unter VI R 58/11 geführten Revision durch Beschluss des BFH vom 17. November 2011 VI B 82/11 habe objektiv ein Grund vorgelegen, das Ausgangsverfahren zum Ruhen zu bringen.

    Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Juli 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013 bzw. der darauffolgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Auf Antrag der Beteiligten ruhte das Verfahren durch Beschluss vom 28. Oktober 2014 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1495/14, die sich gegen das Senatsurteil vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050) richtete.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Der Senat ist in seinem Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.8.) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem zwar die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, nicht aber Entschädigung in Geld auszusprechen war, eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kläger) billigem Ermessen entspricht.

    Hinsichtlich des verbliebenen anteiligen Zeitraums von sieben Monaten sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens wie im Urteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 (unter III.8.) verhältnismäßig zu teilen.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.).

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010  46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 3355) steht nicht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung.

    Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45).

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    aa) Soweit der Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht --SozR-- 4-1720, § 198 Nr. 3) verweist, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung.

    Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720, § 198 Nr. 3, Rz 45).

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    Das FG regte mit Schreiben vom 1. November 2012 nochmals an, das Verfahren --auch im Hinblick auf die Revisionsverfahren VI R 57/12 und VI R 58/12-- ruhen zu lassen.

    Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09 (entschieden durch Urteil vom 1. August 2012, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118) folgenden Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein Parallelverfahren.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 4/14
    In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Geldgeschenk als Arbeitslohn

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.10.2013 - 2/13
  • BVerfG, 01.07.2015 - 2 BvR 1495/14
  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

    So hat er die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer genügen lassen bei einem unschlüssigen Klagevorbringen (Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 62), ebenso bei einer in der Sache nicht begründeten Weigerung, dem Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO zuzustimmen (Senatsurteile vom 04.06.2014 - X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 38, sowie vom 02.12.2015 - X K 4/14, BFH/NV 2016, 758, Rz 43).
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