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   BFH, 02.12.2020 - II R 17/18   

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https://dejure.org/2020,54713
BFH, 02.12.2020 - II R 17/18 (https://dejure.org/2020,54713)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2020 - II R 17/18 (https://dejure.org/2020,54713)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - II R 17/18 (https://dejure.org/2020,54713)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § ... 10 Abs 5 Nr 3, ErbStG § 12, BewG § 9 Abs 2 S 2, BewG § 12 Abs 1, BGB § 488, BGB § 490, BGB § 1922, BGB § 1960, BGB § 1967, BGB § 2042, FGO § 118 Abs 2, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a
    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 ErbStG 1997, § 12 ErbStG 1997, § 9 Abs 2 S 2 BewG 1991, § 12 Abs 1 BewG 1991
    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • IWW

    § 10 Abs. 6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG),... § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 3 ErbStG, § 10 Abs. 10 ErbStG, § 12 ErbStG, § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG, § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 ErbStG, § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 488 BGB, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 1 BewG, § 2042 BGB, § 2032 Abs. 1 BGB, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1922 BGB, § 1960 Abs. 2 BGB, § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1967 Abs. 2 BGB, § 1967 BGB, § 10 Abs. 5 ErbStG, § 1960 BGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Ablösung eines Darlehens des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls; Abzugsfähigkeit von durch einen Nachlasspfleger veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • rewis.io

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Ablösung eines Darlehens des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls; Abzugsfähigkeit von durch einen Nachlasspfleger veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Ablösung eines Darlehens des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls; Abzugsfähigkeit von durch einen Nachlasspfleger veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und die vom Nachlasspfleger ausgelösten Kosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbfallabwicklung und Erbschaftsteuer - Welche Kosten sind abzugsfähig?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens des Erblassers entsteht, eine Nachlassverbindlichkeit?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 3, BGB § 1960
    Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Vorfälligkeitsentschädigung, Nachlasspflegschaft, Erbengemeinschaft

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 1 ; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 3 ; BGB § 1960

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 108
  • FamRZ 2021, 1315
  • DB 2021, 1380
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Es ging unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 davon aus, es handele sich um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähige Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.

    Wie das FG Köln in seinem Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 bereits zutreffend erkannt habe, müssten die betreffenden Aufwendungen in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses bzw. Erlangung des Erwerbs stehen.

    Sie erschöpfe sich in einer Bezugnahme auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 - 9 K 204/07, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe (keine Nachlasspflegschaft).

    Der Abzug kommt etwa in Betracht, wenn die Darlehenskündigung Teil einer Auseinandersetzung ist (durch das FG Köln in dessen Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 lediglich auf Sachverhaltsebene verneint).

  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03

    Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Dieser ist gesetzlicher Vertreter der Erben (BGH-Urteil vom 08.12.2004 - IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281, NJW 2005, 756, unter II.2.).

    aa) Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (BGH-Urteil in BGHZ 161, 281, NJW 2005, 756, unter II.2.).

    Zu den Aufgaben gehört regelmäßig auch die mit der Erhaltung untrennbar verbundene Verwaltung des Nachlasses (vgl. etwa den dem BGH-Urteil vom 26.10.1967 - VII ZR 86/65, BGHZ 49, 1, NJW 1968, 353, zugrundeliegenden Sachverhalt; vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 281, NJW 2005, 756, unter II.2.a ["Aufgabenstellung des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und zu verwalten"]; Staudinger/Me?.ina (2017), BGB § 1960 Rz 40; Erman/Schmidt, BGB, a.a.O., § 1960 Rz 19).

  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Zu den Aufgaben gehört regelmäßig auch die mit der Erhaltung untrennbar verbundene Verwaltung des Nachlasses (vgl. etwa den dem BGH-Urteil vom 26.10.1967 - VII ZR 86/65, BGHZ 49, 1, NJW 1968, 353, zugrundeliegenden Sachverhalt; vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 281, NJW 2005, 756, unter II.2.a ["Aufgabenstellung des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und zu verwalten"]; Staudinger/Me?.ina (2017), BGB § 1960 Rz 40; Erman/Schmidt, BGB, a.a.O., § 1960 Rz 19).

    Der Nachlasspfleger kann etwa mit Genehmigung des Nachlassgerichts ein Nachlassgrundstück veräußern oder sogar den ganzen Nachlass liquidieren (BGH-Urteil in BGHZ 49, 1, NJW 1968, 353).

  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2018 - 3 K 3662/16 Erb aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1207, veröffentlicht.

  • BFH, 06.11.2019 - II R 29/16

    Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 - II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; vom 19.06.2013 - II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 17).

    Dem entspricht es, dass zwischenzeitliche Veränderungen im wirtschaftlichen Wert des Nachlasses, bevor der Erbe tatsächlich in den Besitz der Erbschaft gelangt, erbschaftsteuerrechtlich nicht relevant sind (BFH-Urteil in BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 28 f.).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 - II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; vom 19.06.2013 - II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 17).

    Die Kosten müssen ("unmittelbar") in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteil in BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11).

  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/17

    Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.01.2020 - II R 41/17, BFHE 267, 460, BStBl II 2020, 459, Rz 21).

    In ähnlicher Weise sind schwebende Geschäfte, deren Hauptpflichten im Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht erfüllt waren, bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 267, 460, BStBl II 2020, 459, Rz 29).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen die Aufwendungen für die Bewertung der Nachlassgegenstände, deren Übertragung (namentlich im Falle von Grundstücken Notariats- und Gerichtskosten) einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Es handelt sich um den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB und damit um Erbfallschulden in Gestalt von Erbschaftsverwaltungsschulden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vgl. BGH-Urteil vom 10.02.1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, NJW 1960, 959; dazu weiter Staudinger/Me?.ina (2017), BGB § 1960 Rz 41; Erman/Schmidt, § 1960, Rz 20; Erman/Horn, BGB, § 1967, Rz 1, 7a; Palandt/Weidlich, § 1960 Rz 18, sowie § 1967 Rz 7) oder wenn sie durch Rechtshandlungen des Nachlassverwalters oder des Nachlassinsolvenzverwalters im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung begründet werden (vgl. BGH-Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz 13).
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
    Die Kosten können vor, aber bei entsprechend engem zeitlichem Zusammenhang auch nach dem Erbfall angefallen sein, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 14, und vom 11.07.2019 - II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 31).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

  • BFH, 15.06.2016 - II R 24/15

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit -

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

  • BFH, 14.10.2020 - II R 30/19

    Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

  • RG, 24.02.1937 - V 168/36

    1. Handelt ein Nachlaßrichter fahrlässig, wenn er a) ein schon bei der Anordnung

  • BFH, 28.06.1995 - II R 89/92

    Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als

  • BFH, 11.01.1961 - II 155/59 U

    Abzug von Erblassersteuerschulden und Nachlaßregulierungskosten bei beschränkter

  • BFH, 04.05.1977 - II R 118/69

    Kürzung des Gesamtwerts des Nachlasses - Wert der Mietzinsen - Fälligkeit der

  • FG Düsseldorf, 12.01.2022 - 4 K 374/21

    Abzugsfähgkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Erbschaftssteuer

    Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2021, 1014, Rn. 16).

    Dies spricht dafür, dass es für den Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ebenso ohne Belang ist, wenn es nach dem Bewertungsstichtag aus Gründen, die, wie dargestellt, nicht mehr vom Erblasser "herrühren", zur vorzeitigen Ablösung oder zur Prolongation eines Darlehens kommt (vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 17 ff., 22).

    Die Kosten müssen ("unmittelbar") in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 24, m.w.N.).

    Zu den Nachlassregelungskosten können auch Kosten gehören, die durch die Tilgung von Erblasserschulden entstehen (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 25).

    Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Zins nach Kündigung des Darlehens seinen Charakter von einem zeitbezogenen Entgelt für die Kapitalüberlassung zu einer Schadensersatzleistung geändert hat (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 34).

    Soweit in der Vorfälligkeitsentschädigung Kosten enthalten sind, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht dem Zinsanteil zuzuordnen sind, würde die Einordnung als Nachlassregelungskosten voraussetzen, dass die vorzeitige Kündigung des Darlehens ihrerseits eine Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs war (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 36).

    Ist die Darlehenskündigung hingegen Teil einer Vermögensumschichtungsmaßnahme, die auf der Verwaltung einschließlich der Verwertung des Nachlasses beruht, ist der Abzug nicht möglich (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 36).

    Insbesondere ging es nicht darum, den Nachlass festzustellen, Anordnungen des Erblassers umzusetzen, den Erben in den Besitz des Nachlasses zu bringen oder anderweit seine Rechtsstellung zu sichern (vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 51).

    Es besteht daher kein unmittelbarer Zusammenhang zum Erwerb von Todes wegen (BFH, Urteil v. 2.12.2020 - II R 17/18, BFH/NV 2021, 1014, Rn. 56).

  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 17/18, BFHE 272, 108, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2023 - II R 3/20

    Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

    Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 02.12.2020 - II R 17/18, BFHE 272, 108, Rz 24, und vom 06.05.2021 - II R 24/19, BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340" Rz 17, jeweils m.w.N.).
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