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   BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20   

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https://dejure.org/2020,49435
BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20 (https://dejure.org/2020,49435)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2020 - VII R 14/20 (https://dejure.org/2020,49435)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - VII R 14/20 (https://dejure.org/2020,49435)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 80 Abs 7, AO § ... 80 Abs 5, StBerG § 3, StBerG § 3a, StBerG § 4, AEUV Art 56, AEUV Art 267, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16 Abs 1, EGRL 123/2006 Art 16 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 4, AO § 90 Abs 2
    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 7 AO vom 18.07.2016, § 80 Abs 5 AO vom 08.04.2008, § 3 StBerG, § 3a StBerG, § 4 StBerG
    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, nicht in Deutschland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur Beratung in Deutschland ansässiger Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten

  • Betriebs-Berater

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • rewis.io

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, nicht in Deutschland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur Beratung in Deutschland ansässiger Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft - und ihre geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Berufung auf Dienstleistungsfreiheit

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 80 Abs 5, AEUV Art 56, StBerG § 3a, AEUV Art 49, FGO § 62
    Bevollmächtigter, Zurückweisung, Hilfeleistung in Steuersachen, Europäische Union, Dienstleistungsfreiheit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 80 Abs 5 ; AEUV Art 56 ; StBerG § 3a ; AEUV Art 49 ; FGO § 62

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Dies hätten sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342/14 (EU:C:2015:827, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 290) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 (BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) bestätigt.

    Die Verletzung von Bundesrecht ergebe sich aus der Verletzung insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, wesentlich ausgestaltet durch RL 2005/36/EG und RL 2006/123/EG, wie dies auch der EuGH in seinem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) festgestellt habe.

    bb) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, HFR 2016, 290) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, zwar festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 47, m.w.N.).

    Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt, in dem besondere Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeutet dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 60).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG fällt (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40).

    Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (s. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 - C-475/11, EU:C:2013:542, Rz 44).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, Rz 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen.

    Der erkennende Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) für eindeutig.

    Denn bereits in der Rechtssache C-342/14 hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf solche grenzüberschreitenden Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige beschränkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, gegenüber den dort ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Dies hätten sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342/14 (EU:C:2015:827, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 290) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 (BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) bestätigt.

    Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 19, m.w.N.).

    a) Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 40 ff.).

    cc) Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 59).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 64 f., m.w.N.).

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. 5 AO a.F. sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend (BFH-Urteil vom 28.02.2018 - II R 3/16, BFHE 261, 193, Rz 10, m.w.N.).

    Selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 193, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2019 - IX B 121/18

    Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 3, und vom 03.07.2014 - V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574, Rz 5; Senatsbeschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 8).

    Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14, juris, Rz 15, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 3).

  • BFH, 25.01.1996 - X B 130/95

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit - Hinweise auf

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Abgesehen davon kann ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters nicht daraus hergeleitet werden, dass sich dieser eine Meinung über die Rechtslage und den Verfahrensausgang gebildet hat (BFH-Beschluss vom 25.01.1996 - X B 130/95, BFH/NV 1996, 561, unter 2.a, m.w.N.).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (s. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 - C-475/11, EU:C:2013:542, Rz 44).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Ein Anlass zur Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Slg 1982, 3415).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Denn bereits in der Rechtssache C-342/14 hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).
  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 -

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 3, und vom 03.07.2014 - V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574, Rz 5; Senatsbeschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, Rz 8).
  • BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89

    Willkürverbot: Zurückweisung der Revision nach Zulassung wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827; s.a. Senatsbeschluss vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2017 - XI B 81/16

    Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der

  • BFH, 28.05.2020 - X S 38/19

    Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

  • BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

  • BFH, 04.03.2014 - VII B 131/13

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper -

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Diese Ansicht sei durch den BFH in seinem Beschluss vom 02.12.2020 (Az. VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) bestätigt worden.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt (Art. 57 Abs. 3 AEUV; vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der VII. BFH-Senat hat sich diesen Ausführungen des II. Senats ausdrücklich angeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Dies käme einem Zirkelschluss gleich (s. u.a. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Eine Verpflichtung zur Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil - CILFIT - vom 06.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg 1982, 3415; BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Diese Ansicht sei durch den BFH in seinem Beschluss vom 02.12.2020 (Az. VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) bestätigt worden.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt (Art. 57 Abs. 3 AEUV; vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der VII. BFH-Senat hat sich diesen Ausführungen des II. Senats ausdrücklich angeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Dies käme einem Zirkelschluss gleich (s. u.a. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Eine Verpflichtung zur Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil - CILFIT - vom 06.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg 1982, 3415; BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2020 - VII R 14/20, Rz 16 und vom 04.03.2014 - VII B 131/13, Rz 8; BFH-Beschlüsse vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 3 und vom 03.07.2014 - V S 15/14, Rz 5).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a und vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20, Rz 16; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - XI B 81/16, Rz 15).

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 886/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    Eine solche unionsrechtliche Legitimation vermittelt in den Fällen, in denen im Niederlassungsstaat die Dienstleistung nicht reglementiert ist, das rechtmäßige Erbringen vergleichbarer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 797; Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 943).

    Das Steuergeheimnis steht dieser Nachweispflicht nicht entgegen; entsprechende Nachweise können auch in anonymisierter Form vorgelegt werden, beispielsweise durch teil-geschwärzte Abrechnungen über die erbrachten Dienste (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20 -, BFH/NV 2021, 655).

    Ist eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen, kann sich der Dienstleister nicht auf Art. 56 AEUV berufen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 887/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

    Eine solche unionsrechtliche Legitimation vermittelt in den Fällen, in denen im Niederlassungsstaat die Dienstleistung nicht reglementiert ist, das rechtmäßige Erbringen vergleichbarer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 X-Steuerberatungsgesellschaft, ABl EU 2016, Nr C 68, 12; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 797; Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 943).

    Das Steuergeheimnis steht dieser Nachweispflicht nicht entgegen; entsprechende Nachweise können auch in anonymisierter Form vorgelegt werden, beispielsweise durch teil-geschwärzte Abrechnungen über die erbrachten Dienste (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20 -, BFH/NV 2021, 655).

    Ist eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen, kann sich der Dienstleister nicht auf Art. 56 AEUV berufen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

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