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   BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09   

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https://dejure.org/2010,7378
BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09 (https://dejure.org/2010,7378)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2010 - VI B 119/09 (https://dejure.org/2010,7378)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - VI B 119/09 (https://dejure.org/2010,7378)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO

  • rewis.io

    Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO

  • rewis.io

    Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3
    Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung über das Aussetzen eines Verfahrens nach umfassender Abwägung auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer; Annahme eines Verfahrensmangels bei unterlassener Entscheidung über die vom Kläger erklärte ...

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Klageverfahrens ist eine Ermessensentscheidung des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung über das Aussetzen eines Verfahrens nach umfassender Abwägung auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer; Annahme eines Verfahrensmangels bei unterlassener Entscheidung über die vom Kläger erklärte ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als Divergenzentscheidung herangezogene Beschluss des BFH vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) geht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens eine Ermessensentscheidung des FG ist.

    Ein solches berechtigtes Interesse könne, so weiter der Beschluss des BFH in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, z.B. gegeben sein, wenn ein Kläger beim BVerfG zusätzlich neue Gesichtspunkte vortragen will.

    Gemessen daran hat das FG bei seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der im Sinne des vorgenannten Rechtsmaßstabs von den tragenden Rechtsausführungen der Divergenzentscheidung (BFH-Beschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) abweicht.

  • BFH, 16.01.2007 - VI B 35/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz rechtfertigen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz rechtfertigen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Indessen begründet der bloße Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits keine Erledigung der Hauptsache (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2006 IX R 8/04 BFH/NV 2006, 1657, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2003 - VII B 381/02

    NZB; Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens erfordert es daher, dass die Verfahrensrüge darlegt, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Im Streitfall ist es vielmehr so, dass die Kläger nach der Entscheidung des BVerfG über die künftige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BGBl I 2008, 540) mit der dort angeordneten Fortgeltung der für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärten Vorschriften bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 das Interesse an der weiteren Verfolgung ihres den Veranlagungszeitraum 1993 betreffenden Rechtsstreits insoweit verloren haben.
  • BFH, 09.07.2008 - VI B 4/08

    Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - VI B 119/09
    Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2015 - III B 127/14

    Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern unter Geltung der Übergangsbestimmungen

    Weitere Voraussetzung für eine AdV ist u.a., dass die Sachverhalte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleich gelagert sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 VI B 119/09, BFH/NV 2010, 923).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens ist u.a., dass die Sachverhalte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleich gelagert sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 VI B 119/09, BFH/NV 2010, 923).
  • FG Münster, 22.08.2012 - 10 K 4664/10

    § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

    Der Senat sieht in Ausübung seines Ermessens dies als ausreichenden Grund (s. BFH Beschluss vom 03.02.2010 - VI B 119/09, BFH/NV 2010, 923) an, das Verfahren nicht auszusetzen.
  • FG Köln, 19.03.2015 - 13 K 2768/10

    Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 d bis f GewStG

    Der erkennende Senat sieht dies in Ausübung seines Ermessens als ausreichend an, das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung des BVerG im Verfahren 1 BvL 8/12 auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 VI B 119/09, BFH/NV 2010, 923).
  • FG Münster, 24.10.2012 - 10 K 630/11

    Abgabe von Arzneimitteln der Chemotherapie an ambulante Patienten Zweckbetrieb

    Der Senat sieht in Ausübung seines Ermessens dies als ausreichenden Grund (s. BFH Beschluss vom 03.02.2010 - VI B 119/09, BFH/NV 2010, 923), das Verfahren nicht auszusetzen.
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