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   BFH, 03.02.2016 - V B 122/15   

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https://dejure.org/2016,5844
BFH, 03.02.2016 - V B 122/15 (https://dejure.org/2016,5844)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2016 - V B 122/15 (https://dejure.org/2016,5844)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - V B 122/15 (https://dejure.org/2016,5844)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, AO § 14, KStG § 5 Abs 1 Nr 7 S 2, GewStG § 2 Abs 3, KStG VZ 2009, GewStG VZ 2009
    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

  • Bundesfinanzhof

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 14 AO, § 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG 2002, § 2 Abs 3 GewStG 2002
    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

  • IWW

    § 14 der Abgabenordnung (AO), § ... 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 162 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 14 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG, § 5 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 3 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Veranstaltung eines Kreisverbandes einer politischen Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Veranstaltung eines Kreisverbandes einer politischen Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfenden Bedeutung der Rechtssache; Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen durch eine politische Partei als wirtschaftlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.09.2009 - XI B 103/08

    Beachtung der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" ist Entscheidung im

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    NV: Erschöpft sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, Rz 5).

    Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, unter 2.c).

    Damit erschöpft sich die Bedeutung der Rechtssache vorliegend in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, was die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, Rz 5).

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    NV: Ob eine politische Partei bei der Durchführung einer Veranstaltung (hier: einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen) nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO unterhält, der die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 KStG ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, ist nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 I R 31/10, Rz 46 ff.).

    bb) Außerdem mangelt es insoweit auch an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine politische Partei bei der Durchführung einer Veranstaltung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO unterhält, der die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 KStG ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. z.B. zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG BFH-Urteil vom 16. November 2011 I R 31/10, BFH/NV 2012, 786, Rz 46 ff.).

  • BFH, 12.08.2013 - VI B 101/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    Hierzu hätte der Kläger nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. August 2013 VI B 101/12, BFH/NV 2014, 355, Rz 17, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

    Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23. April 2015  1 K 743/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 21.05.2013 - III B 59/12

    Darlegungsanforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung bei

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 12; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447, Rz 4).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    aa) An der Klärungsfähigkeit fehlt es dann, wenn der Kläger von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431, Rz 12, m.w.N.; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht schon daraus, dass diese noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung geworden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480, Rz 13).
  • BFH, 09.04.2014 - XI B 128/13

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behauptetem

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 12; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447, Rz 4).
  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
    c) Soweit der Kläger ferner rügt, das FG habe zu Unrecht im Rahmen des § 14 AO geprüft, ob für die streitbefangene Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingefordert oder lediglich eine freiwillige Spende erbeten worden sei und der Kläger auch diesbezüglich die Würdigung des FG für unzutreffend hält, wendet er sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG, was grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29, m.w.N.; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2024 - V B 67/22

    Aktiengesellschaft als Organgesellschaft

    Der bloße Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung geworden ist, vermag weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse an einer Entscheidung des BFH zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 - V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062, Rz 13; vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 5; vom 08.05.2018 - VIII B 24/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5 und vom 27.03.2014 - X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073, Rz 14).
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Ferner darf sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, Rz 3; vom 3. Februar 2016 V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062, Rz 12).

    Insofern fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1062, Rz 12; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 20).

  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    Mit solchen Ausführungen kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache aber nicht dargelegt werden (vgl. z.B. allgemein BFH-Beschlüsse vom 28.09.2009 - XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73; vom 03.02.2016 - V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062).

    Beruht die Rechtsfrage auf der Annahme einer Tatsache, die das FG nicht in dieser Weise festgestellt hat, fehlt es an der Klärungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.05.2013 - III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; in BFH/NV 2016, 1062).

  • BFH, 04.05.2016 - V B 108/15

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Besorgnis der Befangenheit -

    An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn die vermeintlich aufgeworfene Rechtsfrage von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 V B 122/15, Rz 10, m.w.N.).
  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 20/18
    Politische Parteien üben schon deswegen (von Ausnahmen abgesehen) keine erwerbswirtschaftlichen (Neben)Tätigkeiten aus, da sie die grundsätzliche Befreiung von der Körperschaftssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG) verlören und zudem nach § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig würden (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016, V B 122/15).

    Auch sportliche, kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen werden häufig von Parteien im Rahmen ihrer Tätigkeit organisiert, wie z. B. Fußballturniere, Rockkonzerte (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016, V B 122/15) oder Galas und Bälle (https://csu-ball-muenchen.de, Schwarz-Weiss-Ball "Münchner G'schichten").

  • BFH, 15.10.2021 - VIII B 130/20

    Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

    An der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.09.2007 - VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 22.07.2014 - XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, und vom 03.02.2016 - V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062, m.w.N.).
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