Rechtsprechung
BFH, 03.02.2016 - X R 25/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 40, AO § ... 41 Abs 1 S 1, BGB § 185, BGB § 267, BGB § 328, BGB § 362 Abs 2, BGB § 426, BGB § 675c, BGB § 676a, EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 24 Nr 2, EStG § 26b, EStG § 52 Abs 6 S 6, EStG § 52 Abs 6 S 7, FGO § 92 Abs 3, FGO § 121 S 1, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 139 Abs 3 S 3, FGO § 143 Abs 2, InsO § 35 Abs 1, InsO § 36 Abs 1, InsO § 39 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 81 Abs 1 S 1, InsO § 84, InsO § 87, InsO § 89, InsO § 174 Abs 3, InsO § 116 S 3, InsO § 300, ZPO § 850, ZPO § 850c Abs 1, ZPO § 850k, EStG VZ 2007
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- Bundesfinanzhof
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 40 AO, § 41 Abs 1 S 1 AO, § 185 BGB, § 267 BGB, § 328 BGB
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten - IWW
§ 15 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, §§ 80 Abs. 1, 81 der Insolvenzordnung (InsO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 4a EStG, § 24 Nr. 2 EStG, § 80 Abs. 1 InsO, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 35 ff. InsO, § 36 Abs. 1 InsO, §§ 850, 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 87, 89 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850k ZPO, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 40, 41 Abs. 1 AO, §§ 129 ff. InsO, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 2 Abs. 1, 2 EStG, § 26b EStG, § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 174 Abs. 3 InsO, § 267 BGB, § 328 BGB, § 185 BGB, §§ 676a ff. BGB, §§ 675c ff. BGB, § 84 InsO, § 116 Satz 3 InsO, § 118 Abs. 2 FGO, § 300 InsO, § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, § 52 Abs. 11 Sätze 2 und 3 EStG, § 52 Abs. 6 Sätze 6 und 7 EStG, § 92 Abs. 3 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Insolvenz des Steuerpflichtigen
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
- Betriebs-Berater
Bei Schuldzinszahlungen von einem Oder-Konto im Falle der Insolvenz gelten die Zurechnungsgrundsätze
- rewis.io
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Insolvenz des Steuerpflichtigen
- datenbank.nwb.de
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen in der Insolvenz, hier: Schuldzinszahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebsausgaben des Insolvenzschuldners
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto - und die Aufwandszurechnung im Insolvenzfall
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Fall der Insolvenz
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Bei Schuldzinszahlungen von einem Oder-Konto im Falle der Insolvenz gelten die Zurechnungsgrundsätze
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zahlungen von Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Insolvenzen und Steuern
- Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09
- BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
- FG München, 11.08.2016 - 10 K 746/16
Papierfundstellen
- BFHE 252, 486
- ZIP 2016, 1128
- BB 2016, 725
- BB 2016, 802
- DB 2016, 1474
- BStBl II 2016, 391
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).Stattdessen werden die nicht erfüllten Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300 InsO), in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.4.a, m.w.N.).
- FG München, 11.08.2016 - 10 K 746/16
Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der nachträglichen Betriebsausgaben
Auf die dagegen gerichtete Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Streitsache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).Diese können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 47).
Das FA verweist zur Begründung auf das BFH-Urteil aus dem ersten Rechtsgang (X R 25/12) und ist der Auffassung, dass unter Zugrundelegung dieses BFH-Urteils von den noch zu berücksichtigenden Schuldzinsen in Höhe von 14.845,94 EUR (aus den Darlehen bei der A-Bank und B-Bank 1 und B-Bank 2) wegen Überentnahmen zum 31.12.2006 in Höhe von 39.014,99 EUR eine entsprechende Kürzung nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 2.340,89 EUR zu erfolgen hätte.
Im Streitfall scheidet ein von der Klägerin in diesem Sinne selbst getragener Aufwand aus (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 32).
Außerdem kommt hinsichtlich dieser Darlehensverträge eine Zurechnung der Schuldzinszahlungen an die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungswegs noch unter dem Aspekt des abgekürzten Vertragswegs in Betracht (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 35).
bb) Allerdings sind der Klägerin diejenigen Schuldzinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben zurechenbar, welche die gemeinsam mit dem Kläger aufgenommenen Darlehen A-Bank und B-Bank 1 und 2 betreffen (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 42), mithin die Schuldzinsen über einen Betrag in Höhe von 14.846 EUR (exakt: 14.845,94 EUR).
Die zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung ([...]) ändert nichts daran, dass die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten einkommensteuerrechtlich der Klägerin zurechenbar sind (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 46).
Etwaige Überentnahmen der Klägerin i.S. von § 4 Abs. 4a EStG können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteile vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).
Auch danach können als Überentnahmen zu qualifizierende Schuldzinszahlungen dem Grunde nach (gegebenenfalls nachträgliche) Betriebsausgaben darstellen; § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG beschränkt lediglich deren Abzug durch die gesetzliche Fiktion, dass insoweit keine Betriebsausgaben vorlägen (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 47).
- BFH, 01.06.2016 - X R 26/14
Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des …
Diese Vorschriften sind Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der AO vor die Klammer gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral bzw. vordergründig an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.1.b, m.w.N.).
- BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf …
Denn Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die objektiv (tatsächlich oder wirtschaftlich) mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II.5.a, m.w.N.; vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 26; vom 7. Februar 2018 X R 10/16, BFHE 260, 490, Rz 31, m.w.N.). - FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17
Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine …
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2016 - X R 25/12 -, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391). - FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der …
Zwar mag die Restschuldbefreiung rechtlich nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führen, sondern lediglich zu deren Umwandlung in unvollkommene Verbindlichkeiten, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht mehr erzwungen werden kann (so BFH-Urteil vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391;… Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl. 2014, § 301 Rz. 2;… Stephan in Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 301 Rz. 18;… Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 301 Rz. 1). - BFH, 27.05.2020 - III R 17/19
Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer …
Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem objektiven und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391). - BFH, 25.04.2018 - VI R 64/15
Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz
Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391). - FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18
Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes …
Erstmalig hat sich der BFH --sehr pauschal-- zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Restschuldbefreiung in seinem Urteil vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, und damit weit nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids 2005, geäußert. - FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2661/16
Finanz- und Abgaberecht
Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen (sog. Veranlassungszusammenhang) setzt voraus, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH, Beschluss vom 21.11.1983 - GrS 2/82, BStBl. II 1984, 160; BFH, Urt. vom 03.02.2016 - X R 25/12, BStBl. II 2016, 391;… Schmidt/Loschelder, EStG, § 4 Rdn. 480). - FG Münster, 24.08.2016 - 7 K 1039/14
Abzugsfähigkeit von Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen …