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   BFH, 03.04.2013 - V B 64/12   

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https://dejure.org/2013,10324
BFH, 03.04.2013 - V B 64/12 (https://dejure.org/2013,10324)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2013 - V B 64/12 (https://dejure.org/2013,10324)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2013 - V B 64/12 (https://dejure.org/2013,10324)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option - Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • openjur.de

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 9, UStG § 15, UStG § 14 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option - Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option - Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 UStG 1993, § 15 UStG 1993, § 14 Abs 2 UStG 1993, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option - Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • IWW
  • rewis.io

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option - Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug nach Rückgängigmachung des Verzichts des Veräußerers eines Grundstücks auf die Befreiung von der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
    Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG
    Rückgängigmachung der Option
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG durch die Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis erklären kann (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.3.),.

    bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis die Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.4.a),.

    die Rückgängigmachung des Verzichts auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.4.a), und nach der.

    der Leistungsempfänger aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr verliert, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH-Urteile in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5., und vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.).

    Dementsprechend hat das FG in seinem Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 entschieden, dass die Rechnungsberichtigung zu einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit führte, wodurch die Klägerin rückwirkend für das Jahr des Leistungsbezugs den Anspruch auf Vorsteuerabzug verloren hat.

    dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673 (unter II.4.a) auch eindeutig, dass bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis die Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird.

    Im Hinblick auf die eindeutige Beurteilung der aufgeworfenen Streitfragen durch den BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673) kommt auch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht.

  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des FG Nürnberg vom 14. August 2000 II 92/1999, da der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Mai 2002 V R 56/00 (BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725) aufgehoben hat.
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 3. Juni 2011 VII B 203/10, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    a) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
  • BFH, 04.11.2004 - I B 43/04

    NZB: schwerwiegender Rechtsfehler

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    Dafür reicht es aber nicht aus, dass das Urteil des FG im Ergebnis Zweifeln begegnet oder sogar fehlerhaft ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 8/04

    USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    der Leistungsempfänger aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr verliert, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH-Urteile in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5., und vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.).
  • BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    Weil der Vorsteuerabzug eine gültige Rechnung mit Umsatzsteuerausweis voraussetzt, verhilft auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08 (BFH/NV 2010, 1497), wonach nur "der geschuldete" Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar ist, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
  • BFH, 03.06.2011 - VII B 203/10

    Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung -

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 3. Juni 2011 VII B 203/10, nicht veröffentlicht).
  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 756/00

    Umsatzsteuer; Pachtzuschuss; Rückbeziehung; Optionsrücknahme; Grundstück;

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - V B 64/12
    aa) Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Hessischen FG vom 27. Februar 2006  6 K 756/00 ergibt sich nichts, was im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung oder dem Urteil des FG steht.
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Es ist fraglich, ob die vom FG unter Bezug auf das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. November 2010  6 K 2114/08, EFG 2011, 746) vertretene Rechtsansicht, dadurch sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht rückwirkend entfallen, im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Urteile vom 15. Juli 2010 C-368/09 --Pannon Gep Centrum--, Slg. 2010, I-7467, UR 2010, 693; vom 8. Mai 2013 C-271/12 --Petroma Transports SA--, MwStR 2013, 272, UR 2013, 591) und des BFH (vgl. dazu Urteile vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 26; vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BFH/NV 2013, 2041; vgl. zum rückwirkenden Verlust des Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei Widerruf des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG ferner BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II.5.; vom 6. Oktober 2005 V R 8/04, BFH/NV 2006, 835, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 3. April 2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135, Rz 7) zutreffend ist.
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 1 K 3115/18

    Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine

    § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG und BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497; vom 3. April 2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    cc) Hat der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht allerdings nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2001 - V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; BFH-Beschluss vom 03.04.2013 - V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135).
  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

    (c) Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die Umsatzsteuer zivilrechtlich nicht geschuldet wird und auch nicht gezahlt wurde, folgt der beschließende Senat daher nicht der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (oben (3)), sondern der Auffassung des BFH, der zufolge der Vorsteuerabzug eine gültige Rechnung mit Umsatzsteuerausweis voraussetzt und es auf die einer Rechnungsberichtigung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen und die Frage, ob die berichtigte Rechnung die Umsatzsteuer zutreffend ausweist oder die Berichtigung auf rechtlichen Fehlvorstellungen beruht, nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135; BFH-Urteil vom 23.01.2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417; ähnlich Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rz. 561.1, der den Widerruf des eigentlich zutreffenden Steuerausweises (nur) dann als wirksam und zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges verpflichtend ansieht, wenn der Rechnungsaussteller zugleich einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an den Rechnungsempfänger zurückzahlt; kritisch gegenüber der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 15 Rz. 87, Fn. 383).
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