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BFH, 03.06.2002 - XI B 205/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Einkommensteuer - Steuerermäßigung - Zuwendungen - Verfassungsrechtliche Anforderungen - Urteil des BVerfG - Veranlagungszeitraum - Durchschnittseinkommen
- Judicialis
EStG § 34g; ; EStG § 34g Satz 2; ; EStG § 34g Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 34g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfassungsmäßigkeit des § 34 g EStG - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
Auszug aus BFH, 03.06.2002 - XI B 205/01
Die Regelung des § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemisst, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BVerfGE 73, 40, 75 f.). - BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Auszug aus BFH, 03.06.2002 - XI B 205/01
Die Beschwerde ist unbegründet; eine weitere Klärung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1992, 766, 770) nicht geboten.
- BFH, 29.10.2004 - XI B 87/04
Verfassungsmäßigkeit des § 34g EStG
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2002 XI B 205/01 (BFH/NV 2002, 1300) unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1982, 766) entschieden, dass die Vorschrift des § 34g des Einkommensteuergesetzes auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar sei, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Steuerpflichtigen zu Gute kommen können, die Einkommensteuer zu zahlen haben.Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen trotz der Entscheidung in BFH/NV 2002, 1300 eine nochmalige Entscheidung durch den erkennenden Senat geboten erscheint.