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   BFH, 03.06.2015 - VII S 11/15   

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https://dejure.org/2015,15564
BFH, 03.06.2015 - VII S 11/15 (https://dejure.org/2015,15564)
BFH, Entscheidung vom 03.06.2015 - VII S 11/15 (https://dejure.org/2015,15564)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - VII S 11/15 (https://dejure.org/2015,15564)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 71 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 78 Abs 1, FGO § 86 Abs 1, FGO § 86 Abs 2, FGO § 86 Abs 3, FGO § 143
    Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

  • Bundesfinanzhof

    Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 86 Abs 1 FGO, § 86 Abs 2 FGO
    Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

  • IWW

    § 86 Absatz 3 FGO, § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 71 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 86 Abs. 1, 2 FGO, § 78 Abs. 1 FGO, § 86 Abs. 3 FGO, § 86 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • rewis.io

    Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 86 Abs. 3 S. 1; FGO § 71 Abs. 2
    Umfang der Aktenübermittlung durch das Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verpflichtung des Finanzamts zur Übermittlung von Behördenakten an das FG, um deren Einsichtnahme im Klageverfahren gestritten wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Akteneinsicht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Aktenübermittlung durch das Finanzamt

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.10.2009 - X S 9/09

    Kosten eines Antrags auf Aktenvorlage gem. § 86 Abs. 3 FGO

    Auszug aus BFH, 03.06.2015 - VII S 11/15
    Das Zwischenverfahren des § 86 Abs. 3 FGO ist ein selbständiges Nebenverfahren, so dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2009 X S 9/09, BFH/NV 2010, 54).
  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt

    Diese so umgrenzten, den Streitfall betreffenden Akten (vgl. BFH, Beschluss vom 03.06.2015 - VII S 11/15 -, Rn. 7, BFH/NV 2015, 1100) hat das Finanzamt vorgelegt.

    Im Streitfall ist die Offenlegung der Besteuerungsakten jedoch keine der Klärung des Sachverhalts dienende Voraussetzung, sondern das eigentliche Ziel der Klage (BFH, Beschluss vom 03.06.2015 - VII S 11/15 -, Rn. 10 - 11, a.a.O.).

  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

    c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung der Akteneinsicht die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, zu den nach § 71 Abs. 2 FGO "den Streitfall betreffenden Akten" gehören, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, Rz 7) geklärt.
  • FG Düsseldorf, 18.08.2022 - 11 K 1730/20

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsanspruchs einer Person gegenüber dem

    Man habe die Akte vorgelegt, die die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beinhalte (unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.06.2015 VII S 11/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 1100).

    Indem der Beklagte den Verwaltungsvorgang zum hiesigen Klageverfahren übersandt hat, hat der die so umgrenzten, den Streitfall betreffenden Akten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, unter II.; vom 19.12.2016 XI B 57/16 BFH/NV 2017, 599 unter II.2.c; FG München, Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299 unter 2.) vorgelegt.

    Denn wäre die Finanzbehörde zur Übersendung auch der streitigen Unterlagen an das FG verpflichtet, könnte die Klägerin nach § 78 Abs. 1 FGO die dem Gericht vorgelegten Akten, mithin auch diese Unterlagen einsehen (BFH-Beschluss vom 03.06.2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, unter II.).

  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Es hat insoweit auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.06.2015 (VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100) verwiesen.
  • BFH, 16.04.2020 - VII S 35/19

    Anforderung von Steuerakten durch FG - In-camera-Verfahren vor dem BFH

    In Zweifelsfällen hat das FG den konkreten Zusammenhang mit dem Streitfall darzulegen (Senatsbeschluss vom 03.06.2015 - VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100; ebenso: Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 86 Rz 4).

    Soweit der beschließende Senat seinerseits für den Fall eines erfolglosen Antrags nach § 86 Abs. 3 FGO unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 54 von einem selbständigen Nebenverfahren ausgegangen ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1100), hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 05.05.2017 - X B 36/17

    Aktenkopien

    So lange das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen ist, ist ein Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht (anders als das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100) zwar grundsätzlich ein unselbständiges Nebenverfahren und damit kein "Verfahren" i.S. des § 143 Abs. 1 FGO, so dass bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten in die Gesamtkosten des Hauptverfahrens eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.3.; vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192, unter II.4.).
  • BFH, 12.03.2019 - XI B 9/19

    Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß

    Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob er in anderen Fallkonstellationen bezüglich der Kostenentscheidung der Auffassung des V. Senats des BFH (in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 9) oder des VII. Senats des BFH (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, Rz 12) sowie möglicherweise des X. Senats des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, Rz 22) folgen könnte.
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