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   BFH, 03.06.2020 - II B 54/19   

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https://dejure.org/2020,20780
BFH, 03.06.2020 - II B 54/19 (https://dejure.org/2020,20780)
BFH, Entscheidung vom 03.06.2020 - II B 54/19 (https://dejure.org/2020,20780)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - II B 54/19 (https://dejure.org/2020,20780)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 4, FGO § 115 Abs 2... Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, BGB § 97 Abs 1 S 1, BGB § 98 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, GrEStG § 2 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GVG § 16, GVG § 21e Abs 1 S 1, GVG § 21g Abs 1, GVG § 21g Abs 2
    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 97 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 8 Abs. 1 GrEStG, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 2 GrEStG, § 2 Abs. 1 GrEStG, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB, § 9 GrEStG (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, §§ 133, 157 BGB, § 9 des Bewertungsgesetzes, § 10 BewG, § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 BGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 4 FGO, §§ 21e ff. GVG, § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1, Abs. 2 GVG, § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG, § 21g Abs. 2 GVG, §§ 21e Abs. 1, 21g GVG, § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Zubehör; Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei angeblicher unzureichender Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand; Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung als Voraussetzung des ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • rewis.io

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Zubehör

  • datenbank.nwb.de

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine GrESt für den Erwerb von Zubehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer für den Miterwerb einer Ladeneinrichtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundstück im grunderwerbssteuerrechtlichen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Beim Erwerb von Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Zubehör - Aufteilung des Kaufpreises maßgeblich

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer bim Erwerb von Zubehör - Aufteilung des Kaufpreises maßgeblich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grunderwerbsteuer
    Berechnung der Grunderwerbsteuer - Einzelheiten zur Bemessungsgrundlage
    Grundsätze
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 550
  • DB 2020, 2389
  • BStBl II 2020, 586
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.06.1998 - II R 35/96

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil -

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1998 - II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, unter II.1.).

    Für die dafür notwendige Prüfung ist u.a. die Feststellung unumgänglich, welche Gegenstände nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundstück veräußert werden sollten und tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1527, unter II.1.).

    Ob in diesem Sinne ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschließenden, zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 15.02.1989 - II R 4/86, BFH/NV 1990, 394, und in BFH/NV 1998, 1527, unter II.2.).

  • BFH, 05.06.2019 - II B 21/18

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 10 f.).

  • BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72

    Grundstückszubehör

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    b) Nach Auffassung des FA weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 29.06.1971 - VI ZR 255/69, Betriebs-Berater --BB-- 1971, 1123, und vom 14.12.1973 - V ZR 44/72, BGHZ 62, 49) ab, nach der in einer Gewerbeimmobilie befindliche Sachen nicht als Zubehör i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen worden seien, weil sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen würden.

    Maßgebender Gesichtspunkt ist, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im Übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben soll (BGH-Urteile in BB 1971, 1123, unter I., und in BGHZ 62, 49, unter II.1.).

  • BFH, 12.03.2014 - X B 126/13

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Er darf keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BFH-Beschluss vom 12.03.2014 - X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060, Rz 9 f.).

    Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans z.B. gegen § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2 GVG verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1060, Rz 11, und vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 12 f.).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07

    Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche;

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Der Tatrichter stellt fest, ob ein Gegenstand z.B. nach der Verkehrsanschauung als Zubehör angesehen werden kann und ob der Einfügende eine derartige Zweckbestimmung getroffen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.11.2008 - IX ZR 180/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2009, 1078, unter II.2. bzgl. einer Einbauküche als Zubehör einer Wohnung).

    Die Beurteilung muss widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen (BGH-Urteil in NJW 2009, 1078, unter II.).

  • BGH, 29.06.1971 - VI ZR 255/69

    Umfang der ersteigerten Masse in einem Zwangsversteigerungsverfahren - Bewertung

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    b) Nach Auffassung des FA weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 29.06.1971 - VI ZR 255/69, Betriebs-Berater --BB-- 1971, 1123, und vom 14.12.1973 - V ZR 44/72, BGHZ 62, 49) ab, nach der in einer Gewerbeimmobilie befindliche Sachen nicht als Zubehör i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen worden seien, weil sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen würden.
  • BFH, 16.06.2009 - X B 202/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Schlafender Richter, Begründung einer Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Im Allgemeinen kann aber erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn sichere Anzeichen gegeben sind, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder Anzeichen von fehlender Orientierung (BFH-Beschluss vom 16.06.2009 - X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659, unter 1.).
  • BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans z.B. gegen § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2 GVG verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1060, Rz 11, und vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 12 f.).
  • BFH, 29.01.1992 - II R 36/89

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei Genossenschaftsverschmelzung

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Die Aufteilung der Gesamtgegenleistung ist nach der sog. Boruttau'schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundstücke zu vervielfachen und durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks zu teilen ist (BFH-Urteil vom 29.01.1992 - II R 36/89, BFHE 167, 186, BStBl II 1992, 418; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 9 Rz 110).
  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

    Auszug aus BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschluss vom 21.01.2009 - X B 125/08, BFH/NV 2009, 951, unter 6.a).
  • BFH, 22.11.1995 - II R 26/92

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene

  • BFH, 15.02.1989 - II R 4/86

    Bemessung der Grunderwerbsteuer eines Grundstücks bei Annahme einer

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05

    Umfang des Hypothekenhaftungsverbandes; Begriff des für einen gewerblichen

  • BFH, 30.07.2013 - IV B 107/12

    Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung -

  • BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19

    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

  • BFH, 16.09.2020 - II R 49/17

    Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

    Anders als das Zubehör eines Grundstücks i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFH/NV 2020, 1174, Rz 8), kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung beim Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft auch bei entsprechender Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Übergang der Instandhaltungsrückstellung nicht auf den Erwerber übergehen.
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Soweit der Kläger die fehlende Vorlage nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellen Rechtsverstoß rügt, kann hierdurch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 15).
  • BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2020 - II B 54/19, BStBl II 2020, 586, Rz 15; vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 13; Senatsbeschluss vom 21.03.2019 - VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812, Rz 24).
  • BFH, 30.11.2020 - II B 41/20

    Grundstückserwerb durch Treuhänder

    Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFH/NV 2020, 1174, BStBl II 2020, 586, Rz 3, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2022 - X B 46/22

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Allerdings fordert die Revisionszulassung wegen Divergenz neben der Vergleichbarkeit der Entscheidungssachverhalte divergierende abstrakte Rechtssätze, die sowohl der angefochtenen als auch der divergierenden Entscheidung tragend zugrunde liegen (statt vieler BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 598, Rz 17).
  • BFH, 01.12.2020 - II B 53/20

    Grunderwerbsteuer bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

    Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFH/NV 2020, 1174, BStBl II 2020, 586, Rz 3, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2021 - X B 113/20

    Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten

    Für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Revisionszulassungsgrunds hätte es neben einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze, die sowohl der angefochtenen als auch der divergierenden Entscheidung tragend zugrunde liegen, ebenso der Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Entscheidungssachverhalte bedurft (vgl. statt vieler BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 17).
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