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   BFH, 03.08.1967 - IV 47/65   

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https://dejure.org/1967,257
BFH, 03.08.1967 - IV 47/65 (https://dejure.org/1967,257)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1967 - IV 47/65 (https://dejure.org/1967,257)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1967 - IV 47/65 (https://dejure.org/1967,257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch Bestandsvergleich der Wert des Grund und Bodens - Überprüfung der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) 1958 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 264
  • BFHE 89, 264
  • DB 1967, 1748
  • BStBl III 1967, 601
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (45)

  • RFH, 26.07.1933 - VI A 851/32
    Auszug aus BFH, 03.08.1967 - IV 47/65
    Bis zur Entscheidung des RFH VI A 851/32 vom 26. Juli 1933 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 34 S. 51, RStBl 1933, 1144, mit Stellungnahme der landwirtschaftlichen Spitzenverbände) war die Rechtsprechung noch davon ausgegangen, daß der Grund und Boden zum Privatvermögen des Landwirts gehöre.

    Es ist seit jeher anerkannt, daß die eigentliche Bedeutung der Ausschaltung des Grund und Bodens auf dem Gebiete der Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkünfte liegt (vgl. RFH-Entscheidung VI A 851/32; Enno Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Bd. 2 S. 302; Hermann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 20 zu § 4 EStG).

    Sie trug der früher eingewurzelten Auffassung Rechnung, daß der Grund und Boden keine Ware sei, mit der Landwirte wie Grundstückshändler gewinnbringende Geschäfte zu machen pflegten (vgl. die in der Entscheidung des RFH VI A 851/32 wiedergegebene Stellungnahme des Deutschen Landwirtschaftsrats; Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, S. 447, 454).

    Es sollten auch die durch die besonderen Bedingungen der Landwirtschaft selbst hervorgerufenen Wertschwankungen des Grundbesitzes, vor allem durch Änderungen der Ertragsverhältnisse, nicht berücksichtigt werden können, da ihre Eingliederung in den Bestandsvergleich ein starkes Element der Unsicherheit in die Gewinnberechnung bringen würde und nur Versteuerung von Gewinnen oder zur Berücksichtigung von Verlusten führen würde, die mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Einkommen nichts mehr zu tun hätten (so die Stellungnahme des Reichsministers der Finanzen - RdF - in der Sache VI A 851/32).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 03.08.1967 - IV 47/65
    Der Senat hatte daher zu prüfen, ob die Vorschrift die vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit in willkürlicher Weise durchbricht (vgl. BVerfGE 12, 341 [349]; 13, 331 [340]; 15, 313 [319]).

    In der Entscheidung BVerfGE 13, 331 [341] führte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus, daß ein Abweichen von der vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit nur dann vor dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG Bestand haben könne, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspreche.

    Die durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG bewirkte Ungleichbehandlung bei der Besteuerung betrieblicher Gewinne ist so evident, daß sie nach Auffassung des Senats wesentlich schwerer wiegt als in den Fällen, in denen das BVerfG bisher Steuervorschriften wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG für nichtig erklären mußte (vgl. BVerfGE 8, 51; 13, 290; 13, 331; 19, 101; 1 BvR 25/64 vom 14. Februar 1967, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967 S. 214).

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BFH, 03.08.1967 - IV 47/65
    Der Senat hatte daher zu prüfen, ob die Vorschrift die vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit in willkürlicher Weise durchbricht (vgl. BVerfGE 12, 341 [349]; 13, 331 [340]; 15, 313 [319]).

    Entscheidend ist also, ob sich für die gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE 12, 341 [3481]).

    Aber die Entwicklung der Verhältnisse und der Rechtsanschauungen kann dazu führen, daß ein vom verfassungsrechtlichen Standpunkt zunächst nicht zu beanstandendes Gesetz seinen ursprünglichen Sinn verliert und mit ranghöheren Normen in Widerspruch tritt (vgl. BVerfGE 12, 341 [353]; 16, 130 [141]; BFH-Urteil IV 11/64 S vom 5. November 1964, BFH 80, 356, BStBl III 1964, 602; Spanner, Deutsches Steuerrecht 1965 S. 91, 93).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. war es, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, in dem nach überkommener Anschauung der Grund und Boden nicht als Handelsobjekt zur Gewinnerzielung eingesetzt wurde, Wertschwankungen des Grundbesitzes bei der Gewinnermittlung auszuschalten (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. August 1967 IV 47/65, BFHE 89, 264, BStBl III 1967, 601).
  • BFH, 02.12.1982 - IV R 72/79

    Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich nach §

    Diese Gründe aber hat das BVerfG - auf einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 3. August 1967 IV 47/65, BFHE 89, 264, BStBl III 1967, 601 - nicht als ausreichend für eine Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft anerkannt (Beschluß vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227, 239; vgl. auch BFHE 89, 264, 274, BStBl III 1967, 601, 605 Abschn. VI 1).
  • BFH, 17.10.1968 - IV 84/65

    Einkokmmensteuerpflichtigkeit eines einmaligen von einem Landwirt für die

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 17/60 S vom 14. März 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 359 - BFH 73, 359 -, BStBl III 1961, 398; Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 47/65 vom 3. August 1967, BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) ist der Begriff des Grund und Bodens sehr eng auszulegen.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG (vgl. Vorlagebeschluß IV 47/65) braucht nicht abgewartet zu werden.

  • BFH, 20.08.1970 - IV 143/64

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes - Zeitrente -

    Zwar hat das BVerfG durch Beschluß 1 BvL 17/67 vom 11. Mai 1970 (BStBl II 1970, 579) auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 47/65 vom 3. August 1967 (BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) entschieden, daß die unterschiedslose Privilegierung der Landwirte bei der steuerlichen Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist.

    Denn zugunsten des Steuerpflichtigen muß jedenfalls der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eingreifen, wenn es sich -- wie hier -- um einen Vorgang handelt, der in einer Zeit stattfand, die vor Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses IV 47/65 lag.

  • BFH, 27.08.1970 - V R 119/66

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsstätte eines Westberliner Unternehmers - Handlung

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß 1 BvL 17/67 vom 11. Mai 1970 (BStBl II 1970, 579) auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 47/65 vom 3. August 1967 (BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) entschieden, daß die unterschiedslose Privilegierung der Landwirte bei der steuerlichen Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist.

    Denn zugunsten des Steuerpflichtigen muß jedenfalls der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eingreifen, wenn es sich - wie hier - um einen Vorgang handelt, der in einer Zeit stattfand, die vor Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses IV 47/65 lag.

  • BFH, 21.01.1971 - IV 123/65

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude -

    In dem unveröffentlichten Urteil IV 47/65 vom 3. Dezember 1970, in dem der Verkauf eines landwirtschaftlichen Anwesens mit Gebäuden an ein Bergwerk, das an den Gebäuden angeblich kein Interesse hatte, zu beurteilen war, hat der Senat weiterhin ausgeführt, die vom Erwerber vorgesehene spätere Verwendung des gesamten Kaufobjekts könne zwar für die Bemessung des Kaufpreises im ganzen, nicht jedoch das bei der Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu beachtende Verhältnis von Bedeutung sein; andernfalls hätten es die Steuerpflichtigen in der Hand, das steuerlich maßgebende Aufteilungsverhältnis willkürlich zu bestimmen.
  • BFH, 07.02.1968 - I R 53/67

    Aufsichtsratsvergütungen - Verbot des Abzugs - Konflikt mit GG -

    Sie wurde vom Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten des GG nie -- im Gesetz selbst erkennbar -- in seinen Willen aufgenommen, mit der Wirkung, daß sie dadurch nachkonstitutionelles Recht geworden wäre (vgl. Beschluß des BFH IV 47/65 vom 3. August 1967, BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601).
  • BFH, 30.10.1967 - VI 331/64

    Rechtsgültigkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG (Einkommensteuergesetz) -

    Der IV. Senat des BFH hat durch den Beschluß IV 47/65 vom 3. August 1967 (BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG noch rechtsgültig ist, oder ob nicht infolge der Entwicklung der Verhältnisse diese Vorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar geworden und darum nichtig ist.
  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Daher spielt die vom erkennenden Senat in dem Vorlagebeschluß IV 47/65 vom 3. August 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 89 S. 264 - BFH 89, 264 -, BStBl III 1967, 601) erörterte Frage, ob die Gewinne aus der Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG einkommensteuerpflichtig sind, im Streitfall keine Rolle.
  • BFH, 13.03.1969 - IV R 132/68

    Gewerbliche Natur von Landverkäufen bei Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber

    Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG (vgl. Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 47/65 vom 3. August 1967, BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) braucht nicht abgewartet zu werden.
  • BFH, 18.02.1971 - IV R 206/67

    Landwirt - Veräußerung von Grund und Boden - Mitnahme des Inventars -

  • BFH, 08.12.1967 - VI R 114/66

    Fabrikgebäude - Betriebsräume - Kontoräume - Gesetzgebung - Rechtsprechung -

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