Rechtsprechung
   BFH, 03.08.2012 - X B 153/11 (NV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31887
BFH, 03.08.2012 - X B 153/11 (NV) (https://dejure.org/2012,31887)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2012 - X B 153/11 (NV) (https://dejure.org/2012,31887)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2012 - X B 153/11 (NV) (https://dejure.org/2012,31887)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,31887) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug - Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • openjur.de

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug; Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1 S 8, EStG § 9 Abs 1, EStG § 12 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug - Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug - Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 8 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug - Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug - Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 12 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Malerarbeiten für privat genutzte Räume aus Anlass eines aus beruflichen Gründen durchgeführten Umzugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Renovierung von privat genutzten Räumlichkeiten in der neuen Wohnung - trotz beruflich veranlassten Umzugs - nicht abziehbar; Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht, 13.11.2012)

    Malerarbeiten sind keine Werbungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umzug: Aufwendungen für Renovierung und Einrichtung nicht abzugsfähig

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Nur der Beruf zählt - Bei der Absetzung der Kosten ist das Umzugsmotiv entscheidend

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    NV: Aus der zu § 12 Nr. 1 EStG ergangenen Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) folgt keine neue Klärungsbedürftigkeit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei einem beruflich veranlassten Umzug abziehbar sind.

    NV: Selbst wenn man die Veranlassung derartiger Renovierungskosten auch in dem berufsbedingten Umzug sähe, wäre ein Abzug nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 ausgeschlossen: Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge würden derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.

    Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kläger-- insbesondere nicht aufgrund des zu § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    bb) Aus der Rechtsentwicklung seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 folgt keine erneute Klärungsbedürftigkeit der sich im Streitfall stellenden Frage.

    cc) Selbst wenn man aber die Veranlassung derartiger Renovierungskosten nicht allein in der künftigen --ausschließlich der privaten Lebenshaltung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden-- Nutzung dieser Wohnung, sondern auch in dem berufsbedingten Umzug sehen würde, wäre nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (unter C.III.4.c) ein Abzug gleichwohl ausgeschlossen.

  • BFH, 22.09.1993 - X R 37/91

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich bekundet

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Dazu bedarf es bei einer beabsichtigten Widmung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen einer unmissverständlichen Bekundung des Willens in der Weise, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (so z.B. ausdrücklich das --von den Klägern angeführte-- Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 506; vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz 316).

    Die Aufnahme des Wirtschaftsguts in das Buchführungswerk --aber auch in das betriebliche Bestandsverzeichnis-- ist hierfür ein wichtiger Anhaltspunkt (z.B. Senatsurteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).

    So wird beim Erwerb objektiv neutraler Wirtschaftsgüter wie Wertpapieren --ein solcher Sachverhalt war Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172-- der Dokumentation in der Buchführung eine besonders hohe Bedeutung zukommen.

  • BFH, 21.04.2005 - III R 4/04

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangseinlage führen

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Tatbestand der Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung eine auf einem entsprechenden Einlagewillen beruhende konkludente oder ausdrückliche Einlagehandlung als Widmungsakt (z.B. BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 4/04, BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 505 f.; Bode in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 4 Rz 103; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

    Die Einlagehandlung muss also grundsätzlich auf einer Willensentscheidung beruhen, die dann wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604; vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 316).

    Der Widmungswille kann jedoch auch in anderer Weise äußerlich erkennbar und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 506).

  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285).

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 285; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34).
  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98

    Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Das FG hat seine Entscheidung auch mit einem Verweis auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98 (BFHE 201, 208, BStBl II 2003, 314) begründet.
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).
  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11

    Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten -

    Auszug aus BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
    So hat der VI. Senat jüngst ausgeführt, Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstelle, gehörten zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11, BFHE 234, 208, BStBl II 2012, 104, Rz 13).
  • FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11

    Tatbestandsvoraussetzungen des Konzernprivilegs gemäß § 6a GrEStG

    Allerdings kann der Widmungswille auch in anderer Weise äußerlich erkennbar und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden (BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4/04, BStBl. II 2005, 604; BFH Beschluss vom 03.08.2012 X B 153/11, NFH/NV 2012, 1956).
  • FG Sachsen, 18.05.2018 - 4 K 194/18

    Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Es fehlt insoweit an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2012 X B 153/11, BFH/NV 2012, 1956 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht