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   BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15   

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https://dejure.org/2016,44037
BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15 (https://dejure.org/2016,44037)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2016 - IX R 14/15 (https://dejure.org/2016,44037)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2016 - IX R 14/15 (https://dejure.org/2016,44037)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 2, EStG § 7 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, BGB § 93, BGB § 94 Abs 2, BGB § 95 Abs 2, BGB § 97 Abs 1 S 1
    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • Bundesfinanzhof

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 EStG 2009, § 7 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 93 BGB
    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandung der Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt

  • Betriebs-Berater

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • rewis.io

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einkommensteuer (Vermietung): Abziehbarkeit der Kosten für eine neue Einbauküche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandung der Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt

  • datenbank.nwb.de

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Erneuerung einer Einbauküche nicht sofort abziehbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einbau von Einbauküchen ist nicht mehr sofort absetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erneuerte Einbauküche in der Mietwohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung sind nicht sofort abziehbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erneuerte Einbauküche muss über 10 Jahre abgeschrieben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneuerung Einbauküche - Aufwendungen nicht sofort abziehbar

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Neue Einbauküchen nicht sofort absetzbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche sind für Vermieter nicht sofort als Werbungskosten absetzbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen zur Erneuerung der Einbauküche nicht sofort abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbauküche: Aufwendungen für Erneuerung sind über zehn Jahre abzuschreiben

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Küche in der Mietwohnung nicht mehr sofort absetzbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Erneuerung der Einbauküche

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 2, EStG § 7 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Erhaltungsaufwand, Vermietung, Absetzung für Abnutzung, Wirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 103
  • NJW 2017, 1837
  • NZM 2017, 422
  • BB 2016, 3029
  • BStBl II 2017, 437
  • BauR 2017, 604
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 13.03.1990 - IX R 104/85

    Aufwendungen für eine Einbauküche

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15
    Demgegenüber ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben bei Bestandteilen, die dem über die bloße Gebäudenutzbarkeit hinausgehenden Wohnen selbst (einschließlich der Haushaltsführung) dienen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1990 IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514, sowie den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1974 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Gleiches galt für einen Herd, soweit er nach der --allerdings regional durchaus unterschiedlichen-- Verkehrsauffassung für die Ausstattung einer Wohnung als erforderlich angesehen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474; VIII R 174/71, BFHE 113, 10, BStBl II 1974, 631; vom 2. April 1974 VIII R 96/69, BFHE 112, 251, BStBl II 1974, 479; in BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514; vom 15. Mai 1990 IX R 173/88, BFH/NV 1991, 148; vom 30. Juli 1991 IX R 32/89, BFH/NV 1991, 818).

    Der Senat geht, abweichend von seiner früheren Rechtsauffassung im BFH-Urteil in BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche --einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte-- um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 noch eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 04.05.1962 - III 348/60 U

    Definition des wesentlichen Bestandteils des Gebäudes

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15
    Abweichend von diesem Grundsatz wurden Einbauküchen nur dann als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen, wenn sie im Zuge des baulichen Einpassens in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur "Herstellung eines Gebäudes eingefügt" wurden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1970 VI R 358/69, BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, zu § 19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West); vom 4. Mai 1962 III 348/60 U, BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Danach sind die in einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilienobjekt eingebaute Spüle sowie ein dort installierter Kochherd nach aktueller Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht (mehr) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) anzusehen, soweit sie im Einzelfall nicht i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, und in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Soweit der Senat teilweise eine andere Auffassung als das BFH-Urteil in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333 vertritt, ist jenes Urteil zu der Frage ergangen, ob sog. "Einstellküchen" bei der Bemessung des Einheitswerts des Mietwohngrundstückes mit zu berücksichtigen sind, und betraf mithin schon einen anderen rechtlichen Kontext.

  • BFH, 01.12.1970 - VI R 358/69

    Einbauküchen - Wesentliche Bestandteile - Gebäude - Gebäudeteile - Seitenwände -

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15
    Abweichend von diesem Grundsatz wurden Einbauküchen nur dann als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen, wenn sie im Zuge des baulichen Einpassens in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur "Herstellung eines Gebäudes eingefügt" wurden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1970 VI R 358/69, BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, zu § 19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West); vom 4. Mai 1962 III 348/60 U, BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Danach sind die in einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilienobjekt eingebaute Spüle sowie ein dort installierter Kochherd nach aktueller Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht (mehr) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) anzusehen, soweit sie im Einzelfall nicht i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, und in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Im Übrigen stellt der Senat die Aussage, wonach Einbauküchen in Einzelfällen zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden können, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden (so BFH-Urteil in BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162) nicht infrage.

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem

    Sie müssen (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 12; vom 07.02.2012 - IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 5/15

    Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten

    Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre eine höhere Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr wegen des Verböserungsverbots ausgeschlossen, so dass es beim Regelungsgehalt des angefochtenen Steuerbescheids verbleibt (BFH-Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3170/17

    Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren - Teilweise

    Der BFH habe seine Auffassung zu Einbauküchen als Gebäudebestandteile mit Urteil vom 03.08.2016 IX R 14/15 geändert.

    Lediglich ergänzend, wenn auch im hiesigen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung, ist die Entscheidung des BFH, Urteil vom 03.08.2016 IX R 14/15, DStR 2016, 2846, Juris, zu erwähnen.

  • BFH, 29.09.2021 - IX R 2/21

    Zurechnung von Vermietungseinkünften im Fall eines Nutzungsrechts

    Dies gilt insbesondere für die vom Kläger als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG) geltend gemachten Aufwendungen für die Renovierung der Wohnungen und die noch nicht abschließend geklärte Abgrenzung zwischen Herstellungsaufwand und sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand (vgl. dazu Senatsurteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 13, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 2 K 228/19

    Abzugsfähigkeit einer Zahlung zur Ablösung eines Wohnungsrechts als

    Sie müssen (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. August 2016, IX R 14/15, BStBl II 2017, 437 und vom 7. Februar 2012, IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2021 - IX B 81/20

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von

    Die im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob und in welchen Fällen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. zu der Frage der Abgrenzung u.a. Senatsentscheidungen vom 14.07.2004 - IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, unter II.1.; vom 15.05.2013 - IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz 12; vom 14.06.2016 - IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 9, sowie IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 13; vom 03.08.2016 - IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 13, und vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12).
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