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   BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14   

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https://dejure.org/2015,43113
BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14 (https://dejure.org/2015,43113)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2015 - VI R 18/14 (https://dejure.org/2015,43113)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2015 - VI R 18/14 (https://dejure.org/2015,43113)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35a Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

  • IWW

    § ... 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 35a EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 35a Abs. 2 EStG, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Betreuungspauschale für ein Notrufsystem innerhalb des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung

  • rewis.io

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einkommensteuer: Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 2 Satz 1
    Berücksichtigung der Betreuungspauschale für ein Notrufsystem innerhalb des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung

  • datenbank.nwb.de

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen - und das Notrufsystem beim Betreuten Wohnen in der Seniorenresidenz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch bei Aufwendungen für Notrufsystem in Seniorenresidenz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notrufsystem im Rahmen des Betreuten Wohnens steuerlich absetzbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnung und Haus: Wie setzt man Handwerkerleistungen von der Steuer ab?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 435
  • NJW 2016, 1119
  • NZM 2016, 653
  • BStBl II 2016, 272
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Nürnberg, 13.02.2014 - 6 K 1026/13

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2014  6 K 1026/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1312 veröffentlichten Gründen Erfolg.

    Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 13. Februar 2014  6 K 1026/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen.

    Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (Senatsurteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166).

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteile in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen.

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteile in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen.

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteile in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760; in BFH/NV 2007, 900; in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166).

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 55/12

    Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteile vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880; VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 56/12

    Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14
    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteile vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880; VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 18/16

    Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche

    Dabei legt der erkennende Senat den Begriff "im Haushalt" in Übereinstimmung mit der Literatur räumlich-funktional aus (Senatsurteile in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, Rz 14 f.; vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880; vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272; Senatsbeschluss vom 25. September 2017 VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 93; Bode, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 36. Aufl., § 35a Rz 21; Wüllenkemper, EFG 2013, 52).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7128/17

    Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2

    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (BFH, Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 1. a) der Gründe m. w. N.).

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH, Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 1. b) der Gründe m. w. N.).

    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (BFH, Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 3. der Gründe m. w. N.).

    Die Leistung werde mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (BFH, Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 3. der Gründe m. w. N.).

    Denn der BFH hat ausdrücklich auf den Eintritt des Leistungserfolgs in der Wohnung abgestellt (hierin sieht auch Urbahns in EStG e-Kommentar, Dokumentenstand 03.03.2017, § 35a EStG, Rn. 8 das maßgebliche Kriterium), was nahelegt, dass nach Auffassung des BFH die Leistungshandlung nicht in der Wohnung vollzogen worden ist, weil sich die Notrufzentrale nicht in der Wohnung befand, und dass dies unschädlich war (so auch Formel, EStB 2016, 94 (95)).

    Vielmehr heißt es dort (Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2. der Gründe), es handele sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

    Entgegen der Verwaltungsauffassung (s. o.) und wohl auch der Auffassung von Heine (NWB 2017, 2031 (2033)) hat der BFH in dem Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) auch nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung darauf beruhe, dass das Hausnotrufsystem eine Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung innerhalb des "Betreuten Wohnens" sei.

    Andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass dies für den BFH eine Rolle gespielt hat, zumal im dort entschiedenen Fall auch die Sonderregelung für Heimunterbringungen in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Rolle spielte und vom BFH unter II. 1. der Gründe seines Urteils vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) auch zitiert wurde.

    Zu berücksichtigen ist, dass der BFH in dem Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 20.01.2009 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177) nicht erwähnt hat.

    Überdies unterscheiden sich die Leistungen der B... GmbH & Co. KG im hier zu entscheidenden Fall auch inhaltlich von denen im Fall des BFH-Urteils vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272).

    Die Üblichkeit und Häufigkeit des Anfalls kleinerer Betreuungsleistungen speziell im Falle leichter Erkrankungen bei älteren Personen spielte in den Ausführungen der Vorinstanz (FG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2014 6 K 1026/13, EFG 2014, 1312, I. 1. b), bb) der Gründe) eine maßgebliche Rolle und wurde auch vom BFH betont (Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2. der Gründe).

    Außerdem hat der BFH ausdrücklich auch an den Aufenthalt des Steuerpflichtigen im räumlichen Bereich seiner Wohnung angeknüpft (Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2., 3. der Gründe), während an einen Aufenthalt des Klägers bei den Leistungen des B... GmbH & Co. KG im hiesigen Fall gerade nicht angeknüpft wird.

    Auf dieser Grundlage ist der Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 20.01.2009 3 K 245/08, DStRE 2009, 1177) zu folgen und davon auszugehen, dass das Urteil des BFH vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) auf den hiesigen Fall nicht übertragbar ist.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil damit zu rechnen ist, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit Bezug gleichartiger Leistungen betroffen ist und eine Abgrenzung zum Fall, den der BFH in dem Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) entschieden hat, vorzunehmen ist.

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 4/18

    Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14 (BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 12 K 12040/17

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigungen bei Straßenreinigungskosten

    Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272).
  • BFH, 25.09.2017 - VI B 25/17

    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher

    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1252/16

    Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im

    Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen (BFH Urteile vom 20. März 2014 VI R 56/12, a.a.O. und vom 3. September 2015 VI R 18/14, juris).
  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272; BTDrucks 15/91, 19; Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 35a Rz 7).
  • FG München, 02.12.2020 - 2 K 313/18

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als

    Der Streitfall sei daher mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. September 2015 VI R 18/14 (BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ) zugrunde lag, nicht vergleichbar.

    Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass Kosten für Notrufsysteme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ) von der Steuer absetzbar seien und zwar auch dann, wenn es sich um Kosten außerhalb eines Betreuten Wohnens handeln würde.

    Das Urteil des BFH vom 3. September 2015 VI R 18/14 (BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ) sei nicht restriktiv auszulegen, da der BFH klargestellt habe, dass ein Haushalt "auch" von einem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden könne.

    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 272 ; BTDrucks 15/91, 19; Schmidt/Krüger, EStG , § 35a Rz 7).

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ).

    Sie stellen damit sicher, dass im räumlichen Bereich des Haushalts kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ).

    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ).

    (3) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 3. September 2015 VI R 18/14 (BFHE 251, 435 , BStBl II 2016, 272 ), da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist.

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 7/21

    Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

    Wie auch im vom Senat mit Urteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14 (BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272) entschiedenen Fall wird durch das Hausnotrufsystem sichergestellt, dass die Klägerin, wenn sie sich im räumlichen Bereich ihres Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann.

    Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige (Senatsurteil in BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272, Rz 16).

    b) Die Dienstleistung wird entgegen der Ansicht der Klägerin und anders als in dem der Entscheidung in BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272 zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch nicht im Haushalt der Klägerin erbracht.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung in BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272 zugrunde lag.

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2018 - 1 K 1200/17

    Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners

    Das FG Rheinland-Pfalz wiederum hat seine ablehnende Ansicht aus der Rspr. des BFH zu haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 56/12 und vom 3. September 2015 VI R 18/14, juris, der Haushalt als räumlich-funktionaler Bezugspunkt) geschlussfolgert, wonach die Handwerkerleistung "in" einem Haushalt erbracht wird, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird.

    Der Senat sieht sich in seiner Auslegung auch durch die Rspr. des BFH in dessen Urteilen vom 20. März 2014 (VI R 56/12) und vom 3. September 2015 (VI R 18/14) gestützt, denn in diesen Entscheidungen wurden letztlich abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung Arbeitsleistungen berücksichtigt, die eben nicht "in der Wohnung" des Steuerpflichtigen erbracht wurden, aber die Wohnung des Steuerpflichtigen als einzigen Bezugspunkt hatten.

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 14/21

    Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21 - Aufwendungen

  • FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20

    Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar

  • BFH, 23.03.2023 - VI R 8/21

    Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21 - Aufwendungen

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 2380/19

    Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 EStG

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 7/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 - Keine

  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 1946/21

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 2 K 2338/15

    Zum Verhältnis von § 33 EStG, § 33b EStG und § 35a EStG im Zusammenhang mit

  • FG Saarland, 15.05.2019 - 1 K 1105/17

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkostenerstattungen an einen

  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 1081/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten

  • FG Hessen, 23.02.2017 - 11 K 1660/16

    § 35a EStG

  • FG München, 13.12.2017 - 11 K 2998/16

    Handwerkerleistungen in einem Haushalt

  • FG Nürnberg, 04.08.2017 - 4 K 16/17

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer

  • FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 157/20

    Berücksichtigen von Kosten einer Dachsanierung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • FG München, 19.04.2018 - 13 K 1736/17

    Handwerkerleistung, Bundesfinanzhof, Finanzgericht, Steuerermäßigung,

  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016
  • FG Thüringen, 25.06.2020 - 1 K 103/20

    Keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei

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